C 7/02
Urteil vom 14. Juli 2003
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Kernen und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
N._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Langstrasse
4, 8004 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung,
Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 7. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A. N._ war vom 6. November 1995 bis 31. März 1998 als kaufmännischer Leiter
bei der X._ AG erwerbstätig. Am 1. April 1998 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung
zum Leistungsbezug an. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie
GBI richtete ihm in der Folge für die am 1. April 1998 eröffnete Rahmenfrist
Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 7583.- aus.
Seit 1. Januar 2000 ist N._ als Sachbearbeiter bei der Gemeinde Y._ mit einem
monatlichen Lohn von Fr. 5073.30 zuzüglich 13. Monatslohn tätig. Die Arbeitslosenkasse
rechnete in den Kontrollmonaten Januar und Februar 2000 einen Zwischenverdienst
von jeweils Fr. 5073.30 an. In der Folge stellte sie fest, dass sie den 13.
Monatslohn im Rahmen des Zwischenverdienstes unberücksichtigt gelassen hatte.
Mit Abrechnungen vom 24. Mai 2000 forderte sie insgesamt zu viel ausbezahlte
Taggelder im Betrag von Fr. 2912.40 für die Monate Januar und Februar 2000
zurück. Daran hielt sie mit Verfügung vom 25. Mai 2000 fest und verneinte
einen Anspruch auf Kompensationszahlungen, da der monatliche Verdienst höher
als die monatliche Arbeitslosenentschädigung sei.
B. Hiegegen liess N._ Beschwerde einreichen und im Wesentlichen beantragen,
der versicherte Verdienst sei auf Fr. 8100.- bis Ende Dezember 1999 und auf
Fr. 8583.- für die Monate Januar bis März 2000 festzusetzen. Gleichzeitig
stellte er bei der Arbeitslosenkasse ein gleich lautendes Wiedererwägungs-
und Revisionsgesuch. Nachdem die Arbeitslosenkasse dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich am 6. November 2000 mitgeteilt hatte, dass sie auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete, wurde ein zweiter Schriftenwechsel
angeordnet. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2001 wies das kantonale Gericht
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C. N._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung
des angefochtenen Entscheides sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde
gegen die Nichteintretensverfügung der Arbeitslosenkasse vom 6. November
2000 einzutreten und deren Rechtmässigkeit materiell zu prüfen. Ferner sei
der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Rückforderung von Leistungen
aufzuheben und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen mit der
Auflage, den versicherten Verdienst unter Berücksichtigung der in den Monaten
Januar bis März 1998 ausgerichteten monatlichen Prämie von Fr. 1000.- als
Lohnbestandteil neu zu bemessen. Die Frage der Rückforderung sei hernach
im Lichte des seit 1. Januar 2000 geltenden Höchstbetrages des versicherten
Verdienstes von Fr. 8900.- neu zu beurteilen.
Vorinstanz, Arbeitslosenkasse und Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen
im Bereich der Arbeitslosenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127
V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 25. Mai und 6. November 2000) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann
die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand
materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen,
wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch
vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach
kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen,
mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind
somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
2.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist das kantonale Gericht zu Recht auf
die Beschwerde gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 6. November
2000 nicht eingetreten, mit welcher die Arbeitslosenkasse ihrerseits auf
das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juni 2000 betreffend Änderung des versicherten
Verdienstes nicht eingetreten war. Zur Änderung der bisherigen, im Schrifttum
von einzelnen Autoren (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Rz 629 ff.) kritisierten Rechtsprechung besteht schon deshalb kein Anlass,
weil sie nunmehr in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert worden ist (BBl
1991 II 262; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 539, Rz 22 zu Art. 53).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der versicherte Verdienst
sei unter Verletzung von Art. 103 Abs. 2 AVIG nie mittels einer Verfügung
festgesetzt und damit nicht rechtsbeständig geworden. Nach ständiger Rechtsprechung
kommt indessen einer Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse trotz Fehlens
formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zu (BGE 129 V
111 Erw. 1.2.1, 125 V 476 Erw. 1, 122 V 368 Erw. 2, 121 V 53 Erw. 1). Dabei
gilt die Rechtsbeständigkeit bei solchen formlosen Verfügungen als eingetreten,
wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung
abgefunden, was dann der Fall sei, wenn die nach den Umständen zu bemessende
Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person
zusteht, um sich gegen das faktische Verwaltungshandeln zu verwahren (BGE
129 V 111 Erw. 1.2.2, 122 V 368 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat diese Rechtsprechung in BGE 129 V 110 einmal mehr
bestätigt und die Rechtsbeständigkeit einer Leistungszusprechung in Form
einer faktischen Verfügung bekräftigt. Eine ohne Bindung an die Voraussetzungen
der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung
formlos zugesprochener Versicherungsleistungen ist danach für die Verwaltung
nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen
Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung
eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen
Revision, auch wenn die faktische Verfügung, z.B. die Taggeldabrechnung,
von der versicherten Person noch beanstandet werden kann, mithin noch keine
Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit
dem Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden Rechtskraft vergleichbar wäre.
3.2 Angesichts dieser Rechtsprechung hat das kantonale Gericht zu Recht die
Rechtsbeständigkeit des mit der ersten Bezügerabrechnung formlos festgelegten
versicherten Verdienstes bejaht. Der Beschwerdeführer hat die angeblich unrichtige
Festsetzung des versicherten Verdienstes erstmals rund zwei Jahre nach dem
Zeitpunkt gerügt, in welchem ihm dieser durch eine nicht formelle Verfügung
eröffnet worden ist. Bei dieser Ausgangslage ist die Frist, während welcher
sich der Versicherte dagegen hätte verwahren müssen, längst abgelaufen. Wie
lange diese Frist allgemein zu dauern hat, hängt von einer nach den Umständen
angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist ab (BGE 129 V 111 Erw. 1.1.2
mit Hinweisen). Bei einer formlosen Verfügung soll sie für die versicherte
Person - im Unterschied zur Verwaltung (BGE 129 V 110) - jedoch länger sein
als die Frist, die für die Anfechtung der formellen Verfügung gilt. Abgesehen
davon, dass ihm die Behörde entgegen Art. 103 Abs. 2 AVIG keine formelle
Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt hat, wird der Adressat, wenn
er nicht unter dem Druck eines als Verfügung bezeichneten Verwaltungsakts
und damit einer auf Tage berechneten Frist steht, allgemein etwas länger
Zeit benötigen, um sich über Tragweite und Inhalt des Verwaltungsaktes und
dessen allfällige Anfechtung klar zu werden. Besondere Umstände des Einzelfalles
vorbehalten, sollte jedoch im Interesse der Rechtssicherheit eine drei Mal
längere Frist (d.h. 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes),
als sie für die Rechtsmittelfrist der entsprechenden förmlichen Verfügung
gilt, nicht überschritten werden. Damit wird eine Frist angesetzt, die im
Normalfall derjenigen für Revisionsgesuche entspricht (vgl. Art. 67 Abs.
1 VwVG; RKUV 1994 Nr. U 191 S. 145; Rudolf Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze
des Sozialversicherungsprozesses, in: Walter R. Schluep [Hrsg], Recht, Staat
und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag
von Bundesrat Arnold Koller, Bern 1993, S. 473 f.; vgl. nunmehr auch Art.
55 Abs. 1 ATSG). Nichts anderes gilt, falls der formlose Verwaltungsakt in
Verletzung von Art. 103 Abs. 2 AVIG (dazu ARV 1987 Nr. 13 S. 118 Erw. 2 sowie
Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. S. 210 Rz
37, S. 333 Rz 18 f. und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 271 Rz 731 f.) erfolgt
sein sollte. Auch ein solch mangelhaft eröffneter Entscheid kann nicht beliebig,
sondern nur innert angemessener Frist in Frage gestellt werden (BGE 111 V
150, 106 V 97 Erw. 2a, 104 V 166 Erw. 3).
3.3 Steht nach dem Gesagten die Rechtsbeständigkeit des versicherten Verdienstes
fest, so erstreckt sich diese auch auf eine neue Bezügerabrechnung infolge
eines erzielten Zwischenverdienstes. Sie kann auch nicht mehr im Rahmen der
Rückforderungsverfügung überprüft werden, da die Verwaltung bei der neuen
Berechnung lediglich die Höhe des Zwischenverdienstes in Wiedererwägung gezogen
hat. Da im Übrigen unbestrittenermassen die Voraussetzungen für die Rückforderung
der im Januar und Februar 2000 ausgerichteten Taggelder gegeben sind, lässt
sich die Verfügung vom 25. Mai 2000 nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Juli 2003