C 422/00
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber Batz
Urteil vom 12. Juni 2001
in Sachen
P._, 1964, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des
Einzelrichters vom 14. November 2000 auf eine Beschwerde des P._, geb. 1964,
gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse SMUV vom 3. Juli 2000 betreffend
Rückerstattung der zuviel bezogenen Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr.
5472.05 nicht eingetreten ist dass P._ hiegegen mit Eingabe vom 18. Dezember
2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat,
dass das letztinstanzliche Verfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand
hat (Art. 134 OG e contrario), dass das Eidgenössische Versicherungsgericht
u.a. mit Verfügung vom 9. Januar 2001 den Beschwerdeführer aufgefordert hat,
innert 14 Tagen nach Erhalt des Verfügungsschreibens zur Sicherstellung der
mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen,
und angedroht hat, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der
gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten
werde, dass die als Gerichtsurkunde eingeschrieben versandte Kostenvorschussverfügung
mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Eidgenössiche Versicherungsgericht
zurückgelangt ist, dass eine eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in
dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem der Adressat sie tatsächlich
in Empfang nimmt, dass die Sendung, wenn der Adressat nicht angetroffen wird
und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach
gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der
Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben
Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30.
April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen",
so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 123 III
493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen), dass, wer
sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden
bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die
bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde
zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen,
nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen
Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat,
sofern die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa
mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer auf Grund der am 18. Dezember 2000
erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste, dass die Kostenvorschussverfügung
vom 9. Januar 2001 mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 17. Januar
2001 als zugestellt zu gelten hat und dies auch dann gilt, wenn der Beschwerdeführer
allenfalls einen Postrückbehaltungs-Auftrag erteilt hat, weil dieser nach
der Rechtsprechung keine geeignete Vorkehr für die Zustellbarkeit behördlicher
Mitteilungen bei Abwesenheit darstellt (BGE 107 V 189 Erw. 2 mit Hinweisen;
ZAK 1987 S. 535 Erw. 2b), dass der Beschwerdeführer sich demnach die Nichtleistung
des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist entgegenhalten lassen muss
und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat, dass laut Art. 150 Abs.
4 OG androhungsgemäss zu verfahren ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Juni 2001