C 394/99
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch
Urteil vom 14. Dezember 2000
in Sachen
R._, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Heinz Leuenberger-Thenisch,
Kasinostrasse 15, Aarau,
gegen
Industrie-, Gewerbeund Arbeitsamt des Kantons Aargau, Rain 53, Aarau, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Der 1960 geborene R._ ist seit Jahren als Schlagzeuger bei der Robert
S Band im Rahmen zeitlich befristeter Engagements in diversen Gaststätten
tätig. Am 15. November 1998 zog er von X._ (BL), wo er während der Engagementsunterbrüche
jeweils Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, nach Y._ (AG). Den dort
geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab
1. bis 17. Dezember 1998 und ab 19. April 1999 lehnte das Industrie-, Gewerbe-
und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) mit Verfügung vom 12. Mai 1999 wegen
fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Am 1. Juni 1999 meldete sich R._ erneut zur Arbeitsvermittlung
an und erhob ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der
Beginn des nächsten Engagements war per 16. Juni 1999 vorgesehen. Mit Verfügung
vom 21. Juli 1999 lehnte das KIGA den geltend gemachten Entschädigungsanspruch
wiederum wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 16. September 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R._ die Aufhebung des Entscheids
vom 16. September 1999 und die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit sowie
des grundsätzlichen Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit
vom 1. bis 15. Juni 1999, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz
zwecks Abklärung der Praxis des KIGA beantragen. Zudem lässt er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Das KIGA schliesst sinngemäss
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art.
15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw.
6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
b) Zu ergänzen ist, dass ein Versicherter, der für eine neue Beschäftigung
nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, weil er auf einen
bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat, in der Regel als nicht
vermittlungsfähig gilt (BGE 123 V 217 Erw. 5a mit Hinweisen). In einem solchen
Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem
Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden,
verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles
ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann,
dass ein Arbeitgeber den Versicherten für die konkret zur Verfügung stehende
Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1, 213 Erw. 2b, je mit Hinweisen;
SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14
S. 84 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 86 Rz 216). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung
nicht dazu führen darf, jenen arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, der
eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt. Es
handelt sich dabei um jenen Versicherten, der in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht
alle Vorkehren getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihm erwarten
darf, damit er so rasch als möglich eine neue Stelle antreten kann. Einem
solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen theoretisch
zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen früheren Stellenantritt
mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko
einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen (BGE 123
V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 1998 Nr. 46 S. 267 Erw.
3, 1992 Nr. 11 S. 128, Nr. 13 S. 136 Erw. 2d).
c) Im Weiteren gelten Versicherte, die auf Grund berufs- und arbeitsmarktspezifischer
Umstände nicht in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen, nicht mehr
grundsätzlich als vermittlungsunfähig. Es betrifft dies namentlich Berufe
mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie beispielsweise
Musiker, Schauspieler und Artisten (Art. 8 AVIV in Verbindung mit Art. 11
Abs. 2 AVIG; vgl. BGE 120 V 390 Erw. 4c/bb, 110 V 211 ff. Erw. 2 und 3; Gerhards,
Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 79 zu Art. 15). Dem bei dieser Kategorie von
Versicherten bestehenden erhöhten Risiko von Beschäftigungslücken wird durch
die Nichtanrechnung des Arbeitsausfalles während einer bestimmten Wartezeit
Rechnung getragen (Art. 6 AVIV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AVIG; Gerhards,
a.a.O., N 37 und 49 zu Art. 11). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
stellte jedoch schon unter der Herrschaft des bis Ende 1983 gültig gewesenen
Rechts klar, dass die Vermittlungsfähigkeit dann zu verneinen wäre, wenn
der Versicherte in casu ein Unterhaltungsmusiker die Möglichkeit hätte, ein
Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer einzugehen, er dies
aber nicht wollte (BGE 120 V 390 Erw. 4c/bb, 110 V 213 Erw. 2a).
d) Die Situation eines Unterhaltungsmusikers und der Angehörigen der übrigen
hievor genannten Berufskategorien ist unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit
gemäss Rechtsprechung mit derjenigen von Personen vergleichbar, die ihre
Arbeitskraft einem Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung halten (nicht veröffentlichtes
Urteil I. vom 3. Januar 2000, C 24/98). Diesbezüglich hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht festgestellt, es liege eine Anspruch auf Differenzausgleich
vermittelnde Zwischenverdiensttätigkeit vor, wenn sich eine versicherte Person
nicht freiwillig, sondern um die Arbeitslosigkeit finanziell zu überbrücken,
einer Firma auf Abruf zur Verfügung hält, nachdem es ihr nicht gelungen ist,
eine neue Vollzeitbeschäftigung zu finden (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 209). Im
Anwendungsbereich von Art. 24 AVIG ist die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit
weniger streng zu beurteilen (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a).
