C 63/02
Urteil vom 20. November 2002 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
A._, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
(Entscheid vom 4. Februar 2002)
Sachverhalt: Mit Verfügung vom 31. Juli 2001 lehnte die Arbeitslosenkasse
Ob- und Nidwalden den Anspruch von A._ auf Arbeitslosenentschädigung ab 2.
Juli 2001 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 4. Februar 2002 gut und wies die
Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei erst ab 12.
Juli 2001 anzuerkennen. Während A._ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, beantragt die Arbeitslosenkasse deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über
den Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung
zur analogen Anwendung dieser Vorschrift auf die Arbeitslosenentschädigung
(BGE 123 V 234) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. 2.1Der Beschwerdegegner war gemäss Handelsregisterauszug Verwaltungsratspräsident
mit Einzelunterschrift der Firma B._ AG (im folgenden: Firma B._ AG). Am
29. Juni 2001 kündigte er sich selber fristlos, da die Firma insolvent geworden
sei. Am 12. Juli 2001 fiel die Firma B._ AG in Konkurs. Zugleich war der
Beschwerdegegner seit November 2000 als Gesellschafter mit Kollektivunterschrift
zu Zweien mit seiner Ehefrau bei der Kollektivgesellschaft C._ (im Folgenden:
Kollektivgesellschaft C._) im Handelsregister eingetragen. Am 2. August 2001
wurde diese Firma gelöscht.
2.2 Da die Kollektivgesellschaft C._ einen ähnlichen Zweck verfolge wie die
Firma B._ AG, ging die Verwaltung davon aus, dass der Beschwerdegegner die
durch den Konkurs der Firma B._ AG beendete Tätigkeit über die Kollektivgesellschaft
C._ weitergeführt und somit eine arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten
habe. Demzufolge komme sein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einer rechtsmissbräuchlichen
Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleich. Die Vorinstanz
kam zum Schluss, gestützt auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdegegners
sei nicht anzunehmen, dass er beabsichtigt habe, die Aktivitäten der Firma
B._ AG über die Kollektivgesellschaft C._ weiterzuführen, zumal letztere
am 2. August 2001 im Handelsregister gelöscht worden sei. Es liege daher
kein Rechtsmissbrauch vor.
2.3 Als der Beschwerdegegner sich selbst bei der Firma B._ AG entliess, behielt
er seine Stellung als Verwaltungsratspräsident vorderhand bei. Durch die
Kündigung verlor er demnach diejenigen Eigenschaften nicht, welche ihn zu
einer arbeitgeberähnlichen Person gemacht hatten. Er besass theoretisch weiterhin
die Möglichkeit, die Firma wieder zu reaktivieren und sich dabei erneut einzustellen.
Am 29. Juni 2001 war sein Ausscheiden aus der Firma B._ AG somit noch nicht
definitiv. Erst mit dem Konkurs vom 12. Juli 2001 stand endgültig fest, dass
der Betrieb vollständig liquidiert werde. Auch wenn zwischen Kündigung und
Konkurs nur zwei Wochen lagen, kann im vorliegenden Fall aus Gründen der
Rechtssicherheit nicht bereits der 29. Juni 2001 als Stichtag für die Beendigung
der arbeitgeberähnlichen Stellung beigezogen werden.
2.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner über den Juni 2001 hinaus auch
in der Kollektivgesellschaft C._ eine arbeitgeberähnliche Stellung innehielt.
Zu dieser Firma fehlen in den Akten nähere Unterlagen. Die Vorinstanz hat
den Behauptungen des Versicherten ohne sachdienliche Beweismittel Glauben
geschenkt. Zwar wurde die Kollektivgesellschaft C._ anfangs August 2001 im
Handelsregister gelöscht. Bis zu diesem Zeitpunkt aber hielt der Beschwerdegegner
dort eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, welche ihm erlaubte, gegebenenfalls
die Geschäftstätigkeit auszuweiten. Angesichts der nahezu gleich lautenden
Firmenzwecke der Firma B._ AG und der Kollektivgesellschaft C._ war es nicht
ausgeschlossen, zumindest einen Teil der Tätigkeiten der ersten über die
zweite Firma abzuwickeln. Im Urteil M. vom 2. November 2000 (C 29/00) verneinte
das Eidgenössische Versicherungsgericht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bei einer Person, welche ihre arbeitgeberähnlicher Stellung in einem von
zwei zusammenarbeitenden Betrieben beibehalten hatte. Im Urteil K. vom 14.
März 2001 (C 376/99) hatte eine Versicherte keinen derartigen Anspruch, weil
sie wohl aus einer von insgesamt vier zu einem Konglomerat gehörenden Firmen
austrat, welche in Konkurs ging, jedoch in den drei weiteren Betrieben des
Konglomerats weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung innehielt. Es ist
somit durchaus möglich, dass jemand eine Firma liquidiert, aber in einer
zweiten Firma eine arbeitgeberähnliche Stellung beibehält und deshalb keinen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die durch den Konkurs der ersten
Firma verursachte Arbeitslosigkeit hat.
2.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdegegner bis zum Datum
der streitigen Verfügung vom 31. Juli 2001, welches die zeitliche Grenze
der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b), wegen
seiner arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Arbeitsosenentschädigung
erheben kann. Wie es ab August 2001 aussieht, ist im vorliegenden Prozess
nicht zu prüfen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Abteilung Versicherungsgericht, der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden und
dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Nidwalden zugestellt.
Luzern, 20. November 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: