C 73/03
Urteil vom 28. Dezember 2005
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger
und Kernen; Gerichtsschreiber Grunder
Staatssekretariat für Wirtschaft, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
R._, Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
(Entscheid vom 11. Februar 2003)
Sachverhalt:
A. Die 1966 geborene R._ kündigte am 30. April 2002 den mit der Hotel S._
AG auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf Ende Mai 2002.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus, bei welcher sie sich zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung ab 15. Juli 2002 angemeldet hatte, stellte
sie mit Verfügung vom 10. September 2002 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
für die Dauer von 35 Tagen ab 1. Juni 2002 ein.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus insoweit teilweise gut, dass es die Dauer der Einstellung
auf 25 Tage herabsetzte (Entscheid vom 11. Februar 2003).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
R._ hat keine Stellungnahme eingereicht. Die Arbeitslosenkasse des Kantons
Glarus schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat den im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatz der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 114
V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 Erw. 2a), die Bestimmungen über
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
(Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) und die verschuldensabhängige
Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art.
45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen
zur Anwendbarkeit des ATSG (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.
2. Auf Grund der in Übereinstimmung mit den Akten stehenden und im Übrigen
nicht angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdegegnerin ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet
werden konnte, weshalb die Arbeitslosenkasse grundsätzlich zu Recht eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf ein schweres Verschulden
(Art. 45 Abs. 3 AVIV) verfügt hat. Gemäss Erwägungen des kantonalen Gerichts
hat die Verwaltung jedoch nicht berücksichtigt, dass die Versicherte nach
dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mit der Anmeldung zum Taggeldbezug eineinhalb
Monate zuwartete und damit einen Teil des Schadens freiwillig selbst übernahm.
Dieses Verhalten wirke sich verschuldensmindernd aus, weshalb die von der
Arbeitslosenkasse festgelegte Dauer in der Einstellung der Anspruchsberechtigung
auf 25 Tage herabzusetzen sei. Demgegenüber bringt das seco vor, die Auffassung
des kantonalen Gerichts führe dazu, das Verschulden bei Selbstkündigung des
Versicherten auf Grund eines der Arbeitslosenversicherung tatsächlich entstandenen
Schadens zu beurteilen, was "einen Systemwechsel vom Verschuldens- zum Schadensprinzip"
bedeutete. Die Verwaltung würde dadurch gezwungen, mit dem Erlass einer Verfügung
bis zur tatsächlichen Beendigung der Arbeitslosigkeit zuzuwarten, um den
Schaden beziffern zu können. Bei länger dauernder Arbeitslosigkeit würde
der Vollzug der Einstellung in Anbetracht der sechs Monate dauernden Einstellungsfrist
von Art. 30 Abs. 3 AVIG vereitelt.
3.
3.1 In BGE 113 V 154 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Falle
eines Versicherten, der Leistungen ab dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
beanspruchte (1. April) und bereits am 28. April eine neue Stelle antreten
konnte, erkannt, dass eine Einstellung im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
über die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit hinaus verfügt werden kann.
Es hielt fest, dass die Einstellung als verwaltungsrechtliche Sanktion eine
angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden bezweckt, den er durch
sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und
adäquat kausal verursacht hat. Dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung
(Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) gemäss ist das Verschulden einziges Kriterium
für die Bemessung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Massgebend ist somit das Verhalten des Versicherten, das zum Eintritt der
Arbeitslosigkeit, mithin des Versicherungsfalles führt und nicht die zufallsbehaftete
Zeitspanne bis zum Finden einer anderen, die Arbeitslosigkeit beendenden
Erwerbstätigkeit. Dem Institut kommt denn auch vorab präventiver Charakter
zu, indem mit dieser Sanktion die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung
verhindert werden soll (BGE 123 V 151 Erw. 1c, 122 V 44 Erw. 3c/aa, 112 V
332 Erw. 3c; ARV 1999 Nr. 32 S. 184).
3.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit
und der tatsächlich entstandene Schaden für die Beurteilung des Verschuldens
und der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht massgeblich.
Gemäss Auffassung des seco ist das Eidgenössische Versicherungsgericht von
diesem Grundsatz mit den Urteilen ARV 1992 Nr. 17 S. 151, 1979 Nr. 24 S.
121, L. vom 5. Juli 2002 (C 46/02) und I. vom 21. November 2001 (C 48/01)
abgewichen, indem es dem Umstand, dass die Versicherten mit der Anmeldung
zum Taggeldbezug nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zuwarteten, im Sinne
einer Verminderung des Verschuldens Rechnung getragen hat.
3.3 Laut ARV 1979 Nr. 24 S. 121 hatte die Versicherte die Arbeitsstelle in
Bremgarten gekündigt, weil sie mit ihrem Freund, der eine neue Beschäftigung
im Kanton Graubünden antrat, weiterhin in Wohngemeinschaft zusammenleben
wollte. Sie reservierte sich einen vollen Monat, um sich - nebst der Einrichtung
der Wohnung - um eine neue Stelle zu bemühen, bevor sie Arbeitslosenentschädigung
beanspruchte. Dieses Verhalten wertete das Eidgenössische Versicherungsgericht
als verschuldensmindernd. Den zitierten späteren Urteilen, in welchen auf
ARV 1979 Nr. 24 S. 121 verwiesen wurde, lagen vergleichbare Sachverhalte
zu Grunde. Ausschlaggebend für die Herabsetzung der verfügten Einstellungsdauer
war nicht, wie das seco annimmt, die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit
und damit die tatsächliche Höhe des verursachten Schadens, sondern der Umstand,
dass die Versicherten sich während der Kündigungsfrist und nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses bemühten, eine andere Anstellung zu finden, ohne
vorerst Arbeitslosenentschädigung zu beantragen. Mit diesem Vorgehen trugen
die Versicherten zur Schadenminderung bei, da die Chance, innerhalb einer
gewissen Zeitspanne mit einiger Wahrscheinlichkeit eine neue Beschäftigung
zu finden, in gleichem Masse gegeben war, wie wenn sie gleichzeitig mit der
Stellensuche unmittelbar nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses
auch Arbeitslosenentschädigung bezogen hätten. Mithin wird der Schaden, den
die versicherte Person durch die Selbstkündigung verursacht, voraussichtlich
geringer sein, wenn sie den Erwerbsausfall zunächst selber trägt. Der Gesetzgeber
bringt dies insofern zum Ausdruck, indem nach Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG
ein an sich einstellungswürdiges Verhalten nach Ablauf von sechs Monaten
nicht mehr als kausal für die Arbeitslosigkeit zu betrachten ist (vgl. Gerhards,
AVIG-Kommentar, N 9 und 49 zu Art. 30).
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine versicherte Person, die
das Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer anderen Arbeitsstelle von sich
aus aufgelöst hat, grundsätzlich auf Grund eines schweren (vgl. Rz 328) Verschuldens
in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung einzustellen
ist. Der Umstand, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der
Anmeldung zum Taggeldbezug zuwartet und vor sowie während dieser Zeitspanne
mit der erforderlichen Intensität eine neue Beschäftigung sucht, ist als
schadenminderndes Verhalten im Rahmen der Verschuldensbeurteilung zu berücksichtigen.
3.5 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit sich die Beschwerdegegnerin
in der Zeitspanne ab Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Anmeldung
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bemüht hat, eine andere Beschäftigung
zu finden. Unter Beachtung des vorstehend Gesagten wird daher die Arbeitslosenkasse
ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Februar
2003 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus vom 10. September
2002 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird,
damit sie im Sinne der Erwägungen Abklärungen treffe und hernach über die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
erneut verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
der Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus und dem Kantonalen Arbeitsamt Glarus
zugestellt.
Luzern, 28. Dezember 2005 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: