C 38/05
Urteil vom 7. April 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Jancar
U._, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Felicitas Huggenberger,
Strassburgstrasse 11, 8021 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 6. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1965 geborene U._ arbeitete seit 15. April 2002 als Maurer bei der
Firma X._ GmbH. Am 30. September 2002 kündigte diese das Arbeitsverhältnis
per 31. Oktober 2002. Der Lohn wurde dem Versicherten bis Ende September
2002 entrichtet. Vom 7. Oktober 2002 bis 28. Februar 2003 war er krankheitsbedingt
arbeitsunfähig. Am 9. September 2003 wurde über die Firma X._ GmbH der Konkurs
eröffnet. Am 30. September 2003 stellte der Versicherte Antrag auf Insolvenzentschädigung.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich (nachfolgend Kasse) einen solchen Anspruch. Die dagegen erhobene Einsprache
wies sie mit Entscheid vom 17. Dezember 2003 ab. Zur Begründung führte sie
aus, keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe eine versicherte Person,
die trotz Krankheit keine Krankentaggelder beziehen könne, weil der Arbeitgeber
sie pflichtwidrig nicht versichert habe. Der Arbeitnehmer habe diesfalls
eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitgeber.
B. Hiegegen reichte der Versicherte am 2. Februar 2004 beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde ein und stellte den Antrag, in Aufhebung des
Einspracheentscheides sei ihm eine Insolvenzentschädigung für die Zeit vom
1. Oktober bis 25. Oktober 2002 in Höhe von Fr. 4552.50 auszurichten. Die
Kasse verlangte am 4. März 2004 Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
18. November 2004 ersuchte das kantonale Gericht die Kasse, dazu Stellung
zu nehmen, weshalb die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco)
AM/ALV-Praxis 2004/1 Blatt 12/1-2 nicht angewendet worden sei bzw. zu erklären,
ob sie unter diesen Umständen die Beschwerdegutheissung beantrage. Die Kasse
schloss in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2004 auf Beschwerdegutheissung
und führte weiter aus, die in dieser seco-Weisung enthaltene Praxisänderung
datiere vom 15. März 2004. Ihre vorherige Verneinung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
sei demnach korrekt gewesen, weshalb ihr keine Parteientschädigung auferlegt
werden dürfe. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 hiess das kantonale Gericht
die Beschwerde gut, indem es den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003
aufhob und feststellte, der Versicherte habe Anspruch auf Insolvenzentschädigung
(Dispositiv Ziff. 1); den Anspruch auf Parteientschädigung verneinte es (Dispositiv
Ziff. 3).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Versicherte den vorinstanzlich
gestellten Antrag. Weiter verlangt er die Ausrichtung einer Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren.
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das seco auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat in Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid
vom 17. Dezember 2003 aufgehoben und festgestellt, dass der Versicherte Anspruch
auf Insolvenzentschädigung habe (Dispositiv Ziff. 1). In der Entscheidbegründung
legte sie dar, die Kasse werde die Entschädigung in masslicher Hinsicht noch
festzulegen haben.
Unter diesen Umständen besteht kein Rechtsschutzinteresse (BGE 127 V 82 Erw.
3a/aa mit Hinweisen) des Versicherten an der Beurteilung seines Antrags,
es sei ihm eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen, zumal aus der Begründung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgeht, dass einzig die Nichtzusprechung
einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beanstandet wird.
Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer
für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen
hat.
