C 360/01
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 27. Mai 2002
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt, und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
X._, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- Die in Y._ wohnhafte X._ ist als Fagottspielerin und -lehrerin vorab
im Ausland tätig und als Arbeitnehmerin nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
der Ausgleichskasse Basel-Stadt angeschlossen. Am 23. Mai 2000 meldete sie
sich bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an, wobei sie geltend machte, ein für Juli 2000 vorgesehener Meisterkurs,
an welchem sie als Barockfagottlehrerin tätig gewesen wäre, sei kurzfristig
abgesagt worden. Die Arbeitslosenkasse überwies die Sache der Kantonalen
Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt zum Entscheid, welche
mit Verfügung vom 12. Juli 2000 die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom
9. Juni bis 16. August 2000 unter der Voraussetzung genügender Arbeitsbemühungen
bejahte. Die Arbeitslosenkasse richtete in der Folge Taggelder aus, gegen
deren Festsetzung sich die Versicherte bei der Kantonalen Schiedskommission
für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt beschwerte. Mit Entscheid vom 14.
Dezember 2000 wies die Schiedskommission die Sache an die Verwaltung zurück,
damit sie die Vermittlungsfähigkeit neu prüfe und der Versicherten darlege,
wie sie den versicherten Verdienst berechnet habe. Mit Verfügung vom 12.
April 2001 bestätigte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 9. Juni bis 16. August 2000.
B.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) reichte bei der Schiedskommission
Beschwerde ein und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei
festzustellen, dass die Versicherte vermittlungsunfähig sei; eventuell sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache an die kantonale Amtsstelle zurückzuweisen,
damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und neu verfüge. Mit Entscheid
vom 25. Oktober 2001 wies die Schiedskommission die Beschwerde ab.
C.- Das seco führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 12. April
2001 sei festzustellen, dass die Versicherte nicht als vermittlungsfähig
im Sinne des Gesetzes gelte.
X._ äussert sich zum Sachverhalt, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen.
Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung verzichtet auf Vernehmlassung
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
u.a. voraus, dass der Versicherte vermittlungsfähig ist. Gemäss Art. 15 Abs.
1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, berechtigt
und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit
gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern
auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen
während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Vermittlungsunfähigkeit liegt
u.a. vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen
ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber
normalerweise verlangt (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
b) Praxisgemäss kann eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin
anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch
während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig
gelten. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust
der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem Arbeitgeber angestellt
zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des
Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen
werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret
zur Verfügung stehende Zeit noch anstellen würde (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit
Hinweisen). Zu prüfen sind daher jeweils die konkreten Aussichten auf eine
Anstellung auf dem für die Stellensuchenden in Betracht fallenden allgemeinen
Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse
sowie aller anderen Umstände. Abgesehen von den keine berufliche Ausbildung
und Erfahrung erfordernden Tätigkeitsgebieten dürfte ein Arbeitgeber in der
Regel kaum bereit sein, bei einer neu zu besetzenden Dauerstelle eine zum
Vornherein nur für kürzere Zeit zur Verfügung stehende Arbeitskraft zu berücksichtigen.
Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen,
so muss die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG verneint
werden (ARV 1992 Nr. 11 S. 127 Erw. 1, 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b mit Hinweis).
2.a) Nach der Rechtsprechung gelten Versicherte, die auf Grund berufsund
arbeitsmarktspezifischer Umstände nicht in der Lage sind, eine Dauerstelle
anzunehmen, nicht mehr grundsätzlich als vermittlungsunfähig. Es betrifft
dies namentlich Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen,
wie beispielsweise Musiker, Schauspieler und Artisten (Art. 8 AVIV in Verbindung
mit Art. 11 Abs. 2 AVIG). Dem bei dieser Kategorie von Versicherten bestehenden
erhöhten Risiko von Beschäftigungslücken wird durch die Nichtanrechnung des
Arbeitsausfalles während einer bestimmten Wartezeit Rechnung getragen (Art.
6 AVIV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AVIG). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
stellte jedoch schon unter der Herrschaft des bis Ende 1983 gültig gewesenen
Rechts klar, dass die Vermittlungsfähigkeit dann zu verneinen ist, wenn die
versicherte Person die Möglichkeit hätte, ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich
längerer Dauer einzugehen, sie dies aber nicht wollte (BGE 120 V 390 Erw.
