C 6/04
Urteil vom 16. Februar 2005 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
S._, 1964, Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Emmen, Gerliswilstrasse 15, 6020 Emmenbrücke,
Beschwerdegegner, vertreten durch die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit
Luzern (wira), Hallwilerweg 5, 6003 Luzern
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 16. Dezember 2003)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 stellte das regionale Arbeitsvermittlungszentrum
S._ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für sechs Tage ab 2. Juni 2003 in
der Anspruchsberechtigung ein und bestätigte seine Auffassung mit Einspracheentscheid
vom 31. Juli 2003.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 16. Dezember 2003 ab.
C. S._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheids und der Verfügung.
Während das Kantonale Arbeitsamt Luzern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht
zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), die verschuldensabhängige
Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie
die Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 112
V 217 Erw. 1b; vgl. auch BGE 124 V 231 Erw. 4b mit Hinweis) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum von Mitte Februar bis Mai 2003,
das heisst ab Kenntnisnahme der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist,
lediglich um vier Stellen beworben. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat,
mangelt es damit an der Quantität seiner Bemühungen. Diese sind nachzuweisen;
die intensive Suche allein genügt nicht (BGE 120 V 76 Erw. 2). Ebenfalls
zutreffend hat das kantonale Gericht ausgeführt, dass rechtsprechungsgemäss,
wenn nötig, auch ausserhalb des bisherigen Berufes Arbeit zu suchen ist (Art.
17 Abs. 1 AVIG; BGE 120 V 76 Erw. 2) und der Beschwerdeführer sich auch nicht
auf Stellenangebote mit Führungsfunktion hätte beschränken dürfen. Sein Einwand,
er habe sich auf alle offenen, seiner Ansicht nach für ihn in Frage kommenden
Stellen beworben, ist daher unbehelflich. Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts muss sich die versicherte Person schliesslich gemäss
ihrer Schadenminderungspflicht schon während der Kündigungsfrist um eine
neue Arbeit bemühen und sich auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt
unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 1982 Nr. 4 S.
40 Erw. 2b, 1981 Nr. 29 S. 127 Erw. 2a; zuletzt Urteil P. vom 15. Dezember
2003, C 200/03). Rechtsprechungsgemäss ist zudem vor der Einstellung keine
Verwarnung auszusprechen (BGE 124 V 233 Erw. 5b).
3. Die von Verwaltung und Vorinstanz angeordnete, im mittleren Bereich des
leichten Verschuldens angesiedelte Dauer der Einstellung von sechs Tagen
trägt den vom Beschwerdeführer angeführten Einwänden wie insbesondere der
angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt, aber auch seiner Belastung mit einem
80 %-Pensum und Familienarbeit genügend Rechnung und ist nicht zu beanstanden.
4. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass seine Einsprache nicht von
einer andern als der im Verfügungsverfahren zuständig gewesenen Person behandelt
worden sei.
4.1 Die Einsprache ist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG "bei der verfügenden Stelle"
einzureichen. Sie hat den Zweck, es der verfügenden Behörde zu ermöglichen,
ihre Verfügung nochmals zu überprüfen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar:
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 7 zu Art. 52; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 114 Rz
587; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 610). Vom Wortlaut
des Art. 52 Abs. 1 ATSG her betrachtet - welcher offener formuliert ist als
Art. 58 Abs. 2 des ständerätlichen Entwurfs (BBl 1999 4610 f.) - wäre es
an sich denkbar, die bei der verfügenden Stelle eingereichte Beschwerde durch
eine andere Instanz innerhalb des Versicherungsträgers behandeln zu lassen
(vgl. Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: Schaffhauser/Kieser
[Hrsg.], Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG], St. Gallen 2003, S. 109). Indessen wollte der Gesetzgeber im ATSG
kein von den allgemeinen Grundsätzen abweichendes Einspracheverfahren einführen
(Kieser, a.a.O., N 8 zu Art. 52). Nach Massgabe der Organisation der einzelnen
Versicherungsträger ist es gegebenenfalls aber erforderlich, dass die Einsprache
durch eine andere als die im Verfügungsverfahren zuständig gewesene Person
oder Einheit behandelt wird. Eine solche verwaltungsinterne personelle Entflechtung
der Bearbeitung von Verfügung und Einsprache kennt die SUVA (Willi Morger,
Das Einspracheverfahren im Leistungsrecht des Unfallversicherungsgesetzes
[UVG], in: SZS 1985 S. 242; BGE 125 V 191 Erw. 1c), ferner auch die Militärversicherung
(BBl 1990 III 255; BGE 118 V 187 oben; vgl. auch Urteil M. vom 25. November
2004, H 53/04, Erw. 1.3.1). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung besteht
insofern eine Ausnahme von Art. 52 Abs. 1 ATSG, als die Kantone eine andere
als die verfügende Behörde für die Behandlung der Einsprache als zuständig
erklären können (Art. 100 Abs. 2 AVIG in der seit 1. Januar 2003 geltenden
Fassung; dazu BBl 1999 4613; Kieser, a.a.O., N 33 zu Art. 52).
4.2 Im Kanton Luzern verhält es sich so, dass er von der Kompetenz in Art.
85b Abs. 1 Satz 2 AVIG, den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Aufgaben
der Kantonalen Amtsstelle zu übertragen, mit Erlass von § 3 Abs. 4 Satz 2
des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenfonds
vom 18. Januar 2000 (SRL Nr. 890) und § 3 Abs. 2 lit. a der (gleichnamigen)
Verordnung vom 5. November 2002 (SRL Nr. 890a) Gebrauch gemacht und den RAV
die Verfügungskompetenz im Falle von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, das heisst
der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügendem Bemühen um
zumutbare Arbeit, übertragen hat. Anderseits hat der Kanton Luzern darauf
verzichtet, aufgrund von Art. 100 Abs. 2 AVIG eine andere als die verfügende
Behörde zur Behandlung der Einsprache als zuständig zu erklären. Demnach
bleibt es dabei, dass die RAV auch die Einsprachen gegen die von ihr getroffenen
Verfügungen zu behandeln haben. Zwar mag es im Hinblick auf eine erhöhte
Objektivität des Einspracheentscheides sinnvoll sein, Verfügungs- und Einsprachebehörde
innerhalb des Versicherungsträgers personell zu trennen (Freivogel, a.a.O.,
S. 109; Morger, a.a.O., S. 242); eine bundesrechtliche Verpflichtung zu einer
solchen, für das Einspracheverfahren atypischen Zuständigkeitsordnung (Kieser,
a.a.O., N 8 zu Art. 52) besteht indessen nicht. Der vorinstanzliche Entscheid
ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
5. Zu ergänzen bleibt, dass das Rechtsbegehren auf Einführung neuer Kontrollblätter
im vorliegenden Verfahren unzulässig ist.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung
besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht (Art. 135 in Verbindung mit
Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2005