C 67/04
Urteil vom 9. Juni 2006
I. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber
Arnold
Staatssekretariat für Wirtschaft, Arbeitsmarkt/ Arbeitslosenversicherung,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
G._, 1950, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Müller,
Promenadenstrasse 93, 9400 Rorschach,
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 10. März 2004)
Sachverhalt:
A. A.a Der 1950 geborene G._ war vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2001 als Vorarbeiter
in den Bereichen Gussputzerei und Formerei der Firma E._ angestellt gewesen.
Die Arbeitgeberin hatte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt am 4. Januar 2001 eine
Nichteignungsverfügung bezüglich Arbeiten mit Exposition zu Giessereirauch
und -staub erlassen hatte. Am 5. März 2001 stellte G._ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung,
wobei er erklärte, bereit und in der Lage zu sein, vollzeitig erwerbstätig
zu sein. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen richtete ihm in der Folge
für die am 1. April 2001 eröffnete Rahmenfrist Taggelder auf der Basis eines
versicherten Verdienstes von Fr. 6391.-- aus.
A.b Auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 7./8. Februar 2001 hin klärte
die IV-Stelle St. Gallen die gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen
Verhältnisse ab, um mit Verfügung vom 15. Oktober 2002, entsprechend dem
Vorbescheid vom 22. April 2002, ab 1. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad
von 61 % eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen stellte auf Beschwerde hin fest, dass G._ ab 1. Oktober
2001 bis 30. April 2002 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Mai 2002 Anspruch
auf eine ganze Rente habe (unangefochten gebliebener Entscheid vom 16. April
2003).
A.c Mit Verfügung vom 16. September 2002 verpflichtete die Kantonale Arbeitslosenkasse
St. Gallen G._, für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 27. Juni 2002 zuviel
ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 25'218.95
zurückzubezahlen, wobei ein Teilbetrag von Fr. 15'654.05 mit Rentennachzahlungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung verrechnet werde. Zur Begründung
führte die Arbeitslosenkasse aus, der der Leistungszusprechung zu Grunde
gelegte versicherte Verdienst von Fr. 6391.sei ab Oktober 2001 (Beginn der
IV-rechtlichen Leistungszusprechung) um die im Vorbescheid vom 22. April
2002 auf 61 % bezifferte Erwerbsunfähigkeit zu kürzen.
B. Das von G._ gegen die Verfügung vom 16. September 2002 eingereichte Beschwerdeverfahren
sistierte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Eingang der
Replik (vom 21. Januar 2003) bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-rechtlichen
Verfahrens (durch den unangefochten gebliebenen Entscheid vom 16. April 2003).
Nachdem die Arbeitslosenkasse ihre Rückforderung gestützt auf die gerichtliche
Zusprechung einer ganzen statt der verfügten halben Rente ab Mai 2002 um
Fr. 3917.20 erhöht hatte (Verfügung vom 25. September 2003), gab das kantonale
Gericht G._ am 3. Oktober 2003 Gelegenheit, sich zum "neuen Antrag der Arbeitslosenkasse"
zu äussern. G._ enthielt sich einer Stellungnahme, worauf das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung
vom 16. September 2002 aufhob und die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung
im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurückwies (Entscheid vom
10. März 2004, Dispositiv-Ziff. 1). Die am 25. September 2003 beantragte
Ergänzung der Rückforderung von Fr. 3917.20 bestätigte das Gericht (zitierter
Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2).
C. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
G._ und die Arbeitslosenkasse verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, letzt- wie vorinstanzlich, inwieweit der Versicherte
hinsichtlich der vom 1. Oktober 2001 bis 27. Juni 2002 formlos erbrachten
Taggeldleistungen rückerstattungspflichtig ist, nachdem ihm rückwirkend für
die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad
von 61 % eine halbe und ab 1. Mai 2002 bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit
(100 %) eine ganze Invalidenrente nach IVG zugesprochen worden ist (zum Anfechtungs-
und Streitgegenstand: BGE 125 V 414 ff. Erw. 1 und 2). Nach dem Prinzip des
Devolutiveffekts ist mit der Rechtshängigkeit der erstinstanzlichen Beschwerde
(vom 17. Oktober 2002) die Befugnis und Pflicht zum Entscheid betreffend
Rückforderung in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 27. Juni 2002 erbrachter
Taggeldleistungen von der Verwaltung auf das kantonale Gericht übergegangen.
