C 61/01
Urteil vom 10. März 2003 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Grünvogel
B._ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,
Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 14. Dezember 2000)
Sachverhalt:
A. Gestützt auf Ergebnisse der von der Firma X._ AG für das Staatssekretariat
für Wirtschaft (nachfolgend seco) am 25. August 1999 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle
verpflichtete die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen die Firma B._ AG
(im Folgenden Firma) mit Verfügung vom 10. Oktober 1999, die für die Zeit
von Juni 1998 bis März 1999 bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen
im Betrag von Fr. 24'970.90 zurückzuerstatten.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 14. Dezember 2000 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 10. Oktober 1999.
Die Arbeitslosenkasse und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar
ist, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG,
Art. 46b AVIV; ARV 1999 Nr. 34 S. 201 Erw. 2a) sowie die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Versicherungsleistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG; SVR 1995
ALV Nr. 53 S. 163 Erw. 3c/cc; siehe auch BGE 126 V 400 Erw. 2b mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 1999) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. b).
2. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb weder
die vorhandenen Rechnungen noch die nachträglich von der Firma erstellten
Monatsblätter über die täglich verrichtete Arbeitszeit der Angestellten als
Arbeitszeitnachweis genügen. Auch in diesem Punkt ist auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat schon
verschiedentlich festgehalten, dass dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle,
vorbehältlich ganz besonderer, hier nicht gegebener, Umstände (vgl. hierzu
Urteil X. vom 5. November 2001, C 59/01), nur mit einer täglich fortlaufend
geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden
der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter Genüge getan ist und insbesondere
nicht durch erst nachträglich erstellte Dokumente ersetzt werden kann (statt
vieler: Urteile W. vom 22. August 2001, C 260/00, und D. vom 30. Juli 2001,
C 229/00).
3. 3.1 Soweit die Firma eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
verlangt, indem sie geltend macht, vor Einführung der Kurzarbeit im Juni
1998 von der damals zuständigen Sachbearbeiterin des Kantonalen Amts für
Arbeit, Frau C._, auf telefonische Anfrage zur Zeiterfassung hin falsch informiert
worden zu sein, so kann dieses Ansinnen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung
nicht allein mit dem Hinweis auf die Auslandabwesenheit und Sachkompetenz
der Mitarbeiterin verwehrt werden. Einerseits verunmöglicht eine (vorübergehene)
örtliche Abwesenheit die förmliche Befragung als Zeugin oder allenfalls das
Einholen einer schriftlichen Beweisauskunft nicht. Andererseits schliesst
die Sachkompetenz einer Person eine Falschauskunft nicht von vornherein aus.
Gerade weil die Firma bereits nach erstmaliger Kenntnisnahme des Vorwurfs
der unzureichenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles durch konkrete
Schilderung eines Sachverhaltes im Schreiben vom 23. September 1999 eine
Falschauskunft behauptet hat, kann dies auch nicht als reine Schutzbehauptung
abgetan werden, welche keine ergänzenden Beweisvorkehren erfordern würde
(antizipierte Beweiswürdigung: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen
auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).
3.2 Es bedarf daher zusätzlicher Beweiserhebungen, ehe darüber befunden werden
kann, ob sich die Beschwerdeführerin erfolgreich auf den Schutz des guten
Glaubens (hierzu: BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2001 Nr.
KV 171 S. 281 Erw. 3b, 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a;
zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121
V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) beruft. Dabei ist es sachgerecht, nicht die Verwaltung,
sondern das kantonale Gericht mit den weiteren Abklärungen zu betrauen.
4. Sollte der angerufene Vertrauensschutz nicht greifen, so erweist sich
die Rückforderung als rechtens: Die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung
ist, wie vom kantonalen Gericht dargelegt, zweifellos unrichtig und die Berichtigung
angesichts des in Frage stehenden Betrages von erheblicher Bedeutung.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember
2000 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde
neu entscheide.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen hat der Beschwerdeführerin
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 10. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: