C 417/00
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bucher
Urteil vom 12. Juli 2002
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer, gegen
L._, 1960, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
A.- L._ machte ab 1. Dezember 1999 Anspruch auf Arbeitslosentaggeld geltend.
Es war ihr die Broschüre «Leitfaden für Versicherte Arbeitslosigkeit», Ausgabe
1999, Nr. 716.200d, abgegeben worden, welcher unter der Rubrik 14 festhielt:
«Nach 50 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie eine Woche 'Kontrollferien'
zugute. Das sind Tage, während denen Sie von der Erfüllung der Kontrollvorschriften
befreit sind, keine Arbeitsbemühungen unternehmen und auch nicht vermittlungsfähig
sein müssen. Sie können die fünf kontrollfreien Tage auch aufsparen, um z.B.
nach 100 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit zwei Wochen 'Kontrollferien'
zu beziehen». Am 21. Februar 2000 begab sich L._ in die Ferien. Sie verfügte
in jenem Zeitpunkt über insgesamt 57 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit,
23 im Dezember 1999, 20 im Januar 2000 und 14 im Februar 2000. Da auf den
1. Januar 2000 eine Verordnungsänderung in Kraft getreten war, welche den
Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage erst nach 60 (statt wie bisher 50)
Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit einräumte, weigerte sich die Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, ihr für die Ferien vom 21. bis
25. Februar 2000 die Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Verfügung vom
24. Mai 2000).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 22. November 2000 gut.
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. Das Verwaltungsgericht
und die Versicherte schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht (BGE 125 V 44 Erw. 2b)
unbestritten, dass sich die Frage, ob für die Zeit vom 21. bis 25. Februar
2000 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während kontrollfreien Bezugstagen
(«Stempelferien») besteht, intertemporalrechtlich nach der auf den 1. Januar
2000 in Kraft getretenen neuen Fassung des Art. 27 Abs. 1 AVIV beantwortet
und dass die Beschwerdegegnerin das mit dieser Verordnungsnovelle eingeführte
Mindesterfordernis von 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit damals nicht
erfüllte. Streitig ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Grundsätze gemäss der Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz
(BGE 116 V 298), welche auch unter der Geltung der neuen Bundesverfassung
(Art. 9 BV) massgeblich sind (RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223), hinsichtlich
des Entschädigungsanspruches für die Tage vom 21. bis 25. Februar 2000 so
zu stellen ist, wie wenn sie zu jener Zeit schon 60 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit
zurückgelegt hätte. In rechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die
Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes, unter denen
eine Person von Verfassungs wegen Anspruch auf vom Gesetz abweichende Behandlung
hat, zutreffend dargelegt (BGE 116 V 298 Erw. 3a). Auf Erw. 2a des angefochtenen
Entscheides wird verwiesen.
2.a) Sowohl in ihrem Entscheid wie auch in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
argumentiert die Vorinstanz dahingehend, dass mit der unstreitig erfolgten
Abgabe des alten Leitfadens im Dezember 1999, welche den bis 31. Dezember
1999 gültig gewesenen Rechtszustand des Bezuges von Stempelferien nach mindestens
50 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit wiedergibt, eine Vertrauensgrundlage
geschaffen worden sei. Da eine konkrete (mündliche) Richtigstellung im Verlauf
des Taggeldbezuges, wie es die Durchführungsstelle im vorinstanzlichen Verfahren
behauptete, in Anbetracht der gegenteiligen Aussagen der Versicherten und
mangels weiterer Beweismöglichkeiten nicht bewiesen sei, habe diese Vertrauensgrundlage
auch nach dem Inkrafttreten der geänderten Verordnungsbestimmung am 1. Januar
2000 und noch am 21. Februar 2000 bestanden, als die Beschwerdegegnerin die
Stempelferien begonnen habe. Demzufolge betrachtete das kantonale Gericht
sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen
Vertrauensschutz als erfüllt. Die Beschwerdegegnerin pflichtet der vorinstanzlichen
Betrachtungsweise im Wesentlichen bei.
Das Beschwerde führende seco wendet hiegegen ein, die gesetzliche Ordnung,
Art. 27 Abs. 1 AVIV, habe seit der Abgabe des Leitfadens am 2. Dezember 1999
und dem in diesem Zusammenhang geführten Gespräch eine Änderung erfahren.