Der Vorinstanz ist deshalb darin beizupflichten, dass der während der Litispendenz
des kantonalen Beschwerdeverfahrens erlassenen Verfügung vom 25. September
2003 lediglich der Charakter eines Antrages an das erkennende Gericht zukam
(BGE 130 V 142 ff. Erw. 4.2; AHI 1994 S. 270 ff. Erw. 4a [Urteil J.M. vom
9. Mai 1994, H 298/92], je mit Hinweisen).
2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
zur Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen (Art. 8 Abs. 1 lit. f. in
Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV), zur Bemessung
des versicherten Verdienstes von Behinderten (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung
mit Art. 40b AVIV) sowie zur Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen
der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG [in der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 122 V 368 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Es steht fest und ist letztinstanzlich zu Recht unstrittig, dass die
rückwirkende Zusprechung einer halben Invalidenrente für die Zeit vom 1.
Oktober 2001 bis 30. April 2002 sowie einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai
2002 hinsichtlich der formlos erbrachten Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung
vom 1. Oktober 2001 bis 27. Juni 2002 eine neue erhebliche Tatsache darstellt,
deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat (BGE 108 V
167; ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen [Urteil E. vom 12. Dezember
1996, C 188/95]), weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen
auf dem Wege der prozessualen Revision zulässig ist.
3.2 Auf Grund der Parteivorbringen strittig ist einzig der Umfang der Rückerstattungspflicht.
3.2.1 Uneinigkeit besteht dabei über den durch Auslegung zu bestimmenden
Bedeutungsgehalt des Art. 40b AVIV (in Kraft seit 1. Juli 1985, AS 1985 648;
zur Gesetzesauslegung statt vieler: BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a,
125 V 130 Erw. 5, 180 Erw. 2a mit Hinweisen), welcher bei der Bemessung der
Taggelder invalider Versicherter zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz erwog,
für die Bestimmung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sei auf
das (monatliche) hypothetische Invalideneinkommen abzustellen. Das Beschwerde
führende seco stellt sich auf den Standpunkt, dass der Lohn massgebend sei,
den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit während eines bestimmten Bemessungszeitraumes (Art.
37 AVIV) tatsächlich erzielt habe (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Das auf diese Weise
ermittelte Einkommen sei alsdann mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich
aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergebe (in diesem
Sinne: Thomas Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst Ursachen
und Wirkungen der zweiten Teilrevision des AVIG, Diss. Zürich 1999, S. 398
Ziff. 19).
3.2.2 Art. 40b AVIV ("Versicherter Verdienst von Behinderten", "Gain assuré
des handicapés", "Guadagno assicurato degli impediti fisici o psichici";
zur Gesetzmässigkeit der Bestimmung: Urteil M. vom 8. November 2005, C 256/03)
lautet in den drei amtssprachlichen Fassungen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz],
in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt, aufgehoben
auf 31. Dezember 2004 durch Art. 20 Publikationsgesetz) wie folgt: "Bei Versicherten,
die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend,
welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht."
"Est déterminant pour le calcul du gain assuré des personnes qui, en raison
de leur santé, subissent une atteinte dans leur capacité de travail durant
le chômage ou immédiatement avant, le gain qu'elles pourraient obtenir, compte
tenu de leur capacité effective de gagner leur vie."
"Nel caso di assicurati che subiscono, a cagione del loro stato di salute,
una menomazione della loro capacità lucrativa durante la disoccupazione o
immediatamente prima, è determinante il guadagno che corrisponde alla capacità
lucrativa rimanente."
3.2.3 Der Wortlaut des Art. 40b AVIV gibt keine klare, d.h. eindeutige und
unmissverständliche Antwort darauf, welche der beiden Rechtsauffassungen
(Erw. 3.2.1) zutreffend ist. Entsprechendes gilt für die Auslegung nach systematischen
und teleologischen Gesichtspunkten. Die Ratio legis des Art. 40b AVIV besteht
darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur
Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung
durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern
zu verhindern. Beide divergierenden Interpretationen sind in gleicher Weise
geeignet, diesem Normzweck zu genügen. Dem historischen Auslegungselement
kommt allgemein insofern bloss beschränkte Bedeutung zu, als die Interpretation
von Gesetzen nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber
dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die erkennbar getroffenen
Wertentscheidungen auszurichten ist (BGE 131 III 103 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen).
