C 446/98
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Fessler
Urteil vom 23. Februar 2000
in Sachen
P._, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A._,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher
Oberland, Bankstrasse 36, Uster, Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1952 geborene P._ wurde am 20. April 1994 von R._ geschieden. Im
Scheidungsurteil wurde ihr ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 5140.--
zugesprochen. Im Rahmen des von R._ angestrengten Abänderungsprozesses setzte
das Bezirksgericht X._ diesen Betrag rückwirkend ab 10. Oktober 1995 für
die Dauer des Verfahrens auf Fr. 3200.-- fest (Beschluss vom 5. März 1996).
Den hiegegen erhobenen Rekurs des Klägers hiess das Obergericht des Kantons
Zürich am 24. Juli 1996 teil
weise gut und setzte den Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Prozesses auf
Fr. 2310.-- herab. Am 14. Mai 1996 meldete sich P._ auf dem Arbeitsamt an
ihrem Wohnort Z._ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. Juni 1996
Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 15. Juli 1996 lehnte die Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI das Begehren mit der Begründung
ab, die Versicherte könne keine Beitragszeit nachweisen und es lägen keine
Befreiungstatbestände vor.
B.- Die von P._ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 17.
November 1998 ab.
C.- P._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur Hauptsache beantragen,
der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. Die Arbeitslosenkasse verzichtet
auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat
für Wirtschaft) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im vorliegenden Fall stellt sich einzig die Frage, ob die Herabsetzung
des Unterhaltsbeitrages von Fr. 5140.-- auf Fr. 3200.-- resp. Fr. 2310.(rückwirkend
ab 10. Oktober 1995) für die Dauer des Abänderungsprozesses einen «ähnlichen»
Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt und die Beschwerdeführerin
daher vom Anspruchserfordernis der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art.
8 Abs. 1 lit. e AVIG befreit ist. Dass der Befreiungsgrund der Ehescheidung
nicht zum Zuge kommt, hat das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung
dargelegt und ist unter den Parteien zu Recht nicht umstritten.
2. Im angefochtenen Entscheid werden der hier massgebliche Art. 14 Abs. 2
AVIG sowie die Rechtsprechung zum Begriff der ähnlichen Gründe richtig wiedergegeben.
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass eine Befreiung von der Erfüllung
der Beitragszeit nach dieser Bestimmung ausser Betracht fällt, wenn und soweit
es dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin möglich und zumutbar gewesen
wäre, innerhalb der zweijährigen Beitragsrahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG)
eine beitragspflichtige Beschäftigung im zeitlichen Umfang von mindestens
sechs Monaten (Art. 13 Abs. 1 erster Satz AVIG) auszuüben (in BGE 124 V 400
nicht publizierte Erw. 6d; vgl. auch ARV 1995 Nr. 29 S. 170 Erw. 4c sowie
BGE 121 V 342 f. Erw. 5b).
3. Das kantonale Gericht hat erwogen, der vom Bezirksgericht X._ mit Beschluss
vom 5. März 1996 für die Dauer des Abänderungsprozesses auf Fr. 3200.-- festgesetzte
Unterhaltsbeitrag habe den Notbedarf von Fr. 5423.-- um Fr. 2223.-- unterschritten.
Insoweit hätte davon ausgegangen werden müssen, dass die Beschwerdeführerin
zur Deckung dieses Fehlbetrages gezwungen gewesen wäre, eine unselbstständige
Arbeit aufzunehmen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Gesuchstellerin
(im Verfügungszeitpunkt) über ein liquides Vermögen in der Höhe von rund
Fr. 230'000.-- verfügen konnte. Sie sei daher durch die Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge nicht in eine wirtschaftliche Zwangssituation im Sinne
des Gesetzes geraten. Es habe ihr zugemutet werden können, auf dieses Vermögen
zurückzugreifen, um den Fehlbetrag von ca. Fr. 2200.-- im Monat bis zum Zeitpunkt
eines Stellenantritts zu überbrücken. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird dem gegenüber argumentiert, für die Beurteilung der Frage, ob die Herabsetzung
des Unterhaltsbeitrages einen ähnlichen Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2
AVIG darstelle, sei von dem gemäss Beschluss des Zürcher Obergerichts vom
24. Juli 1996 tatsächlich ab 10. Oktober 1995 bezahlten Betrag von Fr. 2310.--
auszugehen. Im Weitern stelle ein Vermögen von Fr. 230'000.-- bei einer 46
Jahre alten Frau, die absolut keine berufliche Altersvorsorge habe, kein
hohes Vermögen dar. Bei einer fehlenden Deckung des Notbedarfs von mehr als
Fr. 3100.-- im Monat würde sich dieses bei einer auch nur annähernd standesgemässen
Lebensführung jährlich um gegen Fr. 50'000.-- reduzieren. In etwas mehr als
vier Jahren wäre das Vermögen von Fr. 230'000.-- aufgebraucht und die Beschwerdeführerin
würde zum Sozialfall. Abgesehen davon sei nach der Rechtsprechung ein ähnlicher
Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG immer dann anzunehmen, wenn zwischen
dem Befreiungsgrund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang bestehe.
