C 66/04
Urteil vom 18. August 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Grünvogel
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Firma T._, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Wolfgang Salzmann,
Biberiststrasse 16, 4501 Solothurn,
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 25. März 2004)
Sachverhalt:
A. Die Firma T._, reichte am 13. November 2002 beim Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein. Mit Verfügung
vom 3. Dezember 2002 stimmte das Amt einer späteren Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen
vom 1. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 zu. Mangels hinreichender Kontrollierbarkeit
der Arbeitszeit verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn
alsdann mit Verfügung vom 31. Juli 2003 den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 17. Februar 2003. Am 17. Februar 2003
hatte der Sekretär der Gewerkschaft Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen
SMUV Solothurn anlässlich eines Besuchs bei der Firma Unregelmässigkeiten
bei der Zeiterfassung festgestellt. Mit Einspracheentscheid vom 16. September
2003 hielt die Kasse an ihrer Auffassung fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 25. März 2004 teilweise gut, bejahte den Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung vom 1. Dezember 2002 bis 7. Januar 2003 und
wies die Kasse an, die entsprechenden Leistungen auszurichten. Dies, nachdem
die Firma im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels polizeiliche Protokolle
über die Einvernahme der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer im November
und Dezember 2003 ins Recht gelegt hatte. Diese Schriftstücke wurden im Rahmen
des gegen die Firma wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung
laufenden Strafverfahrens erstellt.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Die Firma lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
während die Kasse auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht
zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Ausschluss
von Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist,
vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zutreffend wiedergegeben (Art.
31 Abs. 3 lit. a AVIG, Art. 46b AVIV; Urteile B. AG vom 10. März 2002, C
61/01, Erw. 2, W. AG vom 22. August 2001, C 260/00, Erw. 2b, D. AG vom 30.
Juli 2001, C 229/00, Erw. 2b; siehe auch ARV 1999 Nr. 34 S. 200; 1998 Nr.
35 S. 200 Erw. 4b). Darauf ist zu verweisen.
2. Fest steht, dass die Arbeitszeit der von der Kurzarbeit betroffenen Angestellten
der Beschwerdegegnerin spätestens ab dem 8. Januar 2003 nur noch unvollständig
mit den Stempelkarten erfasst wurde. Auf diesen Zeitpunkt hin hatte der Firmeninhaber
- seinen Ausführungen folgend - die Belegschaft wegen Zunahme des Auftragseingangs
bei nach wie vor angespannter Finanzlage gebeten, nötigenfalls Arbeiten auch
ausserhalb des von der Kasse bewilligten Kurzarbeitspensums in der Freizeit
zu erledigen. Auf Intervention des Gewerkschaftssekretärs vom 17. Februar
2003 wie auch der Kasse hin änderte die Firma alsdann diese Praxis und ergänzte
die elektronische Zeiterfassung nachträglich und ohne sich auf entsprechende
Belege stützen zu können mit den mutmasslich zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden
der einzelnen Angestellten. Dergestalt vermag die Arbeitszeitkontrolle den
von der Rechtsprechung geforderten Kriterien nicht zu genügen. Folgerichtig
verneinte die Vorinstanz für diesen Zeitraum den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
wegen fehlender hinreichender Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls im Sinne
von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG. Dies wird von den Parteien denn auch nicht
mehr in Frage gestellt.
3. Im Streit steht einzig, ob die elektronische Zeiterfassung den vor dem
8. Januar 2003 liegenden Arbeitsausfall seit dem 1. Dezember 2002 tauglich
zu belegen vermag.
3.1 Das seco macht geltend, angesichts des Umstandes, dass der Missstand
von dritter Seite (Gewerkschaftssekretär SMUV Solothurn) aufgedeckt werden
musste und die Firma im Bezug von Kurzarbeitsentschädigung erfahren war,
könne nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor dem 8. Januar 2003 auch
zu ausserhalb von der Stempeluhr erfassten Zeiten gearbeitet worden sei,
was zur Verneinung der Beweistauglichkeit der elektronischen Zeiterfassung
für die geleistete Arbeitszeit führen müsse.
3.2 Dem seco ist insoweit beizupflichten, als das Moment der Kontrollierbarkeit
erfordert, dass ein Fachmann aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung
sich innert angemessener Frist ein einigermassen klares Bild über den Arbeitsausfall
machen kann (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd.
I, N 34 zu Art. 31). Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan
in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die genauen Arbeitszeiten
jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können. Dies entbindet die Verwaltung
aber nicht davon, bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich
zum Beweis geeigneten (elektronischen) Arbeitszeitkontrolle, der Firma die
Gelegenheit zu geben, die Zweifel zu entkräften. Indessen liegt es nicht
an der Kasse, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede zur Kurzarbeit
angemeldete Person individuell zu beweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr
der Beweislast bedeuten. Die Beweislast obliegt eindeutig dem Arbeitgeber
(Art. 38 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG und Art.
46b AVIV).
Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die beweisrechtlichen
Grundsätze zutreffend aus, die blosse Möglichkeit eines missbräuchlichen
Einsatzes genüge nicht; der behauptete Sachverhalt müsse vielmehr überwiegend
wahrscheinlich sein (siehe dazu BGE 119 V 8 Erw. 3c/aa mit Hinweisen; vgl.
auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Alsdann verwies das kantonale Gericht auf
die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten polizeilichen Protokolle
über die Befragungen der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer. Ohne
sich mit den Aussagen der einzelnen Betroffenen näher auseinanderzusetzen,
kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass bei der Zeiterfassung auch vom 1. Dezember
2002 bis 7. Januar 2003 Unregelmässigkeiten aufgetreten seien, weshalb die
Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung für diesen Zeitraum zu
bejahen sei. Auch die Beschwerdegegnerin schliesst unter Berufung auf Aussagen
des Firmeninhabers, der zuständigen Sachbearbeiterin sowie der polizeilich
befragten Mitarbeiter auf fehlende Anhaltspunkte für eine unkorrekte Stempelpraxis
bis am 8. Januar 2003.
