C 59/03
Urteil vom 2. Juli 2003 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Signorell
W._, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsschutz X._ AG,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. Dezember 2002)
Sachverhalt: Mit Verfügung vom 12. März 2002 lehnte die Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich den Anspruch des W._ auf Insolvenzentschädigung ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 24. Dezember 2002 ab.
W._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sei die Anspruchsberechtigung für die Insolvenzentschädigung
zu erteilen. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG) und die Personen, die auf Grund
ihrer finanziellen Beteiligung oder ihrer Stellung innerhalb des Betriebes
sowie der damit verbundenen Einflussmöglichkeiten vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung
ausgeschlossen sind (Art. 51 Abs. 2 AVIG), sowie die Rechtsprechung zum Ausschluss
der mitarbeitenden Verwaltungsräte von der Anspruchsberechtigung (BGE 122
V 273 Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. März 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. 2.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung.
Dieser trat am 1. Februar 2000 bei der Y._ AG eine Stelle als Technischer
Verantwortlicher für EDV an. Seit dem 5. Oktober 2000 war er im Handelsregister
als Mitglied des Verwaltungsrates und als Direktor der Arbeitgeberfirma eingetragen.
Am 23. Februar 2001 erklärte er unbestrittenermassen gegenüber dem Präsidenten
des Verwaltungsrates seinen Rücktritt, ohne dass der Eintrag im Handelsregister
gelöscht worden wäre. Das Arbeitsverhältnis dauerte noch weiter bis zum 31.
Oktober 2001. Am 20. November 2001 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet.
Während die Verwaltung einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung infolge
der Stellung als Verwaltungsrat und Direktor der arbeitgebenden Firma verneinte,
erwog die Vorinstanz, dass der Versicherte zwar seinen Rücktritt eingereicht
habe. Doch könne er gleichwohl keine Entschädigung beanspruchen, da die Gründe,
welche zur Konkurseröffnung führten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vor seinem faktischen Austritt aus dem Verwaltungsrat gesetzt worden seien.
Der Versicherte macht demgegenüber geltend, während seiner gesamten Amtsdauer
nicht an einer Sitzung des Verwaltungsrates teilgenommen zu haben. Seit seiner
Wahl sei er nie zu einer Sitzung eingeladen worden. Auch sei er seitens des
Verwaltungsrates und dessen Präsidenten zu keinem Zeitpunkt und in keiner
Weise wahrheitsgetreu über die Geschäftsentwicklung informiert worden.
2.2 Die massgebliche Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat
endete unbestrittenermassen spätestens Ende Februar 2001, als er sein Rücktrittsschreiben
der Post übergeben hatte, mithin knapp neun Monate vor der Konkurseröffnung
über die Firma Y._ AG (am 20. November 2001). Unter diesen Umständen kann
der geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzentschädigung - wie die Vorinstanz
zutreffend erwog - nicht unter Berufung auf Art. 51 Abs. 2 AVIG abgelehnt
werden.
Der Annahme des kantonalen Gerichts, ein Entschädigungsanspruch scheitere
jedoch daran, dass der Konkurs über die Firma Y._ AG auf Gründe zurückzuführen
sei, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Rücktritts
des Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat bereits bestanden hätten, kann
nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass dieser bei seiner Demission
auf die gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsrates im Falle einer Überschuldung
(Erstellen einer Zwischenbilanz) hinwies und die Einberufung einer ausserordentlichen
Generalversammlung verlangt hatte. Doch kann daraus nicht gefolgert werden,
dass im damaligen Zeitpunkt eine derartige Situation tatsächlich bereits
bestanden hätte. In den Akten fehlen denn auch konkrete Hinweise für eine
Insolvenz. Der Beweis der Zahlungsunfähigkeit ist für den fraglichen Zeitraum
nicht erbracht. Dass die Umstände wohl noch nicht alarmierend waren, ergibt
sich zudem aus den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug. Dort bestätigt
der Beschwerdeführer jedenfalls, Lohn bis Ende Juni 2001 (also noch während
fünf Monaten) erhalten zu haben. Somit steht auch unter diesem Gesichtswinkel
einer Entschädigung nichts entgegen.
2.3 Die Arbeitslosenkasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird zu
prüfen haben, ob die übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2002
und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 12. März 2002
aufgehoben, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung
neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössisches Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 2. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: