C 65/00
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch
Urteil vom 10. November 2000
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt, und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
1. B._, 2. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1970 geborene B._, gelernter Maurer, kündigte sein letztes Arbeitsverhältnis
in der Schweiz bei der Firma S._ AG per 30. September 1991 und hielt sich
anschliessend ab 9. Oktober 1991 bis 25. September 1997 in den USA auf. Dort
heiratete er und wurde am 23. März 1997 Vater eines Sohnes. Am 25. September
1997 kehrte B._ ohne Familie in die Schweiz zurück, wohnte bei seinen Eltern
und gelangte am 1. November 1997 in U._ zur Anmeldung. Nach erfolglosen Bemühungen
um eine Stelle meldete er sich am 30. November 1997 bei der Arbeitslosenversicherung
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 10. November 1997 und suchte eine
Vollzeitbeschäftigung. Am 27. Dezember 1997 meldete er sich in U._ wieder
ab und ging in die USA zurück. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau
& Industrie GBI, Zürcher Oberland, überwies die Sache dem Kantonalen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Zürich (heute Amt für Wirtschaft
und Arbeit, AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung
vom 23. Juni 1998 bejahte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit von B._ ab 10.
November bis 26. Dezember 1997 im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit
(BWA/seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, seco) wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 28. Januar
2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das seco wiederum die Verneinung
der Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung des B._. B._ schliesst
sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das AWA verzichtet
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners
für die Zeit ab 10. November bis 26. Dezember 1997. Nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sind wie die Vorinstanz ausführte die weiteren Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung
mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125
V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist insbesondere auch, dass
zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn
gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend
den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen
(BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen). Mit «in der Lage
sein», eine zumutbare Arbeit anzunehmen, ist nicht die Fähigkeit der versicherten
Person zur Arbeit schlechthin gemeint, sondern ihre auf dem für sie in Betracht
fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit, zu deren
Annahme es keiner besonderen beruflichen Fähigkeiten bedarf. Ist dies zu
bejahen, kann ihr die Vermittlungsfähigkeit und damit der Entschädigungsanspruch
als solcher nicht abgesprochen werden, wenn ihre Arbeitsbemühungen wegen
der aktuellen Arbeitsmarktlage erfolglos bleiben (ARV 1992 Nr. 3 S. 79 Erw.
3a; vgl. auch ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 3a am Anfang sowie BGE 120 V 390
Erw. 4c/aa).
Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat prospektiv und aufgrund einer
gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen,
objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen. Ausser dem Umfang des für
die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die
Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (ARV 1992 Nr. 2 S. 74 f.
Erw. 1b und 3, 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 3a).
3.a) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdegegner sei
nach einem sechsjährigen Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückgekehrt,
habe sich unmittelbar nach der Rückkehr auf dem Arbeitsmarkt umgesehen, sich
nach erfolgloser Stellensuche am 30. November 1997 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
ab 10. November 1997 angemeldet und eine Vollzeitstelle gesucht. Neben einer
Stelle im erlernten Beruf als Maurer habe er sich auch um eine Anstellung
als Cheminéebauer, Lagerbuchhalter oder Hilfsarbeiter bemüht. In Würdigung
der gesamten Umstände kam das kantonale Gericht zum Schluss, es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte dauernd in die
Schweiz zurückkehren wollte und sich erst nachdem es ihm nicht gelungen war,
hier eine Anstellung zu finden aufgrund eines Stellenangebots aus den USA
entschlossen habe, wieder dorthin zu gehen. Der Absicht, sich tatsächlich
definitiv wieder in der Schweiz niederzulassen, widerspreche insbesondere
nicht, dass der Beschwerdegegner seine Ehefrau und seinen Sohn in den USA
zurückgelassen habe, um vorerst in der Schweiz allein nach einer geeigneten
Stellung und Wohnung zu suchen. Es sei daher die Bereitschaft des Versicherten
zur Annahme einer Dauerstelle und damit die Vermittlungsfähigkeit in der
Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz vom 10. November bis 26. Dezember
1997 zu bejahen, wobei die Verwaltung die weiteren Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch zu prüfen haben werde.
b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was das Staatssekretariat für Wirtschaft
hiegegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Mit den grösstenteils bereits
im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten relevanten Einwendungen hat sich
das kantonale Gericht schlüssig auseinandergesetzt. Aufgrund der prospektiven
Beurteilung kann die Vermittlungsfähigkeit insbesondere nicht damit verneint
werden, dass der Beschwerdegegner dem Arbeitsmarkt nur für rund zwei Monate
zur Verfügung gestanden habe. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten,
dass sich aus den Akten keine genügenden Hinweise dafür ergeben, dass der
Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nicht bereit und in der Lage gewesen
wäre, zumutbare Arbeit in Form einer Dauerstelle anzunehmen. Die Rechtsprechung
zur Vermittlungsfähigkeit von Personen, die dem Arbeitsmarkt wegen anderweitiger
Dispositionen nur für kurze Zeit zur Verfügung stehen, ist daher für den
konkreten Fall nicht massgebend. Was die vom seco ebenfalls kritisierte Vermittlungsbereitschaft
anbelangt, ist ihm insofern Recht zu geben, dass nach der Rechtsprechung
fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle ein wesentlicher Hinweis
darauf sein können, dass die versicherte Person während einer bestimmten
Zeitspanne überhaupt nicht gewillt gewesen ist, ihre Arbeitskraft anzubieten,
was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde (BGE
112 V 218 Erw. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98, Nr. 8 S. 31 Erw. 3 mit Hinweisen).
Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tatsache unzureichender
Stellensuche allein gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue
Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen
Schadenminderungspflicht und nicht die Folge davon, dass die versicherte
Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte.
Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender
Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Solche sind etwa
gegeben, wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues
Arbeitsverhältnis bemüht. Sind aber immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten
Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft
erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich
keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat
(Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], S. 87 f. Rz 219 mit Hinweisen). Entsprechende Anhaltspunkte sind,
selbst wenn die Arbeitsbemühungen des Beschwerdegegners als ungenügend qualifiziert
werden müssten, vorliegend mit der Vorinstanz zu verneinen. Die übrigen Vorbringen
des seco betreffen nicht die Frage der Vermittlungsfähigkeit und sind somit,
wie eingangs erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie
GBI, Zürcher Oberland, und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, zugestellt.
Luzern, 10. November 2000