C 9/05
Urteil vom 21. Dezember 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
A._, 1955, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 23. November 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 verneinte das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) die
Vermittlungsfähigkeit des 1955 geborenen A._ mit Wirkung ab 19.
Mai 2003. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid
vom 14. Juli 2004).
B. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den
Einspracheentscheid auf und stellte fest, A._ sei für die Zeit ab
19. Mai 2003 vermittlungsfähig und habe Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, falls auch die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Ent-scheid vom 23.
November 2004).
C. Das AWA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
Entscheid des kantonalen Gerichts vom 23. November 2004 sei aufzuheben.
A. _ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 19. Mai 2003. Massgebend für die
richterliche Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung der
Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom
14. Juli 2004) entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b; vgl. auch BGE 131
V 11 Erw. 1).
1.1 Nachdem das AWA im bisherigen Verfahren den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung auf Grund fehlender
Vermittlungsfähigkeit verneint hat, macht es letztinstanzlich in
erster Linie geltend, der Beschwerdegegner habe seit seiner letzten
Anstellung bei der Firma W._ AG, einen Statuswechsel zum
Selbstständigerwerbenden vollzogen, weshalb ihm schon aus diesem
Grund keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden
könne. Eventualiter sei der Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung abzulehnen, weil der Beschwerdegegner zufolge
Beibehaltung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht
vermittlungsfähig sei.
1.2 Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, er habe sich im Jahr 2002,
nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma W._ AG,
zur Schadensbegrenzung selbstständig gemacht. Daneben bemühe
er sich seit 2002 aktiv um eine Festanstellung. Die
Vermittlungsfähigkeit sei nie tangiert gewesen, weil der
Zeitaufwand für die selbstständige Erwerbstätigkeit auf
Randstunden und Wochenenden gelegt worden sei und von Oktober 2003 bis
Juli 2004 maximal 15 Stunden und danach noch vier bis fünf Stunden
pro Woche betragen habe.
2. 2.1Auf Grund der Akten steht fest, dass der Beschwerdegegner seine
letzte Arbeitsstelle als Creative Director (und Mitglied der
Geschäftsleitung) bei der Firma W._ AG auf den 31. August 2002
kündigte, weil sich das Unternehmen neu ausrichtete ("Verzicht auf
klassische Werbung, wirtschaftliche Schwierigkeiten"). Ab 1. August
2002 war er der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als
Selbstständigerwerbender im Haupterwerb angeschlossen (Mitteilung
der Ausgleichskasse vom 21. August 2002). Seine selbstständige
Erwerbstätigkeit als Creative Consultant nahm er am 1. September
2002 auf. Am 19. Mai 2003 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse GBI
(ab 1. Januar 2005: Unia Arbeitslosenkasse) zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an. Dennoch liess er sich am 26. Mai
2003 von der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 38'729.05 erstatten; als
Auszahlungsgrund wurde "Selbstständigkeit" angegeben. Auf Grund
dieser widersprüchlichen Situation überwies die
Arbeitslosenkasse die Angelegenheit dem AWA zum Entscheid. Auf Anfrage
des AWA führte der Versicherte am 25. September 2003 aus, er habe
sich selbstständig gemacht, um der drohenden Entlassung als
Angestellter einer Werbeagentur zuvorzukommen. Mit seiner
selbstständigen Erwerbstätigkeit strebe er wirtschaftliche
und unternehmerische Unabhängigkeit an. In der Zeit vom 1.
September 2002 bis 30. September 2003 habe er aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit Fr. 40'000.eingenommen. Zufolge einer Krise in
der Werbebranche habe er aber keine Aufträge (mehr), weshalb er
sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe. Falls er eine
Vollzeitdauerstelle antreten könnte, so würde er seine
selbstständige Erwerbstätigkeit sofort aufgeben.
2.2 2.2.1Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb
Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen
oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden
Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Nach der
Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG
genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu
verstehen. Amtet ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so ist eine
massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne der betreffenden Regelung
ex lege gegeben, und zwar selbst dann, wenn seine Kapitalbeteiligung
klein ist und er nur über die kollektive Zeichnungsberechtigung
verfügt (BGE 123 V 237 Erw. 7a mit Hinweisen).
2.2.2 Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
findet sich in Art. 8 ff. AVIG keine der Regelung bei Kurzarbeit
entsprechende Norm. Mit Bezug auf den Anspruch der in Art. 31 Abs. 3
lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen auf
Arbeitslosenentschädigung ist nach der Rechtsprechung indessen
eine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der
rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung möglich, wobei
verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden sind. Wird ein
Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit
arbeitgeberähnlicher Stellung gekündigt, kann nicht von einer
Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird,
das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter
besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig
auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit auf Grund
von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine
grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der
Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche
Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des
Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann
(BGE 123 V 237 f. Erw. 7b/bb).
2.3 In BGE 123 V 234 entliess ein Arbeitnehmer mit
arbeitgeberähnlicher Stellung sich selbst, um hierauf trotz weiter
bestehendem Verwaltungsratsmandat in seiner Firma
Arbeitslosenentschädigung zu beantragen. Vorliegend kündigte
der Beschwerdegegner seine Vollzeitanstellung bei einer Werbeagentur
und nahm ohne Unterbruch eine selbstständige Erwerbstätigkeit
in derselben Branche auf. Erst über acht Monate nach
Auflösung des letzten Anstellungsverhältnisses meldete er
sich unter Hinweis auf die schlechte Auftragslage zur
Arbeitsvermittlung an. Entgegen der BGE 123 V 234 zu Grunde liegenden
Konstellation hatte der Beschwerdegegner zu jenem Zeitpunkt keine
arbeitgeberähnliche Stellung inne. Andauernd selbstständig
erwerbende Personen sind allerdings in der Regel bereits von vornherein
vom Arbeitslosentaggeldbezug ausgeschlossen. Die Anwendung der in Erw.
2.2.2 hiervor erwähnten Rechtsprechung, wonach eine
Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen
Gesetzesumgehung möglich sein muss, rechtfertigt sich daher
gleichermassen bei selbstständig Erwerbstätigen, welche sich
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden. Wie das AWA in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend vorgebracht hat, ist dabei
massgebend, ob der Status des Selbstständigerwerbenden mit dem
Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer
Unabhängigkeit beibehalten wird.
2.4 Seit dem 1. August 2002 ist der Beschwerdegegner bei der
Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender registriert. Er
machte auch anlässlich der Anmeldung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung (19. Mai 2003) sowie in der Zeit danach
keine Anstalten, diesen Status aufzugeben. Das Gegenteil ist der Fall.
Für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung am 26. Mai 2003
war die Stellung als Selbstständigerwerbender zwingende
Voraussetzung. Auf Grund der Angabe des Beschwerdegegners vom 25.
September 2003, er wolle mit seiner selbstständigen Tätigkeit
als Creative Consultant wirtschaftliche und unternehmerische
Unabhängigkeit erreichen, steht zudem ausser Frage, dass diese
Beschäftigung auf Dauer angelegt war. Eine Anmeldung zum Bezug von
Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfolgte lediglich auf Grund
mangelnder Aufträge. Es ist dem AWA zuzustimmen, dass dem
Beschwerdegegner unter diesen Umständen keine
Arbeitslosenentschädigung zusteht.
2.5 Der Beschwerdegegner hat die Verwaltung nach ihrer Aufforderung,
zusätzliche Unterlagen einzureichen, am 17. Juni 2003 informiert,
dass er als Selbstständigerwerbender tätig sei. Am 25.
September 2003 hat er ausserdem angegeben, dass er bereit und in der
Lage sei, innert 24 Stunden eine Vollzeitstelle anzutreten und
diesfalls seine selbstständige Erwerbstätigkeit sofort
einstellen würde. Da die Verwaltung somit im Verlauf des
Verfahrens Kenntnis von der Erwerbssituation des Beschwerdegegners
erlangte, stellt sich die Frage, ob sie ihn ausreichend über die
mit seinem Status als Selbstständigerwerbender verbundenen Risiken
hinsichtlich seines Leistungsanspruchs aufgeklärt hat oder
hätte aufklären müssen.
