C 446/98

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Fessler

Urteil vom 23. Februar 2000

in Sachen

P._, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A._,

gegen

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher Oberland, Bankstrasse 36, Uster, Beschwerdegegnerin, und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur


A.- Die 1952 geborene P._ wurde am 20. April 1994 von R._ geschieden. Im Scheidungsurteil wurde ihr ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 5140.-- zugesprochen. Im Rahmen des von R._ angestrengten Abänderungsprozesses setzte das Bezirksgericht X._ diesen Betrag rückwirkend ab 10. Oktober 1995 für die Dauer des Verfahrens auf Fr. 3200.-- fest (Beschluss vom 5. März 1996). Den hiegegen erhobenen Rekurs des Klägers hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Juli 1996 teil

weise gut und setzte den Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Prozesses auf Fr. 2310.-- herab. Am 14. Mai 1996 meldete sich P._ auf dem Arbeitsamt an ihrem Wohnort Z._ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. Juni 1996 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 15. Juli 1996 lehnte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI das Begehren mit der Begründung ab, die Versicherte könne keine Beitragszeit nachweisen und es lägen keine Befreiungstatbestände vor.

B.- Die von P._ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 17. November 1998 ab.

C.- P._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur Hauptsache beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) hat sich nicht vernehmen lassen.


Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im vorliegenden Fall stellt sich einzig die Frage, ob die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages von Fr. 5140.-- auf Fr. 3200.-- resp. Fr. 2310.(rückwirkend ab 10. Oktober 1995) für die Dauer des Abänderungsprozesses einen «ähnlichen» Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt und die Beschwerdeführerin daher vom Anspruchserfordernis der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG befreit ist. Dass der Befreiungsgrund der Ehescheidung nicht zum Zuge kommt, hat das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung dargelegt und ist unter den Parteien zu Recht nicht umstritten.

2. Im angefochtenen Entscheid werden der hier massgebliche Art. 14 Abs. 2 AVIG sowie die Rechtsprechung zum Begriff der ähnlichen Gründe richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach dieser Bestimmung ausser Betracht fällt, wenn und soweit es dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin möglich und zumutbar gewesen wäre, innerhalb der zweijährigen Beitragsrahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) eine beitragspflichtige Beschäftigung im zeitlichen Umfang von mindestens sechs Monaten (Art. 13 Abs. 1 erster Satz AVIG) auszuüben (in BGE 124 V 400 nicht publizierte Erw. 6d; vgl. auch ARV 1995 Nr. 29 S. 170 Erw. 4c sowie BGE 121 V 342 f. Erw. 5b).

3. Das kantonale Gericht hat erwogen, der vom Bezirksgericht X._ mit Beschluss vom 5. März 1996 für die Dauer des Abänderungsprozesses auf Fr. 3200.-- festgesetzte Unterhaltsbeitrag habe den Notbedarf von Fr. 5423.-- um Fr. 2223.-- unterschritten. Insoweit hätte davon ausgegangen werden müssen, dass die Beschwerdeführerin zur Deckung dieses Fehlbetrages gezwungen gewesen wäre, eine unselbstständige Arbeit aufzunehmen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Gesuchstellerin (im Verfügungszeitpunkt) über ein liquides Vermögen in der Höhe von rund Fr. 230'000.-- verfügen konnte. Sie sei daher durch die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht in eine wirtschaftliche Zwangssituation im Sinne des Gesetzes geraten. Es habe ihr zugemutet werden können, auf dieses Vermögen zurückzugreifen, um den Fehlbetrag von ca. Fr. 2200.-- im Monat bis zum Zeitpunkt eines Stellenantritts zu überbrücken. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dem gegenüber argumentiert, für die Beurteilung der Frage, ob die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages einen ähnlichen Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstelle, sei von dem gemäss Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 24. Juli 1996 tatsächlich ab 10. Oktober 1995 bezahlten Betrag von Fr. 2310.-- auszugehen. Im Weitern stelle ein Vermögen von Fr. 230'000.-- bei einer 46 Jahre alten Frau, die absolut keine berufliche Altersvorsorge habe, kein hohes Vermögen dar. Bei einer fehlenden Deckung des Notbedarfs von mehr als Fr. 3100.-- im Monat würde sich dieses bei einer auch nur annähernd standesgemässen Lebensführung jährlich um gegen Fr. 50'000.-- reduzieren. In etwas mehr als vier Jahren wäre das Vermögen von Fr. 230'000.-- aufgebraucht und die Beschwerdeführerin würde zum Sozialfall. Abgesehen davon sei nach der Rechtsprechung ein ähnlicher Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG immer dann anzunehmen, wenn zwischen dem Befreiungsgrund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang bestehe.

4.a) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind insofern zutreffend, als für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Folge der Herabsetzung des scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeitrages gezwungen war, eine Beschäftigung zu suchen, nicht vom Betrag von Fr. 3200.-- gemäss Beschluss des Bezirksgerichts X._ vom 5. März 1996, sondern von den vom Zürcher Obergericht am 24. Juli 1996 festgesetzten Fr. 2310.-- auszugehen ist. Zwar trifft zu, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, dass sich die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen bei deren Erlass beurteilt (BGE 124 V 167 f. Erw. 1b, 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Indessen ist es dem Sozialversicherungsrichter namentlich aus prozessökonomischen Gründen nicht verwehrt, spätere Tatsachen bei seinem Entscheid mit zu berücksichtigen (AHI 2000 S. 33 Erw. 1b). Unter diesem Gesichtspunkt ist vorliegend zu beachten, dass der bezirksgerichtliche Beschluss vom 5. März 1996 angefochten worden und im Zeitpunkt der Verfügung am 15. Juli 1996 nicht rechtskräftig war, und dass der unterhaltspflichtige frühere Ehemann effektiv lediglich den Betrag von Fr. 2310.-- im Monat bezahlte. Es kommt dazu, dass die von der Vorinstanz bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 3200.-- und keinem oder nur kleinem Vermögen implizit bejahte Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erst recht bei einem Betrag von bloss Fr. 2310.-- als gegeben zu betrachten ist.