2.1 Vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 war
der Anspruch auf Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren
auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung, ebenso wie im Bereich der beruflichen
Vorsorge, nicht bundes-, sondern kantonalrechtlich geregelt (bis 31. Dezember
2002 in Kraft gewesener Art. 103 Abs. 6 AVIG). Nach früherer Rechtsprechung
trat das Eidgenössische Versicherungsgericht daher auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen einen aus diesen Sozialversicherungszweigen stammenden kantonalen Parteikostenentscheid
mangels bundesrechtlicher Anspruchsgrundlage nicht ein (BGE 112 V 111 ff.;
ARV 1990 Nr. 11 S. 63). In BGE 126 V 143 ist das Gericht von dieser Praxis
abgerückt und hat neu - zwecks Wahrung des Sachzusammenhangs und der Einheit
des Prozesses auf dem Gebiete der Sozialversicherung - seine sachliche Zuständigkeit
zur Überprüfung auch rein kantonalrechtlich begründeter Prozess(kosten)entscheide
bejaht (BGE 126 V 143, insbesondere. 147 ff. Erw. 2b). Mit In-Kraft-Treten
des ATSG ist diese Rechtsprechung für das Arbeitslosenversicherungsrecht
- soweit ein angefochtener Entscheid zum Anspruch auf Parteientschädigung
im kantonalen Verfahren nach dem 31. Dezember 2002 ergangen ist (BGE 129
V 113) - nur noch von beschränkter Tragweite, wie sich aus nachstehender
Erwägung ergibt (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 21 Erw. 1.1).
2.2 Neu verankert Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG für sämtliche von diesem Gesetz
erfassten Regelungsgebiete, einschliesslich die Arbeitslosenversicherung
(Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 AVIG in der seit 1. Januar 2003 geltenden
Fassung), einen Anspruch der obsiegenden Beschwerde führenden Person auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt
und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache
und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach der Rechtsprechung
ist diese geänderte prozessrechtliche Norm des Bundesrechts - im Unterschied
zu den mit dem ATSG geänderten materiellrechtlichen Vorschriften - ab dem
Tag von deren In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 sofort anwendbar geworden;
vorbehalten bleiben anders lautende Übergangsbestimmungen (BGE 129 V 115
Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316
Erw. 3b; Urteil E. vom 20. März 2003 [I 238/02] Erw. 1.2). Von den im ATSG
enthaltenen Übergangsregelungen ist allein Art. 82 Abs. 2 ATSG verfahrensrechtlicher
Natur. Danach haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem
Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen;
bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften (SVR 2004 ALV Nr.
8 S. 22 Erw. 1.2).
Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich vom 7. März 1993 (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden, hier anwendbaren
Fassung) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch
auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und
nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Materiell-rechtlich genügt
die kantonale Regelung damit den bundesrechtlichen Vorgaben des Art. 61 lit.
g Satz 1 ATSG. Hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs der obsiegenden
Partei auf Parteientschädigung (auch) im Arbeitslosenversicherungsprozess
ist der zürcherische Gesetzgeber mithin zu keiner Anpassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
innert fünf Jahren gehalten, womit der übergangsrechtliche Art. 82 Abs. 2
ATSG hier - wovon im vorliegenden Fall auch die Vorinstanz ausgegangen ist
- keine eigenständige Rechtswirkung entfaltet, die der sofortigen Anwendbarkeit
des Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG entgegenstünde. Der angefochtene Entscheid
vom 6. Dezember 2004 beruht damit, soweit den hier strittigen Anspruch auf
Parteientschädigung betreffend, auf öffentlichem Recht des Bundes, weshalb
auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde unmittelbar gestützt
auf Art. 128 und 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG einzutreten ist (vgl.
auch SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 Erw. 1.2).
3. Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
2 OG).
Die Auslegung und Anwendung des hier massgebenden Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG
betreffend den Anspruch der obsiegenden Partei auf eine Parteientschädigung
prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts
(vgl. Erw. 2.2 hievor) frei (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 Erw. 2).
4. Die Vorinstanz hat erwogen, die Parteikostenentschädigung richte sich
nicht danach, ob der Verwaltung in irgendeiner Weise ein Fehlverhalten vorzuwerfen
sei oder nicht. Der Kostenersatz zu Gunsten der obsiegenden Partei solle
ihren Aufwand ganz oder teilweise abgelten und habe, auch wenn er im Ergebnis
zu Lasten der Verwaltung gehe, keinen sanktionierenden oder pönalen Charakter.
