C 74/03
Urteil vom 26. Juli 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Berger Götz
W._, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,
Hinterm Bach 40, 7002 Chur,
gegen
Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 1. Oktober 2002)
Sachverhalt:
A. Der 1956 geborene W._ war in den Jahren 1995 bis 1997 mit der Auslieferung
von Büromöbeln für die P._ AG beauftragt. Da die Firma ab Januar 1998 keine
Einsätze mehr für ihn vorgesehen hatte, stellte er am 16. Januar 1998 bei
der Wohngemeinde X._ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung. Mit Verfügung
vom 30. Januar 1998 gewährte die Gemeinde rückwirkend ab 1. Januar 1998 bis
auf weiteres monatliche Fürsorgeleistungen. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle
der Ausgleichskasse Y._ wurde festgestellt, dass W._ als Unselbstständigerwerbender
für die P._ AG tätig gewesen ist. Dementsprechend hat die Kasse mit Verfügung
vom 4. September 2001 Beiträge für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
1997 erhoben. Dieser Verwaltungsakt ist mit unangefochtenem Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. März 2002 bestätigt worden.
Daraufhin forderte W._ von der Gemeindeverwaltung und vom Arbeitsamt X._
am 4. Juni 2002 Arbeitslosentaggelder für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit
ab 1. Januar 1998 nach. Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 zuhanden der Arbeitslosenkasse
Graubünden beantragte die Gemeinde X._ die rückwirkende Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.
Die Arbeitslosenkasse verneinte die Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 1998
wegen Nichterfüllung der Kontrollvorschriften (Verfügung vom 8. Juli 2002).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden ab (Entscheid vom 1. Oktober 2002).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W._ beantragen, in Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides vom 1. Oktober 2002 und der Verfügung der
Arbeitslosenkasse vom 8. Juli 2002 seien ihm für die Zeit vom 1. Januar 1998
bis 30. Juni 1999 - unter Berücksichtigung der in dieser Zeit erzielten Zwischenverdienste
- Arbeitslosentaggelder zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Ergänzung
des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. In formellrechtlicher Hinsicht wird geltend gemacht, das kantonale Gericht
habe die Begründungspflicht, wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 35 Abs.
1 und 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG), verletzt. Die Begründungspflicht
verlangt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt.
Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr
kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid
weder von unsachlichen Motiven leiten lassen noch verunmöglichte die Begründungsdichte
es dem Beschwerdeführer, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Sie hat die dem Urteilsdispositiv
zu Grunde liegenden Überlegungen mit rechtsgenüglicher Deutlichkeit namhaft
gemacht und sich mit den entscheidwesentlichen Argumenten befasst. Damit
ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen.
2. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen
im Bereich der Arbeitslosenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127
V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 8. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121
V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen).
3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn er u.a. ganz oder teilweise arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG ist
und die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG (in der vorliegend massgebenden,
bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung) erfüllt (lit. g). Der Arbeitsuchende
gilt erst dann als ganz (Art. 10 Abs. 1 AVIG) oder teilweise (Art. 10 Abs.
2 AVIG) arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Arbeitsvermittlung
gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG (in der vorliegend
massgebenden, bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung) muss sich die versicherte
Person möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie
Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG (in der bis 30. Juni 2003
in Kraft gestandenen Fassung) beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres
Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften
des Bundesrates befolgen. Laut Art. 17 Abs. 3 AVIG (in der bis 30. Juni 2003
geltenden Fassung) hat die versicherte Person auf Weisung des zuständigen
Arbeitsamtes u.a. an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen
(lit. b). Für die Zeit vor der Meldung liegt keine Arbeitslosigkeit im Sinne
von Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG vor. In diesem Fall scheitert der Entschädigungsanspruch
auch an der Nichterfüllung der Kontrollvorschriften nach Art. 17 AVIG. Verspätete
Anmeldung führt damit grundsätzlich zum Anspruchsverlust für die vor der
kontrollierten Arbeitslosigkeit liegenden Tage (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,
S. 47 Rz 113 und FN 234 sowie S. 102 Rz 263). Der Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode,
auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG).
4. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1999. Dabei steht fest und ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 1998 bei seiner Wohngemeinde
(ausdrücklich) ein Gesuch um öffentliche Unterstützung gestellt hat. Mehr
als vier Jahre später, mit Schreiben vom 4. Juni 2002 zuhanden "Gemeindeverwaltung
X._/Arbeitsamt", forderte er erstmals Arbeitslosenentschädigung für die Zeit
ab 1. Januar 1998. Daraufhin ersuchte die Gemeindeverwaltung X._ die Arbeitslosenkasse
in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2002 "auch im Auftrag" des Beschwerdeführers
um Prüfung der Frage, ob eine rückwirkende Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
möglich sei.
4.1 Letztinstanzlich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei zu berücksichtigen,
dass er sich bereits am 16. Januar 1998 bei seiner Wohngemeinde gemeldet
habe. Gestützt auf Art. 19a Abs. 1 AVIV seien namentlich die Arbeitslosenkassen,
die anerkannten Verbandskassen, die Ausgleichsstelle der Versicherung mit
dem Ausgleichsfonds, die von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen und die
regionalen Arbeitsvermittlungszentren verpflichtet, die Versicherten über
ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, insbesondere über das Verfahren der
Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Eine solche Aufklärung habe vorliegend nicht stattgefunden. Wenn der ahv-rechtliche
Beitragsstatus erst durch Gerichtsurteil mit Sicherheit erstellt werden könne,
so sei es einem einfachen Bürger nicht zuzumuten, diese rechtliche Beurteilung
selber vorzunehmen. Das Gesetz regle den vorliegenden Fall nicht. Es sei
von einer unechten Lücke auszugehen. Die Logik gebiete, den Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder ungeachtet der Erfüllung von Kontrollvorschriften zu
bejahen, wenn die versicherte Person auf Grund von Tatsachen, welche sie
nicht habe kennen können, eine rechtzeitige Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse
unterlasse. Selbst wenn eine Gesetzeslücke verneint werde, sei die Anspruchsberechtigung
anzuerkennen. Die Gemeinde X._ sei sowohl Sozialamt als auch Gemeindearbeitsamt.
Indem sie den Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger qualifiziert habe,
sei eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Unter diesen Umständen habe
er sich nicht fragen müssen, ob ihm nicht doch Arbeitslosentaggelder zustehen
würden. In diesem Vertrauen sei er zu schützen. Schliesslich sei zu beachten,
dass ein Gesuch - in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 4 und 5 OG - auch
als eingereicht gelte, wenn es fristgerecht einer anderen Behörde zugehe.
Die Frist zur Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung sei vorliegend
gewahrt, weil das Gesuch bei der richtigen Gemeinde und am richtigen Schalter
eingereicht worden sei. Weil die Gemeinde nicht in der Lage gewesen sei,
das Gesuch richtig zu prüfen, nehme die Arbeitslosenkasse überspitzt formalistisch
Fristversäumnis und Nichterfüllung der Kontrollvorschriften an.
4.2 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung
als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende)
Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf,
ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine
bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein so genanntes qualifiziertes
Schweigen darstellt. Erst nach Verneinung dieser Frage kann von einer Lücke
gesprochen werden (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
4. Aufl., Zürich 2002, S. 47 Rz 233 ff.). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche
Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken (vgl. Häfelin/Müller,
a.a.O., S. 48 Rz 237 ff.; Blaise Knapp, Précis de droit administratif, 4.
Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1991, S. 93 Nr. 441; Ulrich Häfelin, Zur Lückenfüllung
im öffentlichen Recht, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich
1981, S. 91 ff., alle mit Hinweisen). Hinsichtlich der hier streitigen Frage,
wie es sich verhält, wenn eine Person sich unverschuldeterweise nicht oder
zu spät zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern anmeldet, fehlt es an konkreten
Anhaltspunkten für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Es liegt
aber auch keine vom Gericht unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessende
echte Lücke vor. Denn es kann nicht gesagt werden, dass sich dem Gesetz für
die sich stellende Rechtsfrage keine Antwort entnehmen lässt (vgl. BGE 125
V 11 Erw. 3). Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es sich allenfalls
um eine unechte Lücke handelt, indem die Anwendung der Gesetzesbestimmungen
zu einem sachlich unbefriedigenden Ergebnis führt. Solche rechtspolitischen
Mängel hat das Gericht im Allgemeinen jedoch hinzunehmen. Sie regelbildend
zu schliessen, steht ihm dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über
gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des
Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen
Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich
wird (BGE 124 V 164 Erw. 4c mit Hinweisen). So verhält es sich hier jedoch
nicht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die geltende Regelung zu Ergebnissen
führt, die sich mit den Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit (Art.
8 BV; BGE 127 V 454 Erw. 3b mit Hinweisen) und des Willkürverbots (Art. 9
BV; statt vieler: BGE 128 I 182 Erw. 2.1 mit Hinweis) nicht vereinbaren lassen.
