C 36/02
Urteil vom 15. Oktober 2002 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber
Hochuli
G._, 1980, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 8. Januar 2002)
Sachverhalt:
A. Mit fünf Verfügungen, datierend vom 17., 21. (drei Verfügungen) und 31.
August 2001, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau
(nachfolgend: AWA) die 1980 geborene G._ im Zeitraum zwischen Mitte Juni
und Ende August 2001 jeweils für fünf bis zwölf Tage wegen Nichtbefolgens
von Weisungen des Arbeitsamtes in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der G._ hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Januar 2002 gegen zwei Verfügungen
vom 21. August 2001 vollständig und gegen die Verfügung vom 21. (recte: 31.)
August 2001 teilweise gut; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C. Mit drei gleichzeitig eingereichten separaten Eingaben führt G._ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und beantragt sinngemäss, der Entscheid des kantonalen Gerichts und die Verfügungen
des AWA vom 17., 21. und 31. August 2001 seien auch insoweit aufzuheben,
als ihre vorinstanzlichen Beschwerden nicht bereits mit dem angefochtenem
Entscheid gutgeheissen worden seien.
Sowohl das AWA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten
im Allgemeinen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Pflicht auf Weisung des Arbeitsamtes
angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen (Art. 17 Abs.
3 lit. a AVIG) sowie an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilzunehmen (Art.
17 Abs. 3 lit. b AVIG und Art. 21 AVIV), die Beratungsaufgaben (Art. 85 Abs.
1 lit. a AVIG) und Weisungsbefugnisse (Art. 85 Abs. 1 lit. c AVIG) der kantonalen
Amtsstellen, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung
von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG) sowie die verschuldensabhängige Bemessung der Einstellungsdauer
(Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
2. Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem
die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen,
worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere
muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde
führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung
braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis
auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht.
Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht
der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde
vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a
mit Hinweisen).
3. Soweit die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Verfügungen des AWA vom
17. August 2001 (vorinstanzliches Verfahren BE.2001.00676) und vom 21. August
2001 (vorinstanzliches Verfahren BE.2001.00677) abwies, erhebt die Versicherte
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwände gegen die sachbezügliche
Begründung des angefochtenen Entscheids (Erw. II./2. [S. 7-9] und III./3.
[S. 17-19]). Es kann offen bleiben, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
damit den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG entspricht. Die Behauptungen
der Beschwerdeführerin, sie habe die Einladung zum Kontrollgespräch vom 24.
Juli 2001 weder auf postalischem Weg noch persönlich anlässlich der Kontrolltermine
vom 26. Juni oder 9. Juli 2001 (vgl. dazugehöriges Protokoll) auf dem Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) empfangen und ihr sei während
des genannten Beratungsgesprächs vom 9. Juli 2001 auch nicht eine zweite
Einladung zum Besuch des Kurses "Standortbestimmung und Bewerbungstraining"
ausgehändigt worden, ist unglaubwürdig. Tatsachenwidrig ist zudem der Einwand,
im Protokoll der RAV-Beraterin zum Gespräch vom 9. Juli 2001 stehe nichts
davon, dass die Versicherte die Unterlagen erhalten habe. Demgegenüber lauten
die protokollarischen Aufzeichnungen der RAV-Beraterin zum Gespräch vom 9.
Juli 2001 abschliessend wie folgt:
"Frau G._ erscheint wie vereinbart zum Termin und bringt gleichzeitig einen
Beschwerdebrief mit. Sie will diesen Herrn H._ persönlich abgeben. Wir besprechen
(oder versuchen es zumindest) die Situation. Frau G._ wird sehr laut und
hält mit div. Vorwürfen an meine Person nicht zurück. Mitten in der Besprechung
läuft die Vers. davon. Sie kann den Beschwerdebrief Herrn H._ persönlich
abgeben. Dieser versucht die Situation zu retten und schlägt ein Dreier-Gespräch
vor. Auch hier chaotischer Verlauf, schliesslich mischt sich noch der Freund
von Frau G._ ein. Turbulenter Abgang. Frau G._ akzeptiert mich nicht als
ihre RAV-Beraterin. Dossierübergabe an RAV-Leiter. Nächste Schritte: Stao-Kurs
vom 23.7.01 (Verfügung pers. mitgegeben). KT vom 24.7.2001, Beratungsgespräch
nach dem 8.8.2001." Auf diese Angaben ist abzustellen. Die davon abweichenden
Behauptungen der Beschwerdeführerin sind unglaubwürdig, bleiben unbelegt
und vermögen die der Verwaltungsverfügung zugrunde liegenden Tatsachen nicht
in Zweifel zu ziehen.