3.3 Tatsächlich wurden von der Untersuchungsbehörde bis auf N._ sämtliche
zur Kurzarbeit angemeldeten Personen befragt. Richtig ist ferner, dass sämtliche
Befragten bestätigen, im Januar mehr Arbeit als mit der Stempeluhr erfasst
geleistet zu haben. Auch fällt auf, dass der überwiegende Anteil der Befragten
ein Arbeiten ausserhalb der mittels elektronischer Zeiterfassung ausgewiesenen
Zeiten für den Monat Dezember ausdrücklich verneint. Darunter befinden sich
auch ehemalige Angestellte, deren Aussagen wegen der fehlenden aktuellen
beruflichen Abhängigkeit zur Beschwerdegegnerin von besonderem Gewicht sind.
Umgekehrt finden sich auch einige Personen, die Gegenteiliges aussagen: G._
hält fest, bereits im Dezember rund 60 Stunden mehr gearbeitet zu haben,
als von der Stempeluhr erfasst.
K._ sagt aus, im Dezember sein ordentliches Pensum von 80 % einer Vollzeitstelle
absolviert zu haben, nötigenfalls ausserhalb der Stempelzeit. An anderer
Stelle führt er aus, erst ab Januar nur 50 % seiner Anwesenheit mittels Stempeluhr
registriert zu haben. Fest steht aber, dass elektronisch bereits spätestens
ab Mitte Dezember erheblich weniger erfasst worden ist als einem Arbeitspensum
von 80 % der Norm entsprechend, womit hier eine unvollständige Zeiterfassung
ausgewiesen ist.
Auch W._ äussert sich dahin, von der Kurzarbeit kaum betroffen gewesen zu
sein und in der Regel neben der von der Stempeluhr erfassten Zeit gearbeitet
zu haben, ohne allerdings den hier interessierenden Zeitraum vom 1. Dezember
2002 bis 7. Januar 2003 ausdrücklich zu nennen. Die Stempelkarte weist allerdings
bereits spätestens ab Mitte Dezember ein erheblich verringertes Arbeitspensum
aus, so dass auch hier von einer unvollständigen Zeiterfassung auszugehen
ist.
Zuletzt führt auch R._ aus, im Dezember 2002 wie auch im Januar 2003 insgesamt
etwa acht bis zehn Stunden zusätzlich gearbeitet zu haben. Allerdings verbindet
er diese Aussage mit der Einschätzung, die Betriebsangehörigen seien ab Mitte
Januar wieder zur korrekten Zeiterfassung zurückgekehrt. Hier irrt sich der
Befragte um einen Monat, worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin
im Verfahren vor Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat: Anhand der Aussagen
der übrigen Mitarbeiter ist das Ende der unzulässigen Stempelpraxis auf Mitte
Februar festzulegen. Dies fällt zeitlich mit der Intervention des Gewerkschaftssekretärs
vom 17. Februar 2003 zusammen. Infolge dessen dürfte sich R._ auch über den
Beginn der ausserhalb der Zeiterfassung liegenden Arbeit um einen Monat getäuscht
haben. Diese Annahme wird durch die Äusserung von E._ gestützt, wonach der
Belegschaft Anfang Januar 2003 die unerfreuliche Geschäftsbilanz vorgelegt
worden sei, worauf einige Personen - R._ wird in diesem Zusammenhang namentlich
erwähnt - sich freiwillig bereit erklärt hätten, dringende Arbeiten ausserhalb
der Stempelzeit auszuführen.
3.4 Damit ist es ausgewiesenermassen bereits ab dem 1. Dezember 2002 und
damit vor dem 8. Januar 2003 vereinzelt zu Unregelmässigkeiten bei der Zeiterfassung
gekommen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bereits zu diesem
Zeitpunkt angeordneten oder freiwillig angeregten systematischen Falscherfassung
der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer sind indessen keine auszumachen. Vielmehr
ist der, durch die Aussage von E._ mittelbar bestätigten, Behauptung der
Beschwerdegegnerin Glauben zu schenken, sie habe die Belegschaft (erstmals)
anlässlich einer Orientierung über den Geschäftsgang vom 8. Januar 2003 um
eine entsprechende Vorgehensweise gebeten.
Die Arbeitszeiten der von der Kurzarbeitszeit betroffenen Personen sind somit
für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis am 7. Januar 2003 anhand der von der
Stempeluhr herrührenden Belege zuverlässig bestimm- und damit kontrollierbar,
soweit im konkreten Fall nicht Gegenteiliges ausgewiesen ist. Letzteres trifft
bei G._, W._ und K._ zu. Bei ihnen bieten diese Schriftstücke bereits von
Beginn weg, d.h. ab 1. Dezember 2002, keine ausreichende Grundlage zur Überprüfung
der effektiven Arbeitszeit. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
als teilweise begründet.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das seco ist mit seinen Rechtsbegehren
nur teilweise durchgedrungen. Ihm steht als Aufsichtsbehörde keine Parteientschädigung
zu. Umgekehrt hat die bloss teilweise unterlegene Firma Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art.
135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. März 2004 aufgehoben,
soweit er den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von G._, K._ und W._
vom 1. Dezember 2002 bis 7. Januar 2003 betrifft. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das seco hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn zugestellt.
Luzern, 18. August 2004 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: