C 373/00
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Signorell
Urteil vom 19. März 2002
in Sachen
S._, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Stahel, Vordergasse
34, 8201 Schaffhausen,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen,
Schaffhausen
Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen verneinte mit Verfügung vom
11. Januar 2000 einen Anspruch auf Taggelder des S._ für die Zeit vom 1.
Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 1999, da er keinen anrechenbaren Verdienstausfall
erlitten habe.
Die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Schaffhausen,
wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juni 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S._ die Aufhebung der Kassenverfügung
und des kantonalen Entscheides sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen
ab 1. Dezember 1998 beantragen. Kasse und Rekurskommission schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1998 Anspruch auf
Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat.
2. Laut Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit
verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen.
Kurzarbeit setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer einen Arbeitsausfall
erleidet (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG), welcher um anrechenbar zu sein seinerseits
gewisse Voraussetzungen erfüllen muss (Art. 32 f. AVIG). Die Einführung von
Kurzarbeit liegt in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers.
Er allein bestimmt, ob, wann und für wie lange er Kurzarbeit einführen will.
Weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen
und bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen den anspruchbegründenden
Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen, ist er von
vornherein vom Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen. Dies kommt darin
zum Ausdruck, dass Art. 31 Abs. 1 AVIG ausschliesslich Arbeitnehmer als anspruchsberechtigt
erklärt. Je nach der Rechtsform, in der sich ein "Arbeitgeber" konstituiert
hat, sind jedoch auch andere Personen an dessen Dispositionen beteiligt.
Aus diesem Grunde nimmt das Gesetz auch "arbeitgeberähnliche Personen" vom
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft
als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder
eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des
Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden
Ehegatten. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs.
3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen.
Amtet ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis
im Sinne der betreffenden Regelung ex lege gegeben, und zwar selbst dann,
wenn seine Kapitalbeteiligung klein ist und er nur über die kollektive Zeichnungsberechtigung
verfügt (BGE 123 V 236 Erw. 7a mit Hinweisen).
3.a) Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer der H._ AG arbeitslosenversicherungsrechtlich
unbestrittenermassen als Arbeitnehmer zu betrachten. Der Vertrag wurde am
30. Juli 1998 auf den 31. Dezember 1999 aufgelöst. Andererseits ist er Mehrheitsaktionär
und einziger Verwaltungsrat dieser Firma. Hätte er ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung
eingereicht, so wäre dieses unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG
abgelehnt worden. Vorliegend geht es jedoch nicht um Kurzarbeitsentschädigung,
sondern um Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG. Aus dem Umstand,
dass die Art. 8 ff. AVIG keine entsprechende Norm für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung
kennen, lässt sich indes nicht folgern, die in Art. 31 Abs. 3 lit. c (und
Art. 51 Abs. 2) AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen hätten in jedem
Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit.
Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen
oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb
(bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig
stillgelegt wird. In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher
Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt,
liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen
von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann
nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen
wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht,
der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert,
deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich
andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung
seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen
des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE
123 V 237 Erw. 7b/bb mit Hinweisen).
b) Mit öffentlicher Urkunde vom 6. November 1998 beschlossen die Aktionäre
die Liquidation der H._ AG und setzten den Beschwerdeführer als Liquidator
ein. Nachdem dieser am 30. April 1999 die Bilanz hinterlegt hatte, eröffnet
der Konkursrichter am 11. Juni 1999 über die aufgelöste Gesellschaft den
Konkurs, welcher am 2. August 1999 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde.
Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven nicht durchgeführt, sondern nach
Massgabe von Art. 230 SchKG eingestellt, fallen die Befugnisse, die das Konkursrecht
den Konkursorganen mit Bezug auf die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse
verleiht, dahin. Ebenso entfällt (unter Vorbehalt von Art. 269 SchKG und
Art. 134 VZG) die damit zusammenhängende Beschränkung des Verfügungsrechts
der Gemeinschuldnerin und der Vertretungsbefugnis ihrer Organe. Die Gesellschaftsorgane
behalten während der Liquidation ihre gesetzlichen und statutarischen Befugnisse
bei, soweit sie zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind und dem
Liquidationszweck nicht entgegenstehen und die daraus abgeleiteten Handlungen
ihrer Natur nach nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können. Dazu
kann auch die Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung
gehören (AHI 1994 S. 37 Erw. 6c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
Der Zustand der Liquidation dauert nach Einstellung des Konkurses mangels
Aktiven (Art. 230 SchKG) an und führt nach Abschluss zur Löschung der Firma
im Handelsregister (Art. 739 Abs. 1, Art. 743 ff. OR), was vorliegend am
25. Januar 2000 erfolgte.
c) Aktenmässig steht damit fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Liquidationsbeschluss
weiterhin als Geschäftsführer (Kündigung per 31. Dezember 1999) und überdies
als Liquidator für die aufgelöste Firma, deren Mehrheitsaktionär er war,
tätig war. Damit hatte er bis zur Eintragung der Auflösung im Handelsregister
eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Daran vermögen die Vorbringen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Bei diesen tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnissen erübrigt es sich zu prüfen, ob die weiteren
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen,
die Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Schaffhausen
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. März 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: