C 83/03
Urteil vom 14. Juli 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber
Signorell
C._, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum, Apollostrasse
2, 8032 Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. Januar 2003)
Sachverhalt: Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) verneinte
mit Verfügung vom 12. März 2002 einen Anspruch auf Taggelder des C._ für
die Zeit ab 21. August 2001. Die Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2003 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C._ beantragen, es sei der kantonale
Entscheid aufzuheben, die Sache an das AWA zurückzuweisen und dieses anzuweisen,
dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 16. Oktober 2001 bis zum 12. März
2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen. Das AWA und das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. Oktober
2001 (Konkurseröffnung über die R._ SA) bis zum 12. März 2002 (Erlass der
Verwaltungsverfügung) Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung
hat.
2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 ff. AVIG) und auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 ff. AVIG) sowie die Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen in
arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bei missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung
(BGE 123 V 237 Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3. 3.1 Der Beschwerdeführer war einziger Verwaltungsrat und ab 15. September
2000 Geschäftsführer der R._ SA, In dieser letzteren Funktion ist er arbeitslosenversicherungsrechtlich
unbestrittenermassen als Arbeitnehmer zu betrachten. Der Arbeitsvertrag wurde
am 21. August 2001 rückwirkend auf den 30. Juni 2001 aufgelöst. Andererseits
war er Aktionär dieser Firma. Hätte er ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung
eingereicht, so wäre dieses unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG
abgelehnt worden. Vorliegend geht es jedoch nicht um Kurzarbeitsentschädigung,
sondern um Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG. Aus dem Umstand,
dass die Art. 8 ff. AVIG keine entsprechende Norm für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung
kennen, lässt sich indes nicht folgern, die in Art. 31 Abs. 3 lit. c (und
Art. 51 Abs. 2) AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen hätten in jedem
Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit. Kurzarbeit
kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen
Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem
Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. In
einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung
nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt
Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art.
8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von
einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird,
das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes
gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer
aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen
er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation
liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche
Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers
weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 237 Erw.
7b/bb mit Hinweisen).
3.2 Mit öffentlicher Urkunde vom 12. Oktober 2001 beschloss eine ausserordentliche
Generalversammlung die Auflösung der R._ SA. Nachdem der Beschwerdeführer
am 15. Oktober 2001 deren Bilanz hinterlegt hatte, eröffnete der Konkursrichter
am 16. Oktober 2001 über die aufgelöste Gesellschaft den Konkurs, welcher
am 24. Oktober 2001 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde. Wird das Konkursverfahren
mangels Aktiven nicht durchgeführt, sondern nach Massgabe von Art. 230 SchKG
eingestellt, fallen die Befugnisse, die das Konkursrecht den Konkursorganen
mit Bezug auf die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse verleiht, dahin.
Ebenso entfällt (unter Vorbehalt von Art. 269 SchKG und Art. 134 VZG) die
damit zusammenhängende Beschränkung des Verfügungsrechts der Gemeinschuldnerin
und der Vertretungsbefugnis ihrer Organe. Die Gesellschaftsorgane behalten
während der Liquidation ihre gesetzlichen und statutarischen Befugnisse bei,
soweit sie zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind und dem Liquidationszweck
nicht entgegenstehen und die daraus abgeleiteten Handlungen ihrer Natur nach
nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können. Dazu kann auch die
Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung gehören
(AHI 1994 S. 37 Erw. 6c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Der
Zustand der Liquidation dauert nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven
(Art. 230 SchKG) an und führt nach Abschluss zur Löschung der Firma im Handelsregister
(Art. 739 Abs. 1, Art. 743 ff. OR), was vorliegend am 8. Februar 2002 erfolgte.
3.3 Aktenmässig steht damit fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Liquidationsbeschluss
weiterhin als einziger Verwaltungsrat mit der Liquidation der aufgelösten
Firma, deren Aktionär er weiterhin war, betraut war. Damit hatte er bis zur
Eintragung der Auflösung im Handelsregister eine arbeitgeberähnliche Stellung
inne.
3.4 Nach dem Gesagten bekleidete der Beschwerdeführer bei der konkursiten
R._ SA nicht nur bis zur Konkurseröffnung (16. Oktober 2001), sondern bis
zur Löschung der Firma im Handelsregister (8. Februar 2002) eine arbeitgeberähnliche
Stellung. Die Vorinstanz prüfte einlässlich die Anspruchsberechtigung für
die Zeit nach der Konkurseröffnung und verneinte diese mit zutreffender Begründung
(angefochtener Entscheid S. 6 ff., Erw. 4.3). Darauf wird verwiesen. Diese
Erwägungen gelten auch für den hier noch verbleibenden Zeitraum vom 9. Februar
bis zum 12. März 2002. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Juli 2003 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: