C 86/04
Urteil vom 1. September 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch
H._, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. März 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1963 geborene H._ arbeitete ab 1. Januar 1999 bis 31. März 2002 als
Pilot bei der Z._. Für die Zeit ab 1. April 2002 ersuchte er um Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung. Ab 5. August 2002 absolvierte H._ bei der
X._ GmbH einen Umschulungskurs auf den Flugzeugtyp Dash 8-314. Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y._ wies mit Verfügung vom 23. Oktober 2002
ein Gesuch um Zustimmung zu diesem Umschulungskurs und um Übernahme der Kurskosten
von 20'000 Euro ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. August 2003 ab. Am 26. November
2002 unterzeichnete H._ einen Arbeitsvertrag mit der X._ GmbH für eine Anstellung
als Pilot ab 1. Januar 2003.
Das RAV Y._ überwies die Sache am 25. November 2002 dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit (AWA), welches mit Verfügung vom 18. Februar 2003 die Vermittlungsfähigkeit
von H._ ab 1. November 2002 verneinte. Mit Einspracheentscheid vom 21. November
2003 hob das AWA die angefochtene Verfügung auf und verneinte die Vermittlungsfähigkeit
und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. November
bis 31. Dezember 2002.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2004 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H._ sinngemäss die Bejahung
der Vermittlungsfähigkeit und des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
für den Zeitraum ab 1. November bis 31. Dezember 2002.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden (mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar
2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit
als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art.
15 Abs. 1 AVIG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw.
6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz sodann die Rechtsprechung, wonach
die Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung
einen Kurs besuchen, nur bejaht werden kann, wenn feststeht, dass die betroffene
Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine
Stelle anzutreten (BGE 122 V 265). Darauf kann verwiesen werden.
Zu wiederholen ist, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person,
die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für
eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung
steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt, weil die Aussichten,
für die verbleibende Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden,
verhältnismässig gering sind (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat indessen mehrmals darauf hingewiesen, dass die dargelegte
Rechtsprechung nicht dazu führen darf, jene Arbeitslosenversicherten zu bestrafen,
die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen.
Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht
alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten
darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können (BGE
123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152
Erw. 1b).
2.
2.1 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
ab 1. April 2002 arbeitslos war und ab 5. August 2002 bei der X._ GmbH im
Hinblick auf eine Anstellung als Pilot ab 1. Januar 2003 einen Umschulungskurs
auf den Flugzeugtyp Dash 8-314 absolvierte.
2.2 Ausgehend von der Rechtsprechung haben das AWA und die Vorinstanz die
Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 1. November bis 31. Dezember 2002 verneint,
weil mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit verneint werden könne, dass
der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit bereit und in der Lage gewesen
sei, jederzeit den Kurs abzubrechen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
Zudem habe er seine persönlichen Arbeitsbemühungen ab Beginn des Kurses praktisch
eingestellt.
2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei
für eine Stellenvermittlung immer zur Verfügung gestanden und hätte die Ausbildung
jederzeit zu Gunsten einer neuen Arbeitsstelle als Pilot abgebrochen. Ihm
sei aber nie eine Stelle empfohlen oder zugewiesen worden. Er habe seine
arbeitslose Zeit produktiv genutzt. Dank seinen Anstrengungen, seinem Willen
und seiner Risikobereitschaft habe er denn auch nach kurzer Zeit wieder in
die Berufswelt einsteigen können.
3.
3.1 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde seitens der Z._ nach
vorgängiger mündlicher Besprechung mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 per
31. März 2002 aufgelöst. Dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen
kann entnommen werden, dass sich der Versicherte bereits ab 6. Oktober 2001
verschiedentlich als Pilot, ab 24. März 2002 vereinzelt für andere Stellen
wie Inspektor beim Amt Q._, Assistent des Chefs beim Amt M._, Einsatzleiter
bei der Zentrale P._ oder Flugzeugmechaniker beworben hatte. Ab 5. August
2002 absolvierte der Beschwerdeführer einen Umschulungskurs auf den Flugzeugtyp
Dash 8-314, dessen Kosten im Betrag von rund 20'000 Euro er nach ablehnender
Verfügung des RAV Y._ vom 23. Oktober 2002 selber trug. Wie die X._ GmbH
darlegte, werden in diesem Kurs nur Bewerber ausgebildet, bei welchen mit
98 %iger Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie die Ausbildung
bestehen. Nach bestandener Ausbildung erfolge der Arbeitsvertrag und würden
die durch den Schüler bevorschussten Ausbildungskosten schrittweise zurückerstattet.