4.a) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind insofern zutreffend,
als für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Folge der
Herabsetzung des scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeitrages gezwungen war,
eine Beschäftigung zu suchen, nicht vom Betrag von Fr. 3200.-- gemäss Beschluss
des Bezirksgerichts X._ vom 5. März 1996, sondern von den vom Zürcher Obergericht
am 24. Juli 1996 festgesetzten Fr. 2310.-- auszugehen ist. Zwar trifft zu,
wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, dass sich die Rechtmässigkeit
einer Verfügung grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen bei deren
Erlass beurteilt (BGE 124 V 167 f. Erw. 1b, 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
Indessen ist es dem Sozialversicherungsrichter namentlich aus prozessökonomischen
Gründen nicht verwehrt, spätere Tatsachen bei seinem Entscheid mit zu berücksichtigen
(AHI 2000 S. 33 Erw. 1b). Unter diesem Gesichtspunkt ist vorliegend zu beachten,
dass der bezirksgerichtliche Beschluss vom 5. März 1996 angefochten worden
und im Zeitpunkt der Verfügung am 15. Juli 1996 nicht rechtskräftig war,
und dass der unterhaltspflichtige frühere Ehemann effektiv lediglich den
Betrag von Fr. 2310.-- im Monat bezahlte. Es kommt dazu, dass die von der
Vorinstanz bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 3200.-- und keinem oder nur
kleinem Vermögen implizit bejahte Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit erst recht bei einem Betrag von bloss Fr. 2310.-- als gegeben
zu betrachten ist.
b) Im Weitern ist der Beschwerdeführerin darin zu glauben, dass sie wegen
der (zu erwartenden) massiven Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für die
Dauer des Abänderungsprozesses eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen
wollte. Dies allein ist indessen nicht hinreichend für die arbeitslosenversicherungsrechtliche
Notwendigkeit dieses Schrittes. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz unter Hinweis
auf Gerhards (AVIG-Kommentar, Bd. I, N 41 zu Art. 14) zutreffend festgestellt
hat, grundsätzlich auch die Vermögenslage und deren vorhersehbare Entwicklung
im Zeitpunkt der Gesuchstellung mit zu berücksichtigen (vgl. das in SVR 1999
ALV Nr. 14 S. 33 ff. auszugsweise wiedergegebene Urteil S. vom 6. Juli 1998
[C 43/96] sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 80 f. Rz 201). In diesem Entscheid zeigte
das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgehend vom Zweck der Arbeitslosentschädigung,
den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen
Arbeitslosigkeit zu garantieren (Art. 1 Abs. 1 lit. a AVIG), zwei mögliche
Lösungen auf für die Beurteilung der Frage, ob eine über eigenes Vermögen
verfügende Person nach der Ehescheidung gezwungen ist, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
aa) Nach der ersten Variante (vgl. SVR, a.a.O., S. 35 f. Erw. 7) ist eine
solche Zwangslage zu bejahen, wenn ein Zehntel des (verfügbaren) Vermögens
samt Vermögensertrag und allfälligen weiteren Einkünften wie Unterhaltsbeiträge
zur Deckung des hypothetischen Erwerbsausfalles nicht ausreicht. Dieser bemisst
sich nach dem versicherten Verdienst für Personen, die von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit sind, und beträgt je nach Ausbildung Fr. 102.-,
Fr. 127.-- und Fr. 153.-- im Tag oder Fr. 2214.-, Fr. 2756.-- und Fr. 3321.--
im Monat (Art. 41 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 AVIG und Art.