4. Die Vorinstanz hat die Einstellungsdauer im Falle der beiden Verfügungen
des AWA vom 17. und 21. August 2001 innerhalb des für leichtes Verschulden
vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV)
auf 5 und 8 Tage festgesetzt. Dies ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung
der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermessensprüfung (Art.
132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.
5. Soweit das kantonale Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung des AWA
vom 31. August 2001 (vorinstanzliches Verfahren BE.2001.00680) in dem Sinne
teilweise gutgeheissen hat, als es die Dauer der Einstelltage von 12 auf
5 reduzierte, berücksichtigte es die Tatsache, dass in Bezug auf den der
streitigen Verwaltungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht von
einem verschuldenserhöhenden Wiederholungsfall auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin
beantragt die vollständige Aufhebung sämtlicher Einstelltage, weil sie am
9. August 2001 keine Postsendung des RAV empfangen und die Einladung zum
Beratungsgespräch vom 15. August 2001 nicht erhalten habe.
5.1 Da eine Partei, der eine Verfügung uneingeschrieben zugestellt worden
ist, regelmässig nicht in der Lage ist, das Empfangsdatum nachzuweisen, fällt
die Beweislast für dieses Datum der Behörde zu, die die Beweislosigkeit durch
den uneingeschriebenen Versand des Aktes verursacht hat (Urteil X. des Bundesgerichts
vom 5. Juli 2000, 2P.54/2000, Erw. 3b mit Hinweisen). Wird die Tatsache oder
das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im
Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (erwähntes Urteil
X. vom 5. Juli 2000, Erw. 3c mit Hinweisen).
5.2 Nachdem die Versicherte den Beratungstermin vom 9. August 2001 unentschuldigt
versäumt hatte, forderte der RAV-Leiter die Beschwerdeführerin gleichentags
schriftlich zur Stellungnahme auf und teilte ihr den Ersatztermin vom 15.
August 2001 um 10.00 Uhr mit (Schreiben vom 9. August 2001 an die Versicherte).
Dieser Brief wurde nach Angaben des Verfassers gemäss Stellungnahme vom 28.
September 2001 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren unbestritten mit normaler
(A- oder B-) Post versandt. Abgesehen davon, dass die Zustellfrist bei allfälligem
Versand der Einladung zum Ersatztermin für das Beratungsgespräch vom 15.
August 2001 per B-Post ab 9. oder gar erst 10. August 2001 (über ein Wochenende)
nur sehr knapp bemessen war, bleibt die Verwaltung - bei Annahme der rechtzeitigen
Zustellung der Einladung vom 9. August 2001 - eine Erklärung dafür schuldig,
weshalb die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. August 2001 an den RAV-Leiter
gelangte und um Bekanntgabe eines Kontrolltermines sowie Zustellung der Unterlagen
für August 2001 nachsuchte. Auch die Vorinstanz schenkte dieser Tatsache
in Bezug auf die hier strittige Verfügung vom 31. August 2001 keine Beachtung.
5.3 Das kantonale Gericht hat das zuletzt erwähnte Schreiben der Versicherten
an den RAV-Leiter vom 19. August 2001 jedoch im Beschwerdeverfahren BE.2001.00678
(angefochtener Entscheid S. 9-11) zutreffend gewürdigt und dabei festgestellt,
das AWA habe zufolge der nicht per Lettre Signature versandten Briefe den
Empfang der Einladung zum Beratungsgespräch vom 9. August 2001 durch die
Versicherte nicht hinreichend nachweisen können. Das Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 19. August 2001 lasse eher den Schluss zu, dass die Versicherte die Einladung
zum Beratungsgespräch vom 9. August 2001 nicht erhalten habe. Gleiches gilt
in Bezug auf den durch die Beschwerdeführerin bestrittenen Empfang der Einladung
zum Beratungstermin vom 15. August 2001. Die mit Blick auf das Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 19. August 2001 hervorgerufenen Zweifel können
nach dem Gesagten nur dazu führen, diesbezüglich auf die Darstellung der
Empfängerin abzustellen (Erw. 5.1 hievor), so dass davon auszugehen ist,
dass die Versicherte auch die Einladung zum Beratungsgespräch vom 15. August
2001 nicht erhalten hatte, weshalb die Verfügung vom 31. August 2001 aufzuheben
ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffer
3 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar
2002 und die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau
vom 31. August 2001 aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 15. Oktober 2002