Die Anmeldefrist von drei Monaten gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG und die Erfüllung
der Kontrollvorschriften im Sinne von Art. 17 AVIG (in der bis 30. Juni 2003
geltenden Fassung) bilden durchaus taugliche Anspruchsvoraussetzungen. Es
kann jedenfalls nicht als willkürlich und mit dem Rechtsgleichheitsgebot
als schlechthin unvereinbar bezeichnet werden, wenn Personen, welche diesen
Vorgaben nicht nachkommen, ihren Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für die
jeweilige Kontrollperiode verlieren. Zwar mag es unbefriedigend sein, dass
die Berechtigung des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung
im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ahv-rechtlichen
Status als Unselbstständigerwerbender bereits verwirkt war. Dies genügt indessen
nicht, um die geltenden Gesetzesbestimmungen als geradezu unhaltbar erscheinen
zu lassen. Es ist daher nicht Sache des Gerichtes, eine andere Regelung zu
treffen (BGE 130 V 47 Erw. 4.3 mit Hinweisen).
4.3 Ausgehend vom allgemeinen Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner
eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 126 V 313 Erw. 2b mit Hinweisen),
kommt eine vom Gesetz abweichende Behandlung nur in Betracht, wenn die praxisgemäss
erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den
öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz erfüllt sind. Dies setzt insbesondere
voraus, dass die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat
(BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Vorliegend steht auf Grund der
Akten fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 1998 bei seiner Wohngemeinde
ein Gesuch um öffentliche Unterstützung gestellt hat. Dass er es unterliess,
sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden, beruht nicht auf
einer falschen oder ungenügenden behördlichen Auskunftserteilung, sondern
darauf, dass er sich in Bezug auf seine letzte Tätigkeit für die P._ AG als
Selbstständigerwerbender eingestuft hat. Entgegen seinen Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Umstand, dass die Wohngemeinde ihn
- entsprechend seinem Gesuch um öffentliche Unterstützung - als Sozialhilfeempfänger
qualifiziert hat, ebenfalls nicht als vertrauensbildende falsche Auskunft
gedeutet werden. Es liegt daher kein Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu
und Glauben vor, wie er nach der Rechtsprechung bei falschen Auskünften von
Verwaltungsbehörden Geltung hat (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa und bb, 121 V 66
Erw. 2a, je mit Hinweisen; vgl. zur Anwendbarkeit unter der Herrschaft von
Art. 9 BV: RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 und Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a). Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Verwaltung wäre nach Treu und Glauben
verpflichtet gewesen, ihn mit Blick auf die Regelung in Art. 19a Abs. 1 AVIV
(recte: Art. 20 Abs. 4 AVIV in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung) von sich aus über seine Rechte und Pflichten zu
informieren. Er beruft sich damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben
im Zusammenhang mit behördlichen Aufklärungspflichten (BGE 121 V 30 Erw.
1b mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 387 S. 272). Nach der Rechtsprechung ist
eine Berufung auf den Vertrauensschutz bei fehlender Auskunftserteilung möglich,
wenn und soweit den Versicherungsorganen im konkreten Fall eine Informationspflicht
obliegt (BGE 113 V 70 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; RKUV 2000 Nr. U 387 S. 274
Erw. 3b). Eine Informationspflicht im Zusammenhang mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung
fällt im zu beurteilenden Fall allerdings schon deshalb ausser Betracht,
weil die dafür zuständige Behörde bei Eintritt der Arbeitslosigkeit Anfang
1998 von einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder nichts
wissen konnte und musste. Allein gestützt auf das Gesuch um öffentliche Unterstützung
(vom 16. Januar 1998) zuhanden der Gemeindekanzlei, welche zugleich die Funktion
eines Arbeitsamtes erfüllt, hatte sie auch keinen Anlass, weitere Nachforschungen
bezüglich des ahv-rechtlichen Beitragsstatuts des Beschwerdeführers zu tätigen.
Aus denselben Gründen kann nicht die Rede davon sein, dass die Gemeindekanzlei
das Gesuch um öffentliche Unterstützung als Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern
hätte umdeuten und in der Funktion als Arbeitsamt hätte entgegennehmen und
bearbeiten müssen. Selbst wenn im Übrigen das Gesuch um Unterstützungsleistungen
vom 16. Januar 1998 als zureichende Anmeldung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Sinn verstanden werden könnte, bliebe es bei einer Verneinung des Anspruchs
auf Arbeitslosenentschädigung, weil eine rückwirkende Befreiung von den Kontrollpflichten
mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Besondere Umstände, welche
eine vom Gesetz abweichende Behandlung rechtfertigen würden, liegen nicht
vor (BGE 124 V 220 Erw. 2b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2004