C 57/02
Urteil vom 6. August 2002 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Amstutz
K._, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas
Krizaj, Schwimmbadstrasse 8, 8302 Kloten,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Sektion Zürcher
Oberland, Bankstrasse 36, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Beschluss vom 14. Februar 2002)
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 14. Juli 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die von K._ gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft
Bau & Industrie (GBI) vom 9. Juli 1997 erhobene Beschwerde in dem Sinne
gut, dass es die Sache zwecks Neuberechnung der ab April 1997 zugesprochenen
Arbeitslosenentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückwies; diese wurde
zugleich verpflichtet, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr.
700.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. In teilweiser
Gutheissung der hiegegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde des K._
hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid
vom 14. Juli 2000 sowie die Verfügung vom 9. Juli 1997 auf und wies die Sache
an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie die Arbeitslosenentschädigung
im Sinne der Erwägungen, d.h. abweichend von den vorinstanzlich dargelegten
Grundsätzen, neu berechne. Auf das Begehren um Zusprechung einer höheren
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren trat das Gericht mangels
bundesrechtlicher Anspruchsgrundlage nicht ein (Urteil vom 27. März 2001).
B. Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses stellte K._
in der Folge beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Antrag
auf Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 8'325.- (Eingabe vom 21.
August 2001). Das Gericht trat auf das Rechtsbegehren mit der Begründung
nicht ein, zufolge diesbezüglichen Nichteintretens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
gemäss Urteil vom 27. März 2001 sei der kantonale Entscheid vom 14. Juli
2000 hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung von Fr.
700.- in Rechtskraft erwachsen, und eine prozessuale Revision falle wegen
verspäteter Geltendmachung eines Revisionsgrundes ausser Betracht (Beschluss
vom 14. Februar 2002).
C. Mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht lässt K._ beantragen,
der Beschluss vom 14. Februar 2002 sei aufzuheben, und es sei das kantonale
Gericht anzuweisen, auf die Eingabe vom 21. August 2001 einzutreten.
Am 15. März 2002 hat die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
die Sache dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98
lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des
Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist
Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des
Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand
näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage
bestimmt sich danach, ob der materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht
angehört. Zwischen- und Endentscheide kantonaler Gerichte in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten
über kantonales Verfahrensrecht sind daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar, unabhängig davon, ob
in der Hauptsache selbst Beschwerde geführt wird (BGE 126 V 143 ff.). Die
vorliegende staatsrechtliche Beschwerde fällt somit ungeachtet dessen, dass
kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren
der Arbeitslosenversicherung besteht (vgl. Art. 103 AVIG), in die sachliche
Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegenzunehmen (Art. 84 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Besteht für das kantonale Beschwerdeverfahren ein bundesrechtlicher Anspruch
auf Parteientschädigung (so beispielsweise nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG,
Art. 87 lit. g KVG und Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG) und obsiegt die Partei
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht teilweise oder vollständig,
ist die Vorinstanz anzuweisen, über die Entschädigung für das kantonale Verfahren
(neu) zu befinden. In den Verfahren ohne bundesrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung
entfällt eine solche Anordnung. Praxisgemäss wird die beschwerdeführende
Partei bei einem im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahrensausgang wesentlichen
Erfolg jedoch auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Vorinstanz eine Neuverlegung
der Parteientschädigung zu beantragen (Urteile B. vom 14. August 2000 [C
28/00] und C. vom 12. Februar 2001 [B 43/00]). Zu einem solchen Hinweis bestand
für das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 27. März 2001 kein
Anlass, nachdem der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen den kantonalen Entscheid vom 14. Juli 2000 bereits einen entsprechenden
Antrag gestellt hatte. Nach Art. 32 Abs. 4 und 5 OG (vgl. auch Art. 8 Abs.
1 VwVG) war die Vorinstanz jedoch einzuladen, über den in ihren Zuständigkeitsbereich
fallenden Antrag zu entscheiden, was mit Erw. 4 des letztinstanzlichen Urteils
vom 27. März 2001 geschehen ist.
2.2 Der Umstand, dass kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung
besteht, führte entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dazu, dass der
kantonale Entscheid in diesem Punkt in formelle Rechtskraft erwachsen ist
und nurmehr auf dem Wege der Revision abgeändert werden kann. Gemäss § 34
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7.
März 1993 (Zürcher Gesetzessammlung 212.81) haben die Parteien auf Antrag
nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf einen vom Gericht festzusetzenden
Ersatz der Parteikosten. Nach dem anwendbaren kantonalen Recht war die Vorinstanz
daher gehalten, die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung nach
Massgabe des Obsiegens im letztinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen.
Eines neuen Antrags bedurfte es hiezu nicht, nachdem der Beschwerdeführer
mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 2000
bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, von welchem das kantonale
Gericht spätestens mit der Zustellung des letztinstanzlichen Urteils vom
27. März 2001 Kenntnis erhalten hat.
2.3 Im Übrigen wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst dann gutzuheissen,
wenn mit der Vorinstanz angenommen würde, der kantonale Entscheid vom 14.
Juli 2000 sei bezüglich der Parteientschädigung in Rechtskraft erwachsen
und es könne darauf nur zurückgekommen werden, wenn die Voraussetzungen einer
prozessualen Revision gegeben wären. Mit dem Urteil vom 27. März 2001 hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache an die Arbeitslosenkasse
zurückgewiesen, damit sie die Arbeitslosenentschädigung im Sinne der letztinstanzlichen
Erwägungen neu festsetze. Bis dies geschehen war, blieb offen, inwieweit
der Beschwerdeführer gegenüber dem kantonalen Entscheid vom 14. Juli 2000
letztlich obsiegen würde. Es darf ihm daher nicht zum Nachteil gereichen,
dass er den Antrag auf Zusprechung einer höheren Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren erst nach der Mitteilung der Arbeitslosenkasse vom
2. Juli 2001 stellte, mit welcher er über die nunmehr feststehende Nachzahlung
von Arbeitslosenentschädigungen orientiert worden war. Er gelangte mit seinem
Rechtsbegehren am 23. August 2001 (Datum Poststempel) an das kantonale Gericht
und damit innerhalb der vorinstanzlich als anwendbar erachteten Revisionsfrist
von 90 Tagen.
3. Nach Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG dürfen einem Kanton, der nicht
Partei ist, grundsätzlich keine Gerichtskosten und Parteientschädigungen
überbunden werden. In Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG sowie Art. 159 Abs.
5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG rechtfertigt sich eine Ausnahme von
dieser Regel namentlich dann, wenn ein richterlicher Entscheid in qualifizierter
Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt und den Parteien dadurch
Kosten verursacht hat (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 128 Erw. 4). So verhält es
sich im vorliegenden Fall. Die Vorinstanz ist ohne stichhaltigen Grund und
entgegen den Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil
vom 27. März 2001 auf das prozessuale Begehren nicht eingetreten, womit sie
aufgrund qualifizierter Fehlerhaftigkeit ihres Entscheids den letztinstanzlichen
Prozess zu verantworten hat. Der Kanton ist daher kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene
Beschluss vom 14. Februar 2002 aufgehoben und es wird die Sache an das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es über das Begehren um Neufestsetzung
der Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren materiell entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton Zürich auferlegt. Der
vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
3. Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
für das letztinstanzliche Verfahren von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. August 2002