3. 3.1Gemäss Art. 27 des im vorliegenden Fall anwendbaren
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind die
Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen
Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres
Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre
Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat
Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre
Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die
Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu
machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen,
die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die
Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif
festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine
versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer
Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen
unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).
Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten
Ausführungsbestimmung des Artikels 19a AVIV klären die in
Art. 76 Abs. 1 lit. a bis d AVIG genannten Durchführungsstellen
die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere
über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht,
Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die
Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten
auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81
AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen
Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über
die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen
Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3).
Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid
unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte
anspruchsberechtigt ist (Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG). Im Kanton
Zürich ist gemäss § 1 der Verordnung vom 26. Oktober
2000 zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
(Zürcher Gesetzessammlung 837.11) das Amt für Wirtschaft und
Arbeit zuständige kantonale Amtsstelle für den Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
3.2 Absatz 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente
Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und
Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches
Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und
hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren,
Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Der im hier zu
beurteilenden Fall relevante Absatz 2 derselben Bestimmung
beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den
zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann
vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine
unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen.
Absatz 3 konkretisiert die in Absatz 2 umschriebene Beratungspflicht
und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus
(vgl. dazu Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 S. 4582 f.;
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000,
Zürich 2003, S. 315 ff.; Jacques-André Schneider, La partie
générale du droit des assurances sociales, Colloque de
Lausanne 2002, Lausanne 2003, S. 74 ff.; Edgar Imhof/Christian
Zünd, ATSG und Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2003 S. 291 ff.,
S. 306 f. und 315 ff.; Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen
des ATSG, in: Schaffhauser/Kieser, Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003,
S. 89 ff., S. 94 f.; Raymond Spira, Du droit d'être
renseigné et conseillé par les assureurs et les organes
d'exécution des assurances sociales [art. 27 LPGA], in: SZS 2001
S. 524 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.
Aufl., Bern 2003, S. 430 ff.).
Mit der Einführung dieser allgemeinen Aufklärungsund
Beratungspflicht der Sozialversicherer auf den 1. Januar 2003 wurde in
der Arbeitslosenversicherung die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 AVIV (in
der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung) aufgehoben, wonach
die zuständige Amtsstelle den Versicherten auf seine Pflichten
nach Art. 17 AVIG aufmerksam machte, insbesondere auf seine Pflicht,
sich um Arbeit zu bemühen.
3.3 Im Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 (BBl 1999 4523 ff.)
wird in Bezug auf den Anpassungsbedarf von Einzelgesetzen im
Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen
Aufklärungsund Beratungspflicht der Sozialversicherer durch das
ATSG festgehalten, dass nur gerade das KVG in Artikel 16 eine Art. 35
Entwurf ATSG (heutiger Art. 27 ATSG) entsprechende Norm kenne, welche
(mit In-Kraft-Treten des ATSG) aufgehoben werden könne, und sich
in den übrigen Zweigen auf Gesetzesoder Verordnungsstufe
Vorschriften fänden, die als Konkretisierungen von Teilen der an
sich umfassenden Aufklärungsund Beratungspflicht nach ATSG
verstanden werden könnten (BBl 1999 4583 unten). An anderer Stelle
(BBl 1999 4583 oben) wird ausgeführt, dass die in Absatz 2
stipulierte Beratungspflicht eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
darstelle (vgl. auch Votum Rechsteiner, Amtl. Bull. N 1999 1243 f.).
Nach der vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangenen (und mithin für
die dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungszweige heute
überholten) Rechtsprechung (BGE 124 V 220 Erw. 2b; ARV 2002 S.
113, 2000 Nr. 20 S. 98 Erw. 2b) bestand indessen keine umfassende
Auskunfts-, Beratungsund Belehrungspflicht der Behörden (unter
Vorbehalt von Art. 16 KVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung), namentlich auch nicht gestützt auf den
verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. auch
Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 74 B/Vb S. 229). Unter der damals
herrschenden Rechtslage brauchten die Organe der
Arbeitslosenversicherung daher vorbehältlich des vom 1. Januar
1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 20 Abs. 4 AVIV
(bis Ende 1996 Art. 19 Abs. 4 AVIV) nicht von sich aus spontan, ohne
vom Versicherten angefragt worden zu sein Auskünfte zu erteilen
oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Dies galt auch
für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen.