Unbehelflich sei daher das Argument der Kasse, sie habe sich korrekt verhalten,
weil die Praxisänderung des seco erst nach ihrem Entscheid erfolgt sei. Zulässig
sei es allerdings, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Obsiegen materiell
einzig auf vom Gericht aufgeworfenen Gesichtspunkten beruhe und lediglich
die Erhebung der Beschwerde, in keiner Weise jedoch deren Begründung, zum
Erfolg geführt habe. Die Erhebung der Beschwerde könne als solche nicht als
namhafter Erfolg eingestuft werden, weshalb dem Versicherten keine Parteientschädigung
zuzusprechen sei.
5.
5.1 Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten
am 30. September 2002 per 31. Oktober 2002. Am 7. Oktober 2002 erkrankte
dieser und war deswegen bis 28. Februar 2003 arbeitsunfähig. Die Lohnzahlung
erfolgte bis Ende September 2002.
Die Kasse verneinte im Einspracheentscheid den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
unter Berufung auf BGE 125 V 492 ff. mit der Begründung, eine versicherte
Person, die trotz Krankheit keine Krankentaggelder beziehen könne, weil der
Arbeitgeber sie pflichtwidrig nicht versichert habe, habe keine Lohnforderung,
sondern eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitgeber.
In der vorinstanzlichen Beschwerde vom 2. Februar 2004 setzte sich der Versicherte
mit der Rechtsprechung nach BGE 125 V 492 auseinander und legte dar, weshalb
er unter diesem Gesichtspunkt Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe.
Am 15. März 2004 erliess das seco die Weisung, vom Sinn und Zweck der Insolvenzentschädigung
ausgehend, aus Gründen der Gleichbehandlung und im Sinne einer rechtsfolgeorientierten
Betrachtung sei die Auszahlung der Insolvenzentschädigung in Zukunft in den
gemäss BGE 125 V 492 ausgeschlossenen Fällen zu bejahen. Diese Praxisänderung
rechtfertige sich um so mehr, weil die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen
in solchen Sachverhaltskonstellationen in der Regel nicht rechtzeitig auf
das vertragswidrige Verhalten der Arbeitgebenden Einfluss nehmen könnten
(AM/ALV-Praxis 2004/1 Blatt 12/2 Ziff. 3). Gestützt hierauf hat die Kasse
die Beschwerdegutheissung beantragt.
5.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerde gutgeheissen, da gleich lautende Anträge
der Parteien vorlägen, die im Einklang mit der Rechtsordnung stünden (vgl.
auch unveröffentlichtes Urteil R. vom 12. Januar 1989 Erw. 2, H 185/88).
Bei diesem Ergebnis hat der obsiegende Versicherte grundsätzlich Anspruch
auf eine volle Parteientschädigung zu Lasten der Kasse (Art. 61 lit. g Satz
1 ATSG). Nicht gefolgt werden kann dem vorinstanzlichen Argument, das Obsiegen
des Beschwerdeführers beruhe materiell einzig auf vom Gericht aufgeworfenen
Gesichtspunkten, und es habe einzig die Einreichung der Beschwerde, nicht
jedoch deren Begründung, zum Erfolg geführt (Erw. 4 hievor). Denn der Versicherte
hat sich in der Beschwerde mit der Rechtsprechung nach BGE 125 V 492 auseinandergesetzt
und hat keinen Aufwand betrieben, der für die gebotene Interessenwahrung
als nicht erforderlich betrachtet werden kann (nicht publ. Erw. 3.2 des Urteils
BGE 129 V 27; SZS 2003 S. 525 f.). Der Umstand, dass der Einspracheentscheid
der Kasse erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf Grund der Praxisänderung
des seco weisungswidrig wurde, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers
gehen.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
die Parteientschädigung des Versicherten für das kantonale Beschwerdeverfahren
festsetze.
6. Da es nicht um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig
(Art. 134 e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichts-
und Parteikosten zu Lasten der Kasse (Art. 156 und 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit Art. 135 OG). Der Umstand, dass auf den Antrag des Versicherten um Zusprechung
der Insolvenzentschädigung nicht eingetreten wird (Erw. 1 hievor), rechtfertigt
für sich allein keine andere Verlegung der Verfahrenskosten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv Ziffer 3 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 6.Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie die Parteientschädigung des Beschwerdeführers
für das kantonale Verfahren festsetze.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich auferlegt.
3. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. April 2005