Ändere sich aber die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung, fehle
es an der fünften Voraussetzung, die kumulativ erfüllt sein müsse, damit
das Vertrauen der Versicherten geschützt werden könne.
b)
aa) Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass mit Ausnahme der
Abgabe des alten Leitfadens, welcher den Anspruch auf Stempelferien an 50
Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit knüpft, eine konkrete Auskunftserteilung,
insbesondere eine Richtigstellung seitens der Verwaltung mit Blick auf die
ab 1. Januar 2000 neu geltende gesetzliche Regelung 60 Tage gemäss revidiertem
Art. 27 Abs. 1 AVIV -, weder bewiesen noch beweisbar ist. Es trifft zu, dass
die Rechtsprechung die Abgabe eines Merkblattes einer konkreten behördlichen
Auskunft unter den in BGE 109 V 52 ff. formulierten Voraussetzungen gleichgestellt
hat. Indessen kann die hier erfolgte Abgabe des alten Leitfadens, welcher
den Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage an 50 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit
bindet, nicht als unrichtige behördliche Auskunft bezeichnet werden. Denn
der Leitfaden entsprach bis und mit dem 31. Dezember 1999 dem damals geltenden
Recht. Dies gilt selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass die ab anfangs
Dezember 1999 stempelnde Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf kontrollfreie
Bezugstage in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse nicht mehr bis 31. Dezember
1999, sondern frühestens im Februar 2000 geltend machen konnte, als die revidierte
Fassung des Art. 27 Abs. 1 AVIV mit dem Mindesterfordernis der 60 Tage kontrollierter
Arbeitslosigkeit schon in Geltung stand. Eine unrichtige behördliche Auskunft
wäre nur dann anzunehmen, wenn mit der Abgabe des alten Leitfadens 1999 konkret
eine von der Beschwerdegegnerin gestellte Frage, wie es sich denn in ihrem
Falle angesichts einer ab anfangs Dezember 1999 kontrollierten Arbeitslosigkeit
mit dem Anspruch auf Stempelferien verhalte, beantwortet worden wäre. Gerade
eine solche individualisierte, auf die spezifische Lage der Beschwerdegegnerin
zugeschnittene Verwendung des Leitfadens ist jedoch, auch nach Auffassung
des kantonalen Gerichts, weder bewiesen noch beweisbar.
bb) Die Abgabe des alten Leitfadens mit den 50 Tagen anfangs Dezember 1999
war korrekt und entsprach der bis 31. Dezember 1999 geltenden objektiven
Rechtslage, weshalb, wie gesagt, keine unrichtige behördliche Auskunft angenommen
werden kann. Inhaltlich unzutreffend wurde das anfangs Dezember 1999 abgegebene
Merkblatt im Punkte der Stempelferien erst dadurch, dass auf den 1. Januar
2000 die mit der Novellierung von Art. 27 Abs. 1 AVIV verbundene Rechtsänderung
eintrat. Diese Rechtsänderung, welche den Inhalt des Leitfadens mit Wirkung
ab 1. Januar 2000 als überholt erscheinen lässt, kann jedoch nicht einer
unrichtigen behördlichen Auskunft gleichgestellt werden. Es besteht weder
von Verfassungs wegen noch aufgrund besonderer gesetzlicher oder verordnungsmässiger
Vorschriften eine Verpflichtung der Verwaltung, früher korrekt abgegebene
Merkblätter, die sich in den Händen der Versicherten befinden, im Nachgang
zu eingetretenen Rechtsänderungen richtig zu stellen (in diesem Sinne das
vom seco erwähnte nicht veröffentlichte Urteil T. vom 29. Juli 1998, C 367/97).
Es verhält sich vielmehr im Ergebnis nicht wesentlich anders, als wenn ein
Versicherter die objektive Rechtslage nicht kennt, woraus er nach ständiger
Rechtsprechung keine Vorteile zu seinen Gunsten ableiten kann (BGE 124 V
220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Die fünfte Voraussetzung der fehlenden eingetretenen
Rechtsänderung seit erfolgter unrichtiger behördlicher Auskunft (BGE 116
V 299 oben) bezweckt zu verhindern, dass ein Versicherter selbst dann Anspruch
auf vom Gesetz abweichende Behandlung hat, wenn die seinerzeit unrichtige
Auskunft nunmehr, d.h. bei Betätigung des durch die Verwaltung begründeten
Vertrauens, dem geänderten Rechtszustand entspricht, mithin gesetzmässig
geworden ist. Es hiesse die fünfte Voraussetzung in ihr Gegenteil zu verkehren,
wenn eine im Zeitpunkt der Abgabe korrekte Informationsschrift aufgrund einer
nachträglich eingetretenen Rechtsänderung als unrichtige behördliche Auskunft
qualifiziert würde.