Im hier zu beurteilenden Fall ist die Materialienlage dürftig. Laut Schreiben
des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 18. April 1985 an den
Bundesrat soll durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit
verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst
ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könne. Daraus kann
für die hier strittige Auslegungsfrage nichts Entscheidendes gewonnen werden.
3.2.4
3.2.4.1 Aus den normunmittelbaren Auslegungselementen ergibt sich nicht eindeutig,
welche der beiden Rechtsauffassungen dem Rechtssinn am besten entspricht.
Weil Art. 40b AVIV vor über zwanzig Jahren in Kraft getreten ist (1. Juli
1985), liegt es daher nahe, zu prüfen, wie Verwaltung und Gerichte die Streitfrage
in der Vergangenheit entschieden haben, dies insbesondere mit Blick auf die
Regel, dass bei Fehlen entscheidender Gründe für eine Rechtsprechungsänderung
die bisherige Praxis beizubehalten ist. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit
lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue
Lösung besserer Erkenntnis der Ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen
oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Nach der Judikatur ist eine
bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren
Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche
für zweckmässig gehalten wird (BGE 131 V 110 Erw. 3.1, 130 V 372 Erw. 5.1,
495 Erw. 4.1, 129 V 373 Erw. 3.3, 126 V 40 Erw. 5a, 125 I 471 Erw. 4a, je
mit Hinweisen).
3.2.4.2 Rz. 192 f. des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung
(KS-ALE; in der ab 1. Juli 1985 gültig gewesenen Fassung) bestimmte, dass
bei der Berechnung des versicherten Verdienstes der Lohn massgebend ist,
den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit erzielt hatte. Das auf diese Weise ermittelte Einkommen
war alsdann mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz
zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergab. An dieser Berechnungsart,
welche der Rechtsauffassung der Beschwerde führenden Partei entspricht, haben
die diversen Revisionen des zitierten Kreisschreibens bis zum heutigen Tage
inhaltlich nichts geändert (vgl. Rz. 234 ff. der ab 1. Januar 1989 gültig
gewesenen Fassung, Rz. 212 ff. der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen
Fassung und Rz. C24 der ab 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung des KS-ALE
und schliesslich die Weisung "Koordination ALV IV" vom 4. Juli 2005, AVIG-Praxis
2005/29 Ziff. 4). Diese Berechnungsweise entspricht sodann der publizierten
Rechtsprechung (BGE 127 V 486 Erw. 2b mit Hinweisen; ARV 1991 Nr. 10 S. 92
[Urteil vom 1. Mai 1991, C 57/90], 1988 Nr. 5 S. 34 [Urteil vom 18. Dezember
1987, C 11/87]). Dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten
Urteil A. vom 6. November 1995, C 177/95, einen kantonalen Entscheid bestätigte,
worin der versicherte Verdienst gemäss Art. 40b AVIV entsprechend dem von
der IV ermittelten Invalideneinkommen festgesetzt wurde, gibt keinen hinreichenden
Anlass, die über Jahrzehnte hinweg konstante Verwaltungspraxis und die gleich
lautende höchstrichterliche Rechtsprechung zu ändern.
3.2.4.3 Zusammenfassend gilt Folgendes: Für die Bemessung des versicherten
Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV ist entsprechend der Verwaltungspraxis und
gemäss ständiger Rechtsprechung der Lohn massgebend, den die versicherte
Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
während eines bestimmten Zeitraumes (Art. 37 AVIV) tatsächlich erzielt hat.
Diese Betrachtungsweise entspricht dem klaren Wortlaut und Sinn von Art.
23 Abs. 1 AVIG, was im Rahmen gebotener gesetzeskonformer Verordnungsauslegung
(BGE 131 V 266 Erw. 5.1 in fine) von entscheidender Bedeutung ist. Das entsprechende
Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz
zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt. Die im Urteil M. vom 8. November
2005, C 256/03, offen gelassene Frage, ob als versicherter Verdienst im Sinne
des Art. 40b AVIV das hypothetische Invalideneinkommen heranzuziehen sei,
ist zu verneinen.
3.3 Nach dem Gesagten hält der kantonale Entscheid insoweit vor Bundesrecht
nicht stand, als die Sache zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes
auf der Grundlage des Invalideneinkommens an die Verwaltung zurückgewiesen
wurde.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziff.
1 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10.
März 2004 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Amt für Arbeit, St. Gallen, zugestellt.
Luzern, 9. Juni 2006