C 413/99
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber
Nussbaumer
Urteil vom 16. Mai 2000
in Sachen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung,
Werdstrasse 62, Zürich, Beschwerdeführerin, gegen
D._, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch den Verband X._, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- D._ war vom 12. April 1995 bis Ende Februar 1996 mit einem Pensum von
rund 35 Stunden pro Woche als Sicherheitsbeamter bei der S._ AG angestellt.
Daneben arbeitete er vom 14. Dezember 1992 bis 28. Februar 1997 als Verkäufer
bei der O._ AG. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der S._ AG bezog er
ab 1. März 1996 Arbeitslosenentschädigung. Seither erzielte er auch einen
Zwischenverdienst als Angestellter des Bewachungsunternehmens Y._ AG. Nach
einem Unfall des Versicherten stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI fest, dass ihr D._ die bei der O._ AG ausgeübte Tätigkeit
nicht gemeldet hatte. Mit Verfügung vom 25. April 1997 forderte sie deshalb
vom Versicherten für die Kontrollperioden März bis Juli 1996 zu viel bezogene
Leistungen im Betrag von Fr. 4396.65 zurück.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Oktober 1999 gut und hob die Rückforderungsverfügung
auf.
C.- Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei ihre Verfügung vom 25. April 1997 vollumfänglich zu bestätigen.
D._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das
kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf
eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Nach Art. 95 AVIG hat die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die
der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückzufordern (Abs. 1 Satz 1). War
der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung
eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise
erlassen (Abs. 2 Satz 1). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand
materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen,
wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw.
6, je mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen
zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel
entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung
zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 173 Erw. 4a, 272 Erw. 2, 121
V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen).
b) Den Bezügerabrechnungen für die Monate März bis Juli 1996, welchen trotz
Fehlen entsprechender Merkmale materiell Verfügungscharakter zukommt (BGE
125 V 476 Erw. 1, 122 V 368 f. Erw. 2/3 mit Hinweisen), liegt lediglich der
bei der Bewachungsfirma Y._ erzielte Zwischenverdienst zu Grunde. Von der
seit 14. Dezember 1992 ausgeübten Teilzeitbeschäftigung bei der O._ AG erfuhr
die Arbeitslosenkasse erst im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. August 1996
im Herbst 1996. Da diese Tatsache im Zeitpunkt der Bezügerabrechnungen weder
vom Beschwerdegegner angegeben worden noch der Arbeitslosenkasse bekannt
war, handelt es sich bei der nicht gemeldeten Beschäftigung bei der O._ AG
um eine neue Tatsache, die zur prozessualen Revision der Bezügerabrechnungen
führt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es somit nicht um die
Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung.
2.a) Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten
Anfechtungsgegenstandes den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen
Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand
und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten
wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch
die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten,
verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-,
nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 Erw. 2a). In der Verwaltungsverfügung
festgelegte somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund
der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen gehören nach dem Gesagten
zwar, soweit sie sich auf das gleiche Rechtsverhältnis beziehen, auch zum
Streitgegenstand; indessen prüft das Gericht sie nur, wenn dazu nach der
Aktenlage hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 52 f.).
b) Die Beschwerde führende Arbeitslosenkasse ist mit ihrer Rückerstattungsverfügung
vom 25. April 1997 auf die Bezügerabrechnungen für die Kontrollperioden März
bis Juli 1996 zurückgekommen und hat diese durch neue Abrechnungen ersetzt.
Bestandteil der ursprünglichen Bezügerabrechnungen bildet neben der Anrechnung
der damals bekannten Zwischenverdiensttätigkeit auch der versicherte Verdienst,
welcher für die Anspruchsberechtigung ab 1. März 1996 erstmals festgelegt
worden ist. Die Tätigkeit als Verkäufer bei der O._ AG übte der Beschwerdegegner
im Zeitraum vom 14. Dezember 1992 bis 28. Februar 1997 aus. Damit erstreckt
sich diese Tätigkeit sowohl auf den Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
wie auch auf die Zeit während der Arbeitslosigkeit. Sie wirkt sich mithin,
je nach Qualifikation als Nebenverdienst oder nicht, sowohl beim versicherten
Verdienst wie auch bei der Anrechnung als Zwischenverdiensttätigkeit aus.
Entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse führt daher die neu entdeckte
Beschäftigung bei der O._ AG zur Revision der Bezügerabrechnungen auch hinsichtlich
des versicherten Verdienstes. Zu Recht hält in diesem Zusammenhang die Vorinstanz
fest, die Arbeitslosenkasse verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Beschäftigung
lediglich bei der Frage der Zwischenverdienstabrechnung berücksichtigt haben
möchte.