40a AVIV). Im vorliegenden Fall betrug das verfügbare Vermögen im Zeitpunkt
der Anmeldung zum Leistungsbezug nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen
der Vorinstanz rund Fr. 230'000.-. Bei einem ebenfalls nicht bestrittenen
Ertrag von Fr. 8040.-- oder Fr. 670.-- im Monat und einem Unterhaltsbeitrag
von Fr. 2310.-- ergibt sich ein anrechenbarer Betrag von Fr. 4896.(Fr. 23'000.-/12
+ Fr. 670.+ Fr. 2310.-). Diese Summe liegt klar über dem maximal versicherten
Erwerbsausfall von Fr. 3321.-, sodass die wirtschaftliche Notwendigkeit der
Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu verneinen ist.
bb) Zum gleichen Ergebnis führt die zweite Variante (vgl. SVR, a.a.O., S.
36 Erw. 8), wenn die Notwendigkeit, aus wirtschaftlichen Gründen als Folge
der Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Abänderungsprozesses
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, anhand der gleichen Kriterien
beurteilt wird, wie sie für die Quantifizierung des Begriffs der wirtschaftlichen
Zwangslage als eine Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten
als Beitragszeiten gelten (Art. 13 Abs. 2bis und 2ter AVIG sowie Art. 11a
und b AVIV). Nach dieser Regelung ist ein wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Anschluss an die Erziehungsperiode
gegeben, wenn das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens
der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag
nicht erreicht (Art. 13 Abs. 2ter AVIG). Dieser beläuft sich ohne hier nicht
in Betracht fallende Zuschläge auf 35 Prozent des Höchstbetrages des versicherten
Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG (Art. 11b Abs. 1 Ingress AVIV) oder
Fr. 2835.(35/100 x Fr. 8100.-; Art. 3 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art.
15 Abs. 3 UVG und Art. 22 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 1999 gültig
gewesenen Fassung). Auf der anderen Seite anrechenbar sind auf Grund der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 12 Monate vor Einreichung
des Entschädigungsantrages die gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten
und seines Ehegatten sowie 10 Prozent ihres Vermögens (Art. 11b Abs. 2 AVIV).
Wird im konkreten Fall im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AVIG auf die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse bei Einreichung des Taggeldgesuchs abgestellt,
ergibt sich unter den gleichen Annahmen hinsichtlich Vermögen und Vermögensertrag
wie in Erwägung 4b/aa hievor ein anrechenbares Einkommen und ein anrechenbarer
Teil des Vermögens von insgesamt Fr. 4896.-. Diese Summe liegt weit über
dem Grundbetrag von Fr. 2835.-, sodass auch bei dieser Berechnungsweise ein
wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
nach Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Abänderungsprozesses
zu verneinen ist.
c) Es besteht kein Anlass, hier die im Urteil S. vom 6. Juli 1998 offen gelassene
Frage zu entscheiden, welche der beiden vorstehenden Lösungen für die rechnerische
Erfassung der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG infolge eines der dort genannten
Gründe die Passendere ist (vgl. SVR, a.a.O., S. 36 Erw. 9 am Anfang), zumal
die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine dieser Berechnungsweisen
als dem Bundesrecht widersprechend erscheinen lassen. Insbesondere wird verkannt,
dass weder eine genügende Altersvorsorge noch eine standesgemässe Lebensführung
zu den von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risiken gehören (vgl. BGE
120 V 148 unten). Nicht stichhaltig ist im Übrigen auch das Argument, die
Beschwerdeführerin habe bei einem Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 5140.--
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, «ohne dass sie dadurch ihr Vermögen
anzuzehren hatte», und zwar auch insofern nicht, als daraus zu schliessen
ist, dass es ihr grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre, schon vor
der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung Mitte Mai 1996 spätestens nach der Scheidung
im April 1994 eine (Teil-)Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Erw. 2 hievor).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Februar 2000