C 370/99
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin
Berger
Urteil vom 19. September 2000
in Sachen
Firma H._ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Treuhand und Revisions
AG, Bahnhofstrasse 8, Naters,
gegen
Kantonales Arbeitsamt, Avenue du Midi 7, Sitten, Beschwerdegegner,
und
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sion
A.- Gestützt auf die Ergebnisse einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit
(BWA; ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend: seco)
durchgeführten Arbeitgeberkontrolle verpflichtete die Arbeitslosenkasse der
Gewerkschaft Bau & Industrie GBI die Firma H._ AG mit Verfügung vom 24.
Juni 1998, bereits ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr.
58'852.65 zurückzuerstatten. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Ein am 22. Juli 1998 gestelltes Erlassgesuch lehnte das Kantonale
Arbeitsamt, Sitten, mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab (Verfügung
vom 1. September 1998).
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in
Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, ab (Entscheid vom 10. August 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma H._ AG beantragen,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr die Rückerstattungsschuld
vollumfänglich, eventuell teilweise im Umfang von Fr. 48'208.65, subeventuell
lediglich im Betrag von Fr. 22'728.80 zu erlassen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht lässt die Firma um Sistierung des Prozesses bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Wiedererwägungsverfahrens vor der Rekurskommission (recte:
Arbeitslosenkasse) ersuchen. Die Rekurskommission äussert sich in abweisendem
Sinne zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Arbeitsamt verzichtet auf eine
Stellungnahme. Das seco lässt sich nicht vernehmen.
D.- Auf Anfrage des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat die Firma H._
AG das an die Arbeitslosenkasse gerichtete Wiedererwägungsgesuch vom 11.
Oktober 1999 sowie die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 8. November 1999
nachgereicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Arbeitslosenkasse ist mit Verwaltungsakt vom 8. November 1999 auf
das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Unter
diesen Umständen erweist sich das Sistierungsbegehren als gegenstandslos.
2.a) Streitig und zu prüfen ist einzig die vorinstanzlich bestätigte Verweigerung
des Erlasses der Rückerstattungsschuld, während über die Rückforderung selbst
bereits rechtskräftig verfügt worden ist. Dabei steht auf Grund der Akten
fest und ist nunmehr unbestritten, dass der gute Glaube hinsichtlich des
Bezugs von Kurzarbeitsentschädigungen für die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder
S._ und P._ X._ sowie den seit 28. März 1997 einzigen Verwaltungsrat der
Firma, J._ X._, zu verneinen ist.
b) Nach ständiger Rechtsprechung geht es beim Erlass einer Rückerstattungsschuld
nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im
Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 oben, mit Hinweis; ARV 1998 Nr. 41 S.
236 f. Erw. 2). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat demnach nur zu
prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3. Die Rekurskommission hat die massgebliche Gesetzesbestimmung über die
Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 95 Abs. 2 AVIG) sowie die nach der Rechtsprechung für die Beurteilung
des guten Glaubens der Leistungsbezüger entscheidenden Kriterien (BGE 112
V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b) zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Wie im angefochtenen Entscheid sodann
richtig ausgeführt wurde, ist gemäss Rechtsprechung zu unterscheiden zwischen
dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich
jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder
ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
sollen. Ergänzend ist anzuführen, dass die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein
zum inneren Tatbestand gehört und daher Tatfrage ist, die nach Massgabe von
Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber
gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare
Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts
der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann
(BGE 122 V 223 Erw. 3, 102 V 246; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c; ZAK 1983 S. 508
Erw. 3a).
4. Die Vorinstanz hat im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG für das Eidgenössische
Versicherungsgericht verbindlich festgestellt, dass den Verantwortlichen
der Beschwerdeführerin beim Bezug der Kurzarbeitsentschädigungen ein Unrechtsbewusstsein
fehlte. Zu prüfen bleibt, ob sich die Arbeitgeberin hinsichtlich des Bezugs
von Kurzarbeitsentschädigung für den Arbeitnehmer P._ unter den konkreten
Umständen auf den guten Glauben berufen kann (vgl. Erw. 3 hievor).
a) Im Antragsformular für Kurzarbeitsentschädigung, welches die Beschwerdeführerin
auszufüllen hatte, unter der Rubrik "Nicht anspruchsberechtigte Arbeitnehmer"
werden Arbeitnehmer genannt, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren
Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Die gleiche Formulierung
findet sich in Ziffer 6 des Merkblattes des Info-Service bezüglich Kurzarbeitsentschädigung
des heutigen seco (nachfolgend: Merkblatt); ergänzend werden die Firmen darauf
hingewiesen, dass die Erfüllung der ausreichenden Kontrollierbarkeit der
Arbeitszeit ein betriebsinternes Zeiterfassungssystem wie Stempelkarten,
Stundenrapporte etc. voraussetzt.
b) Vorliegend betätigte der Arbeitnehmer P._ die Stempeluhr sowohl vor als
auch nach der Anmeldung der Kurzarbeit nur morgens, über Mittag und abends,
weil er sich, unabhängig vom Arbeitsanfall, jeweils den ganzen Tag im Betrieb
aufgehalten hat und ein Arbeitsantritt auf Abruf zufolge der Ausführungen
der Beschwerdeführerin für den Grenzgänger nicht sinnvoll gewesen wäre. Anhand
dieses Systems lässt sich der Arbeitsausfall sowie die Betriebsüblichkeit
oder -unüblichkeit des Arbeitsausfalls nicht feststellen. Entgegen den Vorbringen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann mit der Führung von Auftragsbüchern
und der Erstellung entsprechender Arbeitsrapporte zwar die der Kundschaft
verrechenbare, nicht aber die gesamte für den Betrieb erbrachte Arbeitszeit
belegt werden. Auch aus der nachgewiesenen Umsatzeinbusse kann der genaue
Arbeitsausfall eines einzelnen Arbeitnehmers nicht eruiert werden. In Anbetracht
der Hinweise in Antragsformular und Merkblatt einerseits und der von der
Beschwerdeführerin für P._ gewählten ungenauen Methode der Arbeitszeiterfassung
anderseits hätte sie bei der gebotenen Aufmerksamkeit Anlass gehabt, sich
bei der Arbeitslosenkasse zu erkundigen, ob dieses System die ausreichende
Kontrolle gewährleiste. Die Unterlassung jeglicher Abklärung kann nicht als
leichte Nachlässigkeit charakterisiert werden, weshalb es an der Erlassvoraussetzung
des guten Glaubens fehlt. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass P._ als
Grenzgänger einen weiteren Arbeitsweg hatte, da dieser Umstand die Umstellung
auf ein präziseres Arbeitszeitkontrollsystem nicht ausgeschlossen hätte.
Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeberin Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt
wurden, war nicht geeignet, bei ihr den guten Glauben in das Genügen ihres
Zeiterfassungssystems zu begründen. Denn die Arbeitslosenkasse war zu den
Bezugszeiten über die Methode der Zeiterfassung noch nicht informiert, weil
die entsprechenden Unterlagen nicht mit dem Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung
eingereicht, sondern gemäss Ziffer 24 des Merkblattes im Hinblick auf spätere
Kontrollen aufbewahrt werden mussten.
c) Der Rekurskommission kann sodann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes
vorgeworfen werden. Die Vorinstanz durfte sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. die zu Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 29. Mai 1874 ergangene, gemäss dem nicht veröffentlichten Urteil I. vom
9. Mai 2000, I 278/99, unter der Herrschaft von Art. 29 Abs. 2 der seit 1.
Januar 2000 in Kraft stehenden neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999
weiterhin massgebende Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör: BGE 124 I 51
Erw. 3a, 242 Erw. 2, 124 II 137 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b,
je mit Hinweisen) und musste unter den vorliegenden Umständen weder den Rügen
hinsichtlich der Grenzgänger- und der Betriebsführungsproblematik noch dem
Hinweis auf die Gefahr einer teilweisen Betriebsschliessung weiter nachgehen
noch zusätzliche Beweismittel (vgl. zum Untersuchungsgrundsatz und zu den
Mitwirkungspflichten der Parteien: BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a,
je mit Hinweisen) einfordern.