Eine in ihrer Tragweite beschränkte Abweichung davon ergab sich
aus Art. 20 Abs. 4 AVIV (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung), welche Bestimmung den den Arbeitsämtern gesetzlich
zugewiesenen Informationsauftrag klar umriss. Die Anwendung dieser
Grundsätze führte beispielsweise dazu, dass die Verwaltung
den Versicherten nach einer mit Vermittlungsunfähigkeit
begründeten Ablehnungsverfügung nicht von sich aus auf die
Notwendigkeit, sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen,
hinzuweisen hatte, wenn für sie der Rechtsirrtum des Versicherten,
er sei mangels feststehender Anspruchsberechtigung nicht befugt, sich
den Kontrollvorschriften zu unterziehen, nicht erkennbar war
(unveröffentlichtes Urteil W. vom 10. Dezember 1996, C 31/96),
ebenso wenig wie die ALV-Durchführungsstelle den Versicherten von
sich aus über die Folgen der Aufnahme einer
Zwischenverdiensttätigkeit (unveröffentlichtes Urteil L. vom
4. Juli 1997, C 181/96), namentlich der Aufnahme einer
Zwischenverdiensttätigkeit, bei welcher ein unter dem ortsund
berufsüblichen liegender Lohn erzielt wurde (ARV 2000 Nr. 20 S.
95), zu informieren hatte oder bei einer einmaligen Vorsprache von sich
aus auf die Notwendigkeit der Stempelkontrolle und die Möglichkeit
des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung aufmerksam zu machen
hatte (ARV 1979 Nr. 13 S. 82, 1976 Nr. 13 S. 85).
3.4 In der Lehre wird anders als im Bericht der Kommission des
Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26.
März 1999 einhellig die Auffassung vertreten, dass mit Art. 27
ATSG eine wesentlich weiter gehende Beratungspflicht (welche namentlich
auch Leistungsansprüche gegenüber anderen
Sozialversicherungen umfassen kann; Abs. 3) stipuliert wird und die
Bestimmung eine bedeutende Neuerung darstellt (vgl. Kieser, a.a.O., S.
323 unten f.; Imhof/Zünd, a.a.O., S. 306 unten f.; Spira, a.a.O.,
S. 527 unten f.; Locher, a.a.O., S. 430 f.). Nach der Literatur
bezweckt die Beratung, die betreffende Person in die Lage zu versetzen,
sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des
betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die
zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte
und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder
tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat
bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben sei
(Kieser, a.a.O., S. 319; Schneider, a.a.O., S. 80 ff.; vgl. auch zur
Bestimmung des bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Art. 16 KVG:
Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 225 Rz 405).
Die Norm des Art. 27 Abs. 2 ATSG ist § 14 des deutschen
Sozialgesetzbuches (SGB) nachgebildet (vgl. Spira, a.a.O., S. 525 f.),
gemäss welcher Bestimmung jeder Anspruch auf Beratung über
seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch hat (Satz 1) und
zuständig für die Beratung die Leistungsträger sind,
denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu
erfüllen sind (Satz 2). Dabei wird unter Beratung das individuelle
Gespräch mit dem Einzelnen zur gezielten und umfassenden
Unterrichtung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB
verstanden (Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Kommentar zum
Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Darmstadt 1976, S. 121, N 11 zu
§ 14). Sie dient dazu, dem Berechtigten positiv den Weg
aufzuzeigen, auf dem er zu der gesetzlich vorgesehenen Leistung gelangt
(Peter Mrozynski, Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil [SGB I],
Kommentar, 2. Aufl., München 1995, S. 119, N 13 zu § 14). Der
Umfang der Beratung richtet sich in erster Linie nach der
Kompliziertheit des jeweiligen Normenkomplexes und sodann nach dem Grad
der Angewiesenheit des Sozialleistungsberechtigten auf beratende Hilfe
(Mrozynski, a.a.O., S. 117, N 8 zu § 14). Nach dem Kommentar von
Burdenski/von Maydell/Schellhorn (a.a.O., S. 121, N 12 zu § 14)
hat der Leistungsträger die ihm aus dem Gesprächszusammenhang
ersichtliche Situation des Ratsuchenden im Blick auf den in Frage
stehenden besonderen Teil des SGB möglichst erschöpfend zu
klären und gegebenenfalls durch eigene Fragen den
Ausgangssachverhalt weiter aufzuklären. Im von Bley et al.