3.a) Gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Teilsatz AVIG gilt als versicherter Verdienst
der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes
aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde.
Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst,
den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer
oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit
erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). Als Zwischenverdienst gilt nach Art. 24 Abs.
1 AVIG jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit,
das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Laut Art. 24
Abs. 3 zweiter Satz AVIG bleibt ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG)
unberücksichtigt.
b) In BGE 116 V 281 (bestätigt mit BGE 125 V 478 Erw. 5a) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff "normalerweise" in Art.
23 Abs. 1 erster Teilsatz AVIG im Zusammenhang mit einer Überzeitentschädigung
ausgelegt. Dabei hat es festgehalten, dass das AVIG den versicherten Personen
einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle u.a. wegen Arbeitslosigkeit
garantieren will. Eine Entschädigung für ausgefallene Überzeitarbeit widerspräche
dem auch in anderen Bereichen des Gesetzes zum Ausdruck kommenden Grundgedanken
der Arbeitslosenversicherung: Diese soll nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit
Versicherungsschutz bieten, dagegen keine Entschädigung für Erwerbseinbussen
ausrichten, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen (BGE 116
V 283 Erw. 2d mit Hinweisen). Im Hinblick auf diese Ziele erwog das Eidgenössische
Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil H. vom 2. September
1996 (C 18/96) in welchem es um die Ausscheidung des Nebenverdienstes bei
einem Versicherten ging, der im Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
bei einem Arbeitgeber nahezu eine Vollzeit- und bei einem zweiten ungefähr
eine Halbzeitbeschäftigung ausübte, dass es darum richtig ist, den Verdienst
ausser Acht zu lassen, der ausserhalb einer normalen üblichen Arbeitszeit
erzielt wird. Wie Gerhards (Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. I, N 54 zu Art. 23), auf den im erwähnten Urteil vom 2. September 1996
Bezug genommen wird, ausführt, liegt ein Nebenverdienst ausserhalb der in
Art. 23 Abs. 1 AVIG festgeschriebenen Normalität; er hat ausserordentlichen
Charakter, und zwar auch dann, wenn ein Versicherter durch eine Nebentätigkeit
ein höheres Einkommen erzielt als durch die eigentliche Haupttätigkeit (BGE
125 V 478 Erw. 5a).
c) Laut der Arbeitgeberbescheinigung der S._ AG vom 10. Februar 1996 war
der Beschwerdegegner als Sicherheitsbeamter während 35 Stunden pro Woche
bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb von 44 Stunden und somit
im Rahmen von rund 80 % einer Vollzeitbeschäftigung tätig. Bei der O._ AG
arbeitete er in den Monaten Februar bis Juli 1996 als Verkäufer zwischen
28 bis 51 ½ Stunden pro Monat bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von
42,5 Stunden. Diese Tätigkeit geht über einen blossen Nebenverdienst hinaus
und wurde angesichts der Teilzeitbeschäftigung bei der S._ AG entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht ausserhalb einer normalen üblichen Arbeitszeit
erzielt. Die Beschwerdeführerin hat daher zu Recht den bei der O._ AG erzielten
Lohn nachträglich als Zwischenverdienst herangezogen. Eine Berücksichtigung
dieser Beschäftigung kommt jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
auch bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes in Frage. In welchem
Umfang er diese Tätigkeit im Zeitraum bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit
am 1. März 1996 ausübte, lässt sich den Akten nicht in zuverlässiger Weise
namentlich auch im Hinblick auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes
(vgl. Art. 37 Abs. 1 bis 3 AVIV) entnehmen. Immerhin wird für den Februar
1996 eine Beschäftigung von 30 Stunden im Monat bescheinigt. Es wird Sache
der Arbeitslosenkasse sein, zu diesem Punkt noch nähere Abklärungen zu treffen.
Festzuhalten ist jedoch, dass die Tätigkeit bei der S._ AG nicht einer Vollzeitbeschäftigung
entsprach. Sollten die beiden Tätigkeiten bei der S._ AG und der O._ AG zusammen
mehr als eine Vollzeitbeschäftigung ergeben, so sind beim versicherten Verdienst
die daraus resultierenden Verdienste auf 100 % zu reduzieren (erwähntes Urteil
in Sachen H. vom 2. September 1996, C 18/96).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober
1999 und die Kassenverfügung vom 25. April 1997 aufgehoben werden, und die
Sache an die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Mai 2000