b) Im Weitern ist der Beschwerdeführerin darin zu glauben, dass sie wegen der (zu erwartenden) massiven Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Abänderungsprozesses eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte. Dies allein ist indessen nicht hinreichend für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Notwendigkeit dieses Schrittes. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Gerhards (AVIG-Kommentar, Bd. I, N 41 zu Art. 14) zutreffend festgestellt hat, grundsätzlich auch die Vermögenslage und deren vorhersehbare Entwicklung im Zeitpunkt der Gesuchstellung mit zu berücksichtigen (vgl. das in SVR 1999 ALV Nr. 14 S. 33 ff. auszugsweise wiedergegebene Urteil S. vom 6. Juli 1998 [C 43/96] sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 80 f. Rz 201). In diesem Entscheid zeigte das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgehend vom Zweck der Arbeitslosentschädigung, den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit zu garantieren (Art. 1 Abs. 1 lit. a AVIG), zwei mögliche Lösungen auf für die Beurteilung der Frage, ob eine über eigenes Vermögen verfügende Person nach der Ehescheidung gezwungen ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

aa) Nach der ersten Variante (vgl. SVR, a.a.O., S. 35 f. Erw. 7) ist eine solche Zwangslage zu bejahen, wenn ein Zehntel des (verfügbaren) Vermögens samt Vermögensertrag und allfälligen weiteren Einkünften wie Unterhaltsbeiträge zur Deckung des hypothetischen Erwerbsausfalles nicht ausreicht. Dieser bemisst sich nach dem versicherten Verdienst für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, und beträgt je nach Ausbildung Fr. 102.-, Fr. 127.-- und Fr. 153.-- im Tag oder Fr. 2214.-, Fr. 2756.-- und Fr. 3321.-- im Monat (Art. 41 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 AVIG und Art. 40a AVIV). Im vorliegenden Fall betrug das verfügbare Vermögen im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz rund Fr. 230'000.-. Bei einem ebenfalls nicht bestrittenen Ertrag von Fr. 8040.-- oder Fr. 670.-- im Monat und einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 2310.-- ergibt sich ein anrechenbarer Betrag von Fr. 4896.(Fr. 23'000.-/12 + Fr. 670.+ Fr. 2310.-). Diese Summe liegt klar über dem maximal versicherten Erwerbsausfall von Fr. 3321.-, sodass die wirtschaftliche Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu verneinen ist.

bb) Zum gleichen Ergebnis führt die zweite Variante (vgl. SVR, a.a.O., S. 36 Erw. 8), wenn die Notwendigkeit, aus wirtschaftlichen Gründen als Folge der Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Abänderungsprozesses eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, anhand der gleichen Kriterien beurteilt wird, wie sie für die Quantifizierung des Begriffs der wirtschaftlichen Zwangslage als eine Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten gelten (Art. 13 Abs. 2bis und 2ter AVIG sowie Art. 11a und b AVIV). Nach dieser Regelung ist ein wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Anschluss an die Erziehungsperiode gegeben, wenn das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht (Art. 13 Abs. 2ter AVIG). Dieser beläuft sich ohne hier nicht in Betracht fallende Zuschläge auf 35 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG (Art. 11b Abs. 1 Ingress AVIV) oder Fr. 2835.(35/100 x Fr. 8100.-; Art. 3 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 UVG und Art. 22 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Fassung). Auf der anderen Seite anrechenbar sind auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 12 Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages die gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehegatten sowie 10 Prozent ihres Vermögens (Art. 11b Abs. 2 AVIV). Wird im konkreten Fall im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AVIG auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Einreichung des Taggeldgesuchs abgestellt, ergibt sich unter den gleichen Annahmen hinsichtlich Vermögen und Vermögensertrag wie in Erwägung 4b/aa hievor ein anrechenbares Einkommen und ein anrechenbarer Teil des Vermögens von insgesamt Fr. 4896.-. Diese Summe liegt weit über dem Grundbetrag von Fr. 2835.-, sodass auch bei dieser Berechnungsweise ein wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Abänderungsprozesses zu verneinen ist.

c) Es besteht kein Anlass, hier die im Urteil S. vom 6. Juli 1998 offen gelassene Frage zu entscheiden, welche der beiden vorstehenden Lösungen für die rechnerische Erfassung der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG infolge eines der dort genannten Gründe die Passendere ist (vgl. SVR, a.a.O., S. 36 Erw. 9 am Anfang), zumal die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine dieser Berechnungsweisen als dem Bundesrecht widersprechend erscheinen lassen. Insbesondere wird verkannt, dass weder eine genügende Altersvorsorge noch eine standesgemässe Lebensführung zu den von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risiken gehören (vgl. BGE 120 V 148 unten). Nicht stichhaltig ist im Übrigen auch das Argument, die Beschwerdeführerin habe bei einem Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 5140.-- keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, «ohne dass sie dadurch ihr Vermögen anzuzehren hatte», und zwar auch insofern nicht, als daraus zu schliessen ist, dass es ihr grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre, schon vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung Mitte Mai 1996 spätestens nach der Scheidung im April 1994 eine (Teil-)Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Erw. 2 hievor).


Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 23. Februar 2000