herausgegebenen Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch (Band 1, Erstes
Buch, Allgemeiner Teil, S. 192/1) wird sodann unter Hinweis auf
Rechtsprechung und Lehre ausgeführt, dass der
Versicherungsträger den Versicherten bei jeder gebotenen Befassung
mit dessen Versicherungsangelegenheit auf Befugnisse zur Gestaltung
seines Versicherungsverhältnisses, die offen zutage liegen und von
jedem Versicherten verständigerweise ausgeübt würden,
von Amtes wegen hinzuweisen habe, selbst wenn fraglich sei, ob der
Versicherte die Gestaltungsmöglichkeit tatsächlich nutzen
könne und werde (vgl. auch Mrozynski, a.a.O., S. 117, N 8 zu
§ 14).
Wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht
in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind, braucht vorliegend nicht
entschieden zu werden. Auf Grund des Wortlautes ("Jede Person hat
Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten.";
"Chacun a le droit d'être conseillé [...] sur ses droits
et obligations."; "Ognuno ha diritto [...] alla consulenza in merito ai
propri diritti e obblighi.") sowie des Sinnes und Zwecks der Norm
(Ermöglichung eines Verhaltens, welches zum Eintritt einer den
gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden
Rechtsfolge führt) steht fest, dass es auf jeden Fall zum Kern der
Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam
zu machen, dass ihr Verhalten den Leistungsanspruch gefährden kann
(noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F.
vom 14. September 2005, C 192/04).
4. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder
obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war,
hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft
gleichgestellt (BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; ARV
2003 S. 127 Erw. 3b [Urteil L. vom 12. Juli 2002, C 417/00], 2002 S.
115 Erw. 2c [Urteil K. vom 5. März 2001, C 239/99], 2000 Nr. 20 S.
98 Erw. 2b; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4
Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR NF 111
[1992] II S. 299 ff., S. 412 f.). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen
auf behördliches Verhalten schützt, können falsche
Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten
Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des
Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist
dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation
mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für
die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn
die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen
als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn
sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw.
3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 [Urteil S. vom 9.
Mai 2000, K 23/98]; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung:
BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). In analoger Anwendung dieser
Grundsätze (wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn
die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder
deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen
Auskunft nicht hätte rechnen müssen) wurde in Fällen
unterbliebener Auskunftserteilung unter anderem entschieden, dass es
einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die
Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst
frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie
Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu
melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen, hinweist (Urteil
A. vom 13. August 2003, C 113/02) oder wenn ihr das Arbeitsamt entgegen
gesetzlicher Vorschrift anlässlich der Anmeldung keine
Stempelkarte abgibt, weil dies einer unterbliebenen mündlichen
Belehrung gleichkommt (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 21.
August 1995, C 94/95).
Wie dem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten
Urteil F. vom 14. September 2005, C 192/04, zu entnehmen ist, sind
keine Gründe ersichtlich, diese Gleichstellung von pflichtwidrig
unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung nach der
Kodifizierung einer umfassenden Beratungspflicht im ATSG aufzugeben,
dies um so weniger als diese Folgen einer Verletzung der
Beratungspflicht in den Sitzungen der Kommission für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 8. Mai (Protokoll S. 9) und 11./12.
