C 71/04
Urteil vom 16. September 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Hadorn
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
E._, 1960, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 10. März 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 26. September 2003 verneinte die Kantonale Arbeitslosenkasse
St. Gallen den Anspruch von E._ (geb. 1960) auf Arbeitslosenentschädigung
ab 22. Juli 2003. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid
vom 23. Oktober 2003.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 10. März 2004 gut, soweit es darauf eintrat,
und stellte fest, dass E._ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
E._ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzliche Bestimmung zum
Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung
dieser Vorschrift auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung
beantragen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf Arbeitslosenentschädigung
vom 22. Juli bis 19. Oktober 2003.
2.1 Unbestrittenermassen war der Versicherte vom 1. November 1988 bis 30.
April 2003 in der Firma X._ AG als Geschäftsführer angestellt. Im Handelsregister
blieb er überdies bis zum heutigen Tag als Mitglied des Verwaltungsrates
eingetragen. Vom 1. Juni bis 22. Juli 2003 arbeitete er bei der Firma Y._
AG, wo das Anstellungsverhältnis noch in der Probezeit aufgelöst wurde. Am
20. Oktober 2003 trat der Versicherte eine Stelle in einem dritten Betrieb
an. Die Verwaltung verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
weil der Beschwerdegegner nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Position
in der erstgenannten Unternehmung bekleide. Die Vorinstanz räumte zwar ein,
dass der Versicherte seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht endgültig aufgegeben
habe. Indessen sei die Stelle als Geschäftsführer mit einer neuen Person
besetzt worden, weshalb eine Rückkehr des Versicherten nicht ohne weiteres
möglich gewesen wäre. Sodann habe der Beschwerdegegner sich auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt um Stellen bemüht und denn auch diejenige bei der Y._ AG gefunden.
Demzufolge liessen sich missbräuchliche Absichten ausschliessen. Obwohl der
Versicherte die Anstellung bei der Y._ AG nach kurzer Zeit verloren habe,
bedeute dies nicht, dass er dort nur pro forma tätig gewesen sei.
2.2 Es liegt die Konstellation vor, dass ein Versicherter in einer ersten
Firma die Anstellung aufgibt, jedoch die arbeitgeberähnliche Position beibehält,
hernach in einem Drittbetrieb eine neue Stelle antritt, diese verliert und
daraufhin Arbeitslosenentschädigung beantragt. Zu dieser Situation hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil W. vom 31. März 2004, C 171/03,
einen Grundsatzentscheid gefällt und festgehalten, dass eine derartige Person
auf Grund der Entlassung aus dem Drittbetrieb trotz andauernder arbeitgeberähnlicher
Stellung in der ersten Firma dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
erheben kann, wenn die Beschäftigung im Drittbetrieb in analoger Anwendung
von Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV wenigstens sechs Monate gedauert hat. Nach
Ablauf dieser Zeitspanne überwiegt die Tatsache, dass in der Anstellung im
Drittbetrieb Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden,
gegenüber dem Risiko eines Missbrauchs, der durch die anhaltende arbeitgeberähnliche
Stellung entstehen könnte. Vorliegend hat der Versicherte in der Y._ AG nur
knapp zwei Monate gearbeitet, erfüllt somit die Mindestdauer von sechs Monaten
Anstellungszeit im Drittbetrieb nicht. Deshalb hat er keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Daran vermögen die Argumente der Vorinstanz zu
Gunsten des Versicherten nichts zu ändern. Ungeachtet der Tatsache, dass
die Stelle des Geschäftsführers in der ersten Firma anderweitig besetzt worden
ist, behielt der Beschwerdegegner dank seines Verwaltungsratsmandats die
Möglichkeit, auf die Betriebsführung Einfluss zu nehmen, und zwar ohne dass
er sich erst selbst wieder hätte einstellen lassen müssen. Zudem stand ihm
weiterhin frei, auch in anderer Position erneut in diese Firma einzusteigen.
Die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 236 Erw. 7 will nicht nur dem ausgewiesenen
Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches
der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen
inhärent ist (Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02). Ein Vergleich mit dem
von der Vorinstanz zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
in Sachen D. vom 24. Dezember 2003, C 61/00, scheitert daran, dass das erwähnte
Urteil W. erst später erging und der im Fall D. betroffene Versicherte nach
Verlust der Beschäftigung im eigenen Betrieb auf Ende April 1997 während
eines Jahres eine Ausbildung absolvierte und hernach von Mai 1998 bis Februar
1999, also während mehr als sechs Monaten, in einem Drittunternehmen gearbeitet
hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2004 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. September 2004