3.a) Nach dem Gesagten kann in der Abgabe des Leitfadens keine falsche behördliche
Auskunft gesehen werden, aufgrund deren die Versicherte in Anwendung der
Rechtsprechung gemäss BGE 116 V 298 Erw. 3a Anspruch auf vom Gesetz abweichende
Behandlung hätte. Die Beschwerdegegnerin sieht indessen eine Vertrauensgrundlage
darin, dass ihr die RAVBeraterin anlässlich der Anzeige des Bezugs kontrollfreier
Tage nicht mitgeteilt habe, dass noch keine kontrollfreien Tage bezogen werden
könnten, und im Kontrollausweis die entsprechenden kontrollfreien Tage eingetragen
habe. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, die RAV-Beraterin habe eine
Aufklärungspflicht verletzt, indem sie den Irrtum der Versicherten hinsichtlich
der Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug kontrollfreier Tage nicht
korrigiert habe.
b) Eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist auch bei unterlassener Auskunftserteilung
möglich, sofern eine bestimmte gesetzlich oder nach den besonderen Umständen
des Einzelfalles gebotene Auskunft im konkreten Anwendungsfall unterblieben
ist (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa, 113 V 70 Erw. 2; ARV 2002 Nr. 15 S. 115 Erw.
2c, 2000 Nr. 20 S. 98 Erw. 2b). Das Arbeitslosenversicherungsrecht sieht
keine Pflicht der zuständigen Stellen vor, die versicherte Person, die den
Bezug kontrollfreier Tage ankündigt, von sich aus darauf hinzuweisen, dass
noch kein Anspruch auf kontrollfreie Tage besteht. Es fehlt somit an einer
gesetzlichen Auskunftspflicht. Hingegen fragt sich, ob eine Informationspflicht
aufgrund des Umstandes zu bejahen ist, dass die Versicherte den Leitfaden
kurz vor der Verordnungsänderung erhielt und den Bezug der (vermeintlich)
kontrollfreien Tage bald nach Inkrafttreten der neuen Regelung ankündigte
und deshalb verständlicherweise nicht auf die Idee kam, sich zu erkundigen,
ob die Voraussetzung der 50 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit immer noch
gelte. Dies ist auch wenn dies im Einzelfall hart erscheinen mag zu verneinen,
nachdem die Verwaltung nicht verpflichtet ist, früher korrekt abgegebene
Merkblätter im Nachgang zu eingetretenen Rechtsänderungen richtig zu stellen
(Erw. 2b/bb hievor), und nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien die
Grenzen gezogen werden könnten, wenn gestützt auf zeitliche Aspekte Ausnahmen
von diesem Grundsatz gemacht werden sollten. Schliesslich kann vorliegend
die Beschwerdegegnerin hatte im Zeitpunkt ihres Ferienbeginns die erforderliche
Anzahl kontrollierter Tage beinahe zurückgelegt auch nicht gesagt werden,
die Verwaltung hätte den Rechtsirrtum der Versicherten erkennen müssen, sodass
auch unter diesem Gesichtspunkt kein Umstand gegeben ist, der eine Auskunftspflicht
hätte begründen können (vgl. BGE 124 V 223 Erw. 2b/bb). Im Verhalten der
RAV-Mitarbeiterin anlässlich der Ankündigung des Bezugs kontrollfreier Tage
könnte somit nur dann eine zu einer von der objektiven Rechtslage abweichenden
Behandlung führende Vertrauensgrundlage erblickt werden, wenn die Versicherte
der Beraterin in Anbetracht des Umstandes, dass ihr die Ausgabe 1999 des
Leitfadens vorlag, konkret die Frage gestellt hätte, ob sie einen Anspruch
auf Bezug kontrollfreier Tage ab 21. Februar 2000 habe, was jedoch nicht
behauptet wird (vgl. BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa).
4. Dass sich die Frage der kontrollfreien Tage vorliegend nach der am 21.
Februar 2000 in Kraft stehenden Regelung und nicht in Abweichung vom objektiven
Recht nach der im im Dezember 1999 abgegebenen Leitfaden festgehaltenen,
bis 31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage richtet, steht im Übrigen in Übereinstimmung
mit der im Urteil R. vom 15. Januar 2001, C 91/00 (insbesondere Erw. 4b),
getroffenen Lösung. In jener Streitsache wurde ein am 9. Januar 1997 beginnender
Sachverhalt nach einer am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Regelung beurteilt,
obwohl der Betroffene kurz vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung ein noch
eine gegenteilige Angabe enthaltendes Informationsblatt vom 20. Dezember
1996 erhalten hatte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. November 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kanton Schwyz,
der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Pfäffikon,
und dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Schwyz, zugestellt.
Luzern, 12. Juli 2002