Am 26. November 2002 unterzeichnete der Versicherte einen Arbeitsvertrag
mit der X._ GmbH als Pilot mit Stellenantritt per 1. Januar 2003, wobei er
anlässlich der persönlichen Stellungnahme vom 9. Februar 2003 zu Protokoll
gab, eine mündliche Zusage seitens der Arbeitgeberin sei bereits im Juli
2002 erfolgt. Gleichzeitig bestätigte der Beschwerdeführer nochmals, für
einen andern Pilotenjob hätte er die Ausbildung sofort abgebrochen.
3.2 Wenn Verwaltung und Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. November
bis 31. Dezember 2002 verneinen mit der Begründung, es sei mit rechtsgenüglicher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte nicht bereit und
in der Lage gewesen wäre, jederzeit den Kurs abzubrechen und eine zumutbare
Arbeit anzunehmen, kann dieser Auffassung so nicht gefolgt werden. Wohl kann
dem Gesuch um Gewährung eines Darlehens für die Kurskosten vom 28. August
2002 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Umschulung eine
Chance sah, wieder als Pilot zu arbeiten, und daran sehr Freude hätte; dies
kann ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, war doch gemäss Protokoll des
Beratungsgesprächs vom 17. Juni 2002 auch mit dem RAV abgesprochen, dass
sich der Versicherte bis im Herbst als Pilot bewerben könne und nachher das
Suchgebiet ausweiten müsse. Zudem lassen die gemachten Äusserungen nicht
eindeutig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den begonnenen Kurs,
wie er anlässlich seiner Aussage vom 9. Februar 2003 zu Protokoll gab, nicht
zugunsten einer andern Festanstellung als Pilot abgebrochen hätte. Diese
Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Rechtsprechung,
wonach die Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die ohne Bewilligung der
Arbeitslosenversicherung einen Kurs besuchen, nur bejaht werden kann, wenn
eindeutig feststeht, dass der Versicherte bereit und in der Lage ist, den
Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten, kann vorliegend nämlich
keine Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer besuchte nicht irgendeinen
Weiterbildungskurs, sondern einen Umschulungskurs im Hinblick auf ein in
Aussicht gestelltes künftiges Arbeitsverhältnis. So führt auch die Vorinstanz
diesbezüglich aus, dass der Versicherte am 1. November 2002, von welchem
Zeitpunkt an ihm die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden war, kurz
vor dem erfolgreichen Abschluss des Kurses stand, in welchen er bereits einige
Kosten und Aufwand investiert habe und in dessen Verlauf er offenbar erfolgreich
Prüfungen bestanden habe. Er habe somit damals mit zunehmender Wahrscheinlichkeit
mit dem Abschluss des in Aussicht gestellten und von ihm angestrebten Arbeitsvertrages
als Pilot rechnen können. In Anbetracht dieser besonderen Umstände kann nun
aber nicht - wie dies das kantonale Gericht macht - dem Beschwerdeführer
vorgeworfen werden, er sei einerseits nicht bereit gewesen, den Kurs abzubrechen
und habe andrerseits seine persönlichen Arbeitsbemühungen weitgehend eingestellt.
Vielmehr ist analog der in Erw. 1 ebenfalls zitierten Rechtsprechung zur
anderweitigen Disposition auf einen bestimmten Termin und zur Schadenminderungspflicht
zu berücksichtigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Zustandekommen
eines Arbeitsvertrages im Anschluss an die Umschulung auszugehen war und
der Beschwerdeführer in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht alle Vorkehren
getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihm erwarten durfte, damit er
so rasch als möglich eine neue Stelle antreten konnte. Das AWA und die Vorinstanz
haben demzufolge zu Unrecht die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. November
bis 31. Dezember 2002 verneint. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen,
damit sie nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs.
1 AVIG) über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im betreffenden Zeitraum
neu befinde.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2004 und
der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November
2003 aufgehoben, und es wird die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 1. September 2004