C 365/99
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Hadorn
Urteil vom 26. April 2000
in Sachen
C._, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. R._, gegen
1. Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Utengasse 36, Basel,
2. Oeffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Basel, Beschwerdegegnerinnen,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- Mit Verfügung vom 21. April 1999 stellte die Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt die 1953 geborene C._ wegen Nichtannahme
einer zugewiesenen Arbeit für 25 Tage ab 21. Februar 1999 in der Anspruchsberechtigung
ein.
Mit einer weiteren Verfügung vom 29. April 1999 forderte die öffentliche
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt von C._ hierauf einen Betrag von Fr. 462.85
an zu Unrecht ausbezahlten Taggeldern zurück.
B.- Die dagegen erhobenen Beschwerden vereinigte die Kantonale Schiedskommission
für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt zu einem Verfahren und wies sie
mit Entscheid vom 19. August 1999 ab.
C.- C._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale
Entscheid und beide Verfügungen seien aufzuheben. Die Amtsstelle verzichtet
unter Hinweis auf die Begründungen im kantonalen Entscheid und in der Verfügung
vom 21. April 1999 auf eine Stellungnahme, während die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren
Arbeit und zur Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen sowie die
dazu ergangene Rechtsprechung sind im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist auf BGE 122 V 39 ff. Erw. 4 und 5 hinzuweisen.
Lehnt demnach eine versicherte Person eine einzig in lohnmässiger Hinsicht
unzumutbare Stelle ab, obwohl sie noch Kompensationsleistungen nach Art.
24 AVIG (Zwischenverdienst) beziehen könnte, bemisst sich der Schaden, den
die Arbeitslosenkasse erleidet, nach der Differenz zwischen der Arbeitslosenentschädigung
und der Kompensationsleistung. Deshalb kann eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
nur im Ausmass des betraglichen Unterschiedes zwischen den beiden Taggeldern
erfolgen (BGE 122 V 40 Erw. 4c/bb).
2. Unbestrittenermassen hat die Verwaltung der Beschwerdeführerin eine unbefristete
Festanstellung mit einem Pensum von 100 % bei der Firma C._ AG zugewiesen.
In der Folge stellte sich die Versicherte zwar in diesem Betrieb vor, doch
kam es nicht zu einer Anstellung. Über die entsprechenden Gründe gibt es
widersprüchliche Angaben.
a) Laut Notiz des RAV Basel (Frau Driessen) vom 5. März 1999 habe die Beschwerdeführerin
nach eigenen Aussagen die Stelle als unzumutbar abgelehnt, weil dort ein
unerträglicher Gestank herrsche, die Arbeit schmutzig sei und man Handschuhe
tragen müsse. Eine Rückmeldung bei der Firma habe aber ergeben, dass die
Versicherte zu hohe Lohnforderungen gestellt habe. Gemäss Nachfragen bei
Mitarbeitern des Betriebs sei ein leichter Geruch von Reinigungsmitteln spürbar.
Es werde auch mit Handschuhen gearbeitet, doch sei dies zumutbar. In der
Meldung über die Bewerbung vom 20. Februar 1999 gab die Firma an, die Beschwerdeführerin
habe mindestens Fr. 3800.bis Fr. 4000.Lohn pro Monat verlangt.
b) In der Zeugeneinvernahme vor der Vorinstanz vom 19. August 1999 sagte
Frau Mellinger, Leiterin der Produktion in der C._ AG, die Beschwerdeführerin
habe Fr. 3800.Lohn verlangt, während ihr nur Fr. 3300.angeboten worden seien.
Vereinbart wurde jeweils ein Pensum von 50 % oder 80 %. Von jeder Besprechung
mit Stellenbewerbern werde ein Protokoll geschrieben. Das Reinigungsmittel
sei Aceton. Es bestehe kein Risiko. Demgegenüber bestritt die Beschwerdeführerin
vor der Schiedskommission, bei ihrem Vorstellungsgespräch einen Lohn genannt
zu haben. Hingegen sei ihr lediglich ein 50 %-Pensum im Stundenlohn angeboten
worden. Sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an der streitigen Stelle
arbeiten. Dazu legte sie einen Bericht von Dr. med. O._, Allgemeine Medizin
FMH, vom 25. Mai 1999 ins Recht, wonach sie seit Jahren an einer schweren
Zuckerkrankheit leide, welche nur dank intensiven therapeutischen Massnahmen
medikamentös und diätetisch einigermassen im Gleichgewicht gehalten werden
könne. Durch diese Krankheit habe sich die Patientin im Bereich des vegetativen
Nervensystems deutlich verändert, so dass sie in einem psychisch labilen
Gleichgewicht stehe. Es sei ihr deshalb unmöglich, einen Arbeitsplatz einzunehmen,
der "im Zusammenhang steht mit nach Alkohol riechenden Reinigungsmitteln".
c)
aa) Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass beim Vorstellungsgespräch
über den Lohn und das Arbeitspensum gesprochen wurde. Obwohl nicht mehr genau
eruierbar ist, was gesagt wurde, hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten
mit dazu beigetragen, dass es nicht zu einer Anstellung kam, indem sie sich
nicht bereit erklärte, die Teilzeitstelle zum angebotenen Lohn anzunehmen.