2.a) Der Beschwerdeführer übt seit Jahren den Beruf des Unterhaltungsmusikers
in einer Band aus, die sich immer wieder für Arbeitseinsätze von unregelmässiger
Dauer in verschiedenen Betrieben des Gastgewerbes zur Verfügung stellt. Die
einzelnen Engagements sind auf verhältnismässig kurze Zeit begrenzt, weil
die Arbeitgeber ihren Gästen in den jeweiligen Bars, Restaurants und Hotels
musikalische Abwechslung bieten müssen. Zwischen den Arbeitseinsätzen können
mehr oder weniger lange Perioden liegen, während welchen der Beschwerdeführer
keine Arbeit hat. Nach der angeführten Rechtsprechung (Erw. 1c hievor) kann
seine Vermittlungsfähigkeit wie im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt nicht
von vornherein verneint werden; vielmehr ist sie unter Berücksichtigung der
vorliegenden Umstände näher zu prüfen.
b) Nicht anders als in jenen Fällen, in denen die Betroffenen ihre Arbeitskraft
aus freien Stücken auf Abruf zur Verfügung halten und alsdann mit einer von
ihnen selbst zu tragenden Verminderung oder einem Ausbleiben der Einsatznachfrage
konfrontiert sind (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 209), hat sich auch der Beschwerdeführer
aus eigenem Antrieb als Unterhaltungsmusiker für die Ausübung eines Berufes
entschieden, in welchem häufig wechselnde und befristete Anstellungen üblich
sind und ein gewisser (namentlich saisonal bedingter) Arbeitsausfall zwischen
zwei Engagements als normal bezeichnet werden muss.
c) Was insbesondere den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. bis 15. Juni
1999 anbelangt, war dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beschäftigungslücke
wenn nicht schon früher die Anstellung im Dancing Z._ (NW) per 16. Juni 1999
zugesichert worden. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
geht hervor, dass er sich bemüht hätte, ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich
längerer Dauer einzugehen. Der Beschwerdeführer macht wohl geltend, er wäre
bereit, in seinem Beruf als Schlagzeuger eine Dauerstelle anzunehmen, doch
räumt er gleichzeitig ein, dass es in dieser Sparte praktisch keine Festanstellungen
gebe. Dass er sich diesbezüglich oder anderweitig genügend um eine auf Dauer
angelegte Festanstellung bemüht hätte, versucht er gar nicht darzutun. Wohl
sind im Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 1999
zwei persönliche Vorsprachen als Bürohilfskraft und als Verkäufer eingetragen,
doch lässt sich aus dem Vermerk, es sei keine Stelle frei gewesen, mit der
Vorinstanz folgern, dass es sich nicht um gezielte Bewerbungen, sondern um
planlose, spontane Kurzanfragen gehandelt hat. Aus dem Umstand schliesslich,
dass der Beschwerdeführer bereits ein neues Engagement zugesichert hatte,
lässt sich auch nicht ableiten, er habe im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung
(Erw. 1b hievor) alle jene Vorkehren getroffen, die man im Hinblick auf die
Verkürzung der Arbeitslosigkeit vernünftigerweise von ihm erwarten durfte.
Vielmehr stellt das neuerliche befristete Engagement als Unterhaltungsmusiker
die normale Fortsetzung der branchenüblichen Folge von Arbeitseinsätzen und
Beschäftigungslücken von jeweils unterschiedlicher Dauer dar. Um der ihm
obliegenden Schadenminderungspflicht tatsächlich zu genügen, hätte der Beschwerdeführer
gemäss Rechtsprechung seine Arbeitsbemühungen auf berufsfremde (mindestens
Teilzeit-) Dauerstellen ausdehnen müssen, wovon ihn weder sein Alter noch
seine Ausbildung und bisherige Tätigkeit oder die wirtschaftliche Lage entbanden
(vgl. nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 3. Januar 2000, C 24/98). Die
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 15. Juni
1999 ist demzufolge zu Recht verneint worden.
3. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus
der Anerkennung der Anspruchsberechtigung durch den früheren Wohnkanton nichts
zu seinen Gunsten ableiten kann. Unter dem Aspekt der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
bringt der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch
nur noch vor, er habe im Kanton Aargau wohnhafte Berufskollegen, die Arbeitslosenentschädigung
bezögen, was den Verdacht nahelege, dass die gesetzlichen Bestimmungen unterschiedlich,
wenn nicht willkürlich ausgelegt würden. Das KIGA hat zu diesem Vorwurf am
11. November 1999 Stellung genommen und nach diesbezüglichen Erhebungen dargelegt,
dass von den erwähnten Berufskollegen nur einer im Kanton Aargau einen Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung gestellt habe, wobei die Abklärungen betreffend
Vermittlungsfähigkeit noch nicht abgeschlossen seien. Auch daraus kann der
Beschwerdeführer demzufolge nichts zu seinen Gunsten ableiten, da selbst
wenn in jenem Fall die Vermittlungsfähigkeit (zu Unrecht) bejaht würde wie
die Vorinstanz unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre darlegt, kein Anspruch
auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht, wenn nur in einem Fall oder in
vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wird.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind
gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung
geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich
auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Heinz Leuenberger, Aarau, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer)
von Fr. 2500.-- ausgerichtet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Dezember 2000