d) Da es nach dem Gesagten auch bezüglich des Arbeitnehmers P._ an der Erlassvoraussetzung
des guten Glaubens mangelt, hat die Vorinstanz zu Recht nicht geprüft, ob
die weitere Voraussetzung der grossen Härte erfüllt ist.
5.a) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Rückforderung
betreffe Kurzarbeitsentschädigungen, welche über eine Laufzeit von mehr als
zweieinhalb Jahre geleistet worden sei. Bezüglich der für die ehemaligen
Verwaltungsratsmitglieder S._ und P._ X._ sowie den derzeitigen Verwaltungsrat
J._ X._ vor dem 30. Juni 1997 ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen sei
der Rückforderungsanspruch somit verwirkt.
b) Art. 95 AVIG sieht ein zweistufiges Verfahren vor (zur inhaltlich übereinstimmenden
Regelung in Art. 47 Abs. 1 AHVG: nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 10.
Mai 1989, P 31/87). Einerseits das Rückforderungsverfahren, in welchem zu
beurteilen ist, ob und in welchem Umfang eine Rückforderung besteht (Art.
95 Abs. 1 AVIG), und anderseits das Erlassverfahren, in welchem darüber zu
entscheiden ist, ob der rückerstattungspflichtigen Person die Rückzahlung
wegen guten Glaubens und grosser Härte erlassen werden kann (Art. 95 Abs.
2 AVIG). Im Rückforderungsverfahren sind alle Gesichtspunkte zu prüfen, welche
den Rechtsbestand und den Umfang der Rückforderung betreffen, weshalb allfällige
Einwendungen zu diesem Themenbereich in diesem Rahmen vorzutragen sind. Unterlassen
es die Versicherten, solche Argumente in dieser Verfahrensstufe vor der Verwaltung
oder der Beschwerdeinstanz geltend zu machen, so können sie das Versäumte
im Erlassverfahren nicht mehr nachholen, denn mit einer im Rückerstattungsverfahren
unangefochten gebliebenen Verfügung der Verwaltung bzw. einem nicht weitergezogenen
oder nicht weiterziehbaren richterlichen Erkenntnis sind Bestand und Umfang
der Rückforderung rechtskräftig festgestellt. Im Erlassverfahren kann deshalb
grundsätzlich nur noch für Fragen Raum sein, die den guten Glauben oder die
grosse Härte betreffen.
c) Die Verwirkung gemäss Art. 95 Abs. 4 AVIG (vgl. BGE 124 V 382 Erw. 1 mit
Hinweisen) hat den Untergang der Rückforderung zur Folge und beschlägt somit
Bestand oder Nichtbestand der Forderung. Die Einrede der Verwirkung gehört
daher in das Rückforderungsverfahren und hätte seinerzeit dort erhoben werden
müssen. Der mit der unangefochten gebliebenen Kassenverfügung vom 24. Juni
1998 festgestellte Bestand und Umfang der Rückforderung auf das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerin ist die Arbeitslosenkasse mit Verwaltungsakt vom 8.
November 1999 nicht eingetreten kann deshalb im heutigen Erlassverfahren
zufolge Rechtskraft mit der Einrede der Verwirkung nicht mehr in Frage gestellt
werden.
6. Da im vorliegenden Prozess nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen streitig war, fällt er nicht unter die Kostenfreiheit
gemäss Art. 134 OG. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 4000.werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in
Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau
& Industrie GBI, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. September 2000