September 1995 (Protokoll S. 12) diskutiert worden sind. Im
Übrigen wird auch in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine
ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht
gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer falsch erteilten Auskunft des
Versicherungsträgers gleichkommt und dieser in Nachachtung des
Vertrauensprinzips dafür einzustehen hat (Kieser, a.a.O., Rz 17 zu
Art. 27 [S. 320]; Imhof/Zünd, a.a.O., S. 317; Freivogel, a.a.O.,
S. 96; zu aArt. 16 KVG: Eugster, a.a.O., Rz 406 und FN 1031).
5. 5.1Nachdem die Kasse den Fall am 23. Juni 2003 im Sinne von Art. 81
Abs. 2 AVIG dem AWA zum Entscheid unterbreitet hatte, wurde das Amt vom
Beschwerdegegner mittels des ausgefüllten Fragebogens vom 25.
September 2003 umfassend darüber informiert, weshalb er sich nach
seiner letzten Anstellung auf den 1. September 2002 selbstständig
gemacht und aus welchen Gründen er am 19. Mai 2003 Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung gestellt hat. Der Beschwerdegegner hielt
im Fragebogen ausserdem fest, dass er seine selbstständige
Erwerbstätigkeit sofort einstellen würde, falls er eine
Vollzeitanstellung antreten könnte. Indem der Versicherte im
Weiteren ausführte, er wolle durch die selbstständige
Erwerbstätigkeit wirtschaftliche und unternehmerische
Unabhängigkeit erreichen, gab er aber auch klar zu erkennen, dass
seine selbstständige Beschäftigung grundsätzlich auf
Dauer angelegt war. Nach Einholung dieser zusätzlichen
Auskünfte, somit Ende September 2003, war die Verwaltung erstmals
in der Lage, sich ein Bild über die erwerbliche Situation des
Beschwerdegegners zu machen. Dabei kam sie zum Ergebnis, ein Anspruch
auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung sei mit Blick auf die
andauernde selbstständige Erwerbstätigkeit zu verneinen.
Dementsprechend erliess das AWA am 10. Oktober 2003 eine
leistungsablehnende Verfügung.
5.2 Dem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten
Urteil F. vom 14. September 2005, C 192/04, lag ein anderer Sachverhalt
zu Grunde: Der Versicherte gab anlässlich des Erstgesprächs
(vom 18. Dezember 2003) an, er beabsichtige, im Februar 2004 einen
fünfmonatigen Sprachaufenthalt im Ausland anzutreten. Daraufhin
verfügte das von der Arbeitslosenkasse um Prüfung der
Vermittlungsfähigkeit angefragte RAV (am 20. Januar 2004), der
Versicherte sei im Hinblick auf die nur gerade zweieinhalb Monate
betragende Zeit zwischen Antragstellung und Beginn des
Sprachaufenthaltes ab Antragstellung (d.h. ab 21. November 2003) nicht
vermittlungsfähig gewesen. Ausgehend von diesem Verlauf entschied
das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die Verwaltung die
versicherte Person in Nachachtung von Art. 27 Abs. 2 ATSG darauf
hätte aufmerksam machen müssen, dass ihr Verhalten eine der
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden könne. Im
vorliegenden Fall geht es demgegenüber nicht um ein künftiges
Verhalten der versicherten Person, sondern um die bisher ausgeübte
selbstständige Erwerbstätigkeit. Ein Hinweis der Verwaltung,
eine beabsichtigte den Leistungsanspruch gefährdende Handlung zu
überdenken, war darum nicht möglich. Das AWA hatte die
Aufgabe, über die Anspruchsberechtigung des Versicherten zu
entscheiden. Dabei stellte es zu Recht auf die Sachlage ab, wie sie
sich nach seinen zusätzlichen Abklärungen Ende September 2003
präsentierte. Aus der Aufklärungsund Beratungspflicht
gemäss Art. 27 ATSG kann nicht abgeleitet werden, dass der
versicherten Person vorgängig einer ablehnenden Verfügung
Gelegenheit zur Änderung der angetroffenen Situation
eingeräumt wird, falls die bisherigen Verhältnisse auf das
Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von
Arbeitslosentaggeldern schliessen lassen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23.
November 2004 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 21. Dezember 2005