4c/bb, ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
b) Die Beschwerdegegnerin erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem
ein für Juli 2000 vorgesehenes Engagement für einen Meisterkurs von 11 bis
12 Tagen vom Arbeitgeber kurzfristig abgesagt wurde. Im Hinblick darauf,
dass sie bis zum 8. Juni 2000 gearbeitet und auf den 16. August 2000 ein
neues Engagement hatte, stand sie der Arbeitsvermittlung für rund neun Wochen
zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des seco schliesst dies eine Vermittlungsfähigkeit
nicht von vornherein aus. Zwar ist kaum anzunehmen, dass sie als Musikerin
oder Musiklehrerin kurzfristig eine andere lückenfüllende Anstellung gefunden
hätte, wie die Beschwerdegegnerin selbst feststellt. Sie war jedoch von Anfang
bereit, auch andere Beschäftigungen anzunehmen, und hat sich um Stellen in
den bereits früher ausgeübten Tätigkeiten als Englischlehrerin, als Übersetzerin
sowie als kaufmännische Angestellte in verschiedenen Bereichen beworben.
Insbesondere mit Bezug auf eine kaufmännische Tätigkeit kann aber nicht gesagt
werden, dass die Chancen für eine auf rund neun Wochen begrenzte Anstellung
dermassen gering waren, dass die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen wäre.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich diesbezüglich von dem im nicht
publizierten Urteil U. vom 16. Januar 1995, C 182/94, beurteilten Fall einer
Harfenistin, welche dem Arbeitsmarkt jeweils nur während einzelner Wochen
im Jahr zur Verfügung stand und zudem ausschliesslich Stellen als Harfenistin
oder Harfenlehrerin suchte. Wesentliche Unterschiede bestehen auch gegenüber
dem in ARV 2000 Nr. 29 S. 150 ff. veröffentlichten Urteil I. vom 3. Januar
2000, C 24/98, wo es um die Vermittlungsfähigkeit eines Barpianisten ging,
welcher seine Arbeitsbemühungen stets auf (befristete) Stellen im angestammten
Beruf beschränkt hatte und es am Willen fehlen liess, während der Beschäftigungslücke
(von zwei Monaten) eine andere Stelle (allenfalls ausserhalb dieses Berufes)
anzunehmen. Gegen die Annahme der Vermittlungsfähigkeit spricht auch der
Umstand nicht, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgeübte Tätigkeit als
Orchestermusikerin und Musiklehrerin in Form einzelner Engagements (Projekte)
erfolgt und üblicherweise mit kürzeren Beschäftigungslücken verbunden ist.
Anders als im bereits erwähnten Urteil C 24/98 (ARV 2000 Nr. 29 S. 150) hat
die Beschwerdegegnerin nicht aus freien Stücken lediglich kurzfristige Arbeitseinsätze
geleistet, sondern war ihren glaubhaften und unbestrittenen Angaben zufolge
praktisch vollberuflich beschäftigt. Zudem bestanden trotz Anstellung in
Form einzelner Engagements weitgehend stabile Arbeitsverhältnisse, indem
die Beschwerdegegnerin seit Jahren für die gleichen Arbeitgeber tätig ist.
Von einer bloss sporadischen Erwerbstätigkeit kann unter diesen Umständen
nicht die Rede sein. Auch kann die Beschäftigungslosigkeit von mehr als zwei
Monaten in der Zeit vom 9. Juni bis 15. August 2000 nicht als normale Fortsetzung
der berufsüblichen Folge von Arbeitseinsätzen und Beschäftigungslücken von
jeweils unterschiedlicher Dauer betrachtet werden. Vielmehr kam es auf Grund
des offenbar kurzfristig abgesagten Meisterkurses zu einer ausserordentlichen
Beschäftigungslücke, welche grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
zu begründen vermag. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die
streitige Verfügung der kantonalen Amtsstelle vom 12. April 2001, mit welcher
die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 9. Juni bis 16. August 2000 unter
der Voraussetzung genügender Arbeitsbemühungen bejaht wurde, zu Recht besteht.
3. Nicht einzutreten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit damit
das Vorliegen eines Arbeits- bzw. Verdienstausfalls und die Versicherteneigenschaft
in Frage gestellt werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die
Verfügung vom 12. April 2001, mit welcher die kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit
der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 9. Juni bis 16. August 2000 bejaht
hat. Zu einer Ausdehnung des Verfahrens auf die vom seco genannten Punkte
besteht kein Anlass (BGE 122 V 36 Erw. 2a).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten zu erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt und der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zugestellt.
Luzern, 27. Mai 2002