Dass der Lohn nicht berufs- oder ortsüblich gewesen wäre, macht sie nicht
geltend. Zwar ist auf Grund der Zeugenanhörungen davon auszugehen, dass die
Firma der Beschwerdeführerin nur ein Pensum von 50 % angeboten hat, während
es sich nach der erwähnten Notiz von Frau Driessen um eine Vollzeitstelle
gehandelt haben sollte. Selbst als Teilzeitstelle war der zugewiesene Arbeitsplatz
indessen nicht unzumutbar. Wohl hätte die Versicherte diesfalls mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nur die Hälfte des ihr von der Firma angebotenen Lohns
von Fr. 3300.-, also Fr. 1650.-- verdient. In den Akten fehlen ausreichende
Hinweise darauf, dass die Versicherte vom Arbeitgeber in missbräuchlicher
Absicht nur zu 50 % beschäftigt und jeweils auf Abruf für Überstunden eingesetzt
worden wäre. Eine Stelle mit monatlich Fr. 1650.-- Einkommen hätte der Beschwerdeführerin
einen Lohn von weniger als 70 % des versicherten Verdienstes eingebracht.
Ein solcher Arbeitsplatz bleibt nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG so lange
lohnmässig zumutbar, als die versicherte Person Kompensationszahlungen nach
Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) beziehen kann. Daher hätte die Beschwerdeführerin
auch bei einem Pensum von nur 50 % zusagen und Zwischenverdienst abrechnen
sollen. Dass sie den Anspruch auf Kompensationszahlungen bereits erschöpft
hätte, macht sie selber nicht geltend.
bb) Auf dem Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung hat die Beschwerdeführerin
zwar angegeben, an ihrer letzten Stelle bei der Jezler Basel AG wegen Diabetes
und Depression vom 18. Februar bis 30. April 1997 arbeitsunfähig gewesen
zu sein. Indessen hat sie später, von Oktober bis Dezember 1997, erneut teilzeitlich
als Gebäudereinigerin im Zwischenverdienst in diesem Betrieb gearbeitet.
Sodann hat sie gegenüber der Verwaltung angegeben, eine 100%Stelle in der
Reinigung zu suchen. Bei solchen Arbeiten werden regelmässig wahrnehmbar
riechende Reinigungsmittel verwendet. Dennoch machte die Beschwerdeführerin
erstmals mit dem erwähnten Zeugnis von Dr. O._ vom 25. Mai 1999, also nach
Erlass der beiden hier streitigen Verfügungen, geltend, dass sie aus gesundheitlichen
Gründen keine Stelle annehmen könne, an welcher sie mit nach Alkohol riechenden
Reinigungsmitteln in Kontakt komme. Unter solchen Umständen vermag der Bericht
von Dr. O._ nicht zu überzeugen. Jedenfalls war der störende Geruch in der
Firma C._ AG nicht der einzige Grund, weshalb es zu keiner Anstellung kam.
Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, wenigstens einen Arbeitsversuch
in diesem Betrieb zu beginnen.
d) Die Dauer der verfügten Einstellung von 25 Tagen berücksichtigt das Verschulden
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den konkreten Umständen des vorliegenden
Falles in angemessener Weise und ist nicht zu beanstanden. Daher ist die
streitige Einstellungsverfügung der Kantonalen Amtsstelle vom 21. April 1999,
welche die 25tägige Einstellung an sich zum Gegenstand hat, zu bestätigen.
Zu korrigieren ist hingegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 29. April
1999 betreffend den Umfang der Rückforderung. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an der zugewiesenen Stelle
nur zu 50 % mit einem Lohn von Fr. 1650.-- hätte arbeiten können (Erw. c/aa
hievor). Bei diesem Einkommen wäre ihr während der Einstellungstage ein Anspruch
auf Differenzausgleich nach Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG verblieben. Deshalb
durfte die Verwaltung zu Unrecht erbrachte Leistungen nur in dem Ausmass
zurückfordern und -behalten, als die Arbeitslosenentschädigung den bei Annahme
der zugewiesenen Stelle noch geschuldeten Differenzausgleich überstiegen
hätte (BGE 122 V 40 Erw. 4c/bb und Erw. 5a, je mit Hinweisen). Die Sache
ist daher an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die Rückforderung
gegenüber der Beschwerdeführerin masslich im Sinne dieser Rechtsprechung
neu berechne.
3. Nach dem Gesagten unterliegt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung an sich, obsiegt aber insofern teilweise, als
die ihr auferlegte Rückforderung masslich zu berichtigen ist. Daher steht
ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG). Im Übrigen
ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
vom 19. August 1999, soweit die Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt vom 29. April 1999 betreffend, und die genannte Verfügung aufgehoben,
und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1000.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. April 2000