C 9/06
Urteil vom 12. Mai 2006
I. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Lustenberger und
Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,
gegen
G._, 1943, Beschwerdegegner
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 16. November 2005)
Sachverhalt:
A. Der 1943 geborene G._ ist seit 1992 als Wachmann bei der X._ AG tätig.
Im Oktober 2004 meldete sich der Versicherte bei seiner Wohnsitzgemeinde
zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab gleichem Datum Taggelder der
Arbeitslosenversicherung unter Hinweis darauf, dass sich sein Arbeitspensum
per Ende September 2004 um rund 30 % reduziert habe, weil seine Arbeitgeberin
Aufträge verloren habe. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 lehnte die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Baselland die Anspruchsberechtigung von G._ mangels eines
anrechenbaren Arbeitsausfalles ab. Zur Begründung führte sie sinngemäss an,
dass der Versicherte nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf stehe
und sich mangels Konstanz des Arbeitseinsatzes in der Zeit vom 1. Oktober
2003 bis 30. September 2004 keine Normalarbeitszeit feststellen lasse. Daran
hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 1. Juni
2005).
B. Die von G._ hiegegen mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung
erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid
vom 16. November 2005 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung und den Einspracheentscheid
aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des anrechenbaren Arbeitsausfalles
sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückwies.
C. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids. Während G._ sinngemäss
die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, lässt sich das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus,
dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit.
a AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis
steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während
teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn der Versicherte
eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung
sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte
Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit.
b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn
er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende
volle Arbeitstage dauert.
1.2 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der
Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein
üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit
nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss
jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen
die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal,
sodass Arbeitnehmer während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert
werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (BGE 107 V 61; ARV
1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a, 1995 Nr. 9 S. 48 Erw. 2a mit Hinweis).
1.3 Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf
erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger
konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als
normal zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum
dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten
schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig
anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken
Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 unten f.; ARV 1998 Nr. 20 S. 101
Erw. 2a mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 48 Rz 116 f.).
So hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht publizierten Urteil
W. vom 17. Januar 1978 (C 50/77) eine bedarfsorientierte Aushilfstätigkeit
zu beurteilen, welche über vier Jahre ausgeübt wurde. Die Schwankungen der
abgerufenen Einsätze machten, nach Arbeitstagen/-stunden pro Jahr in beidseitiger
Abweichung vom Jahresdurchschnitt gerechnet, höchstens 10 % aus. Im Gegensatz
dazu konnte in
BGE 107 V 59, in welchem sich der Beobachtungszeitraum auf sechs Monate erstreckte
und die Abweichungen von der durchschnittlichen Einsatzdauer von monatlich
rund 50 Stunden gegen oben über 80 % und gegen unten 36 % betrugen, keine
Normalarbeitszeit abgeleitet werden. Gleich verhielt es sich in dem in ARV
1995 Nr. 9 S. 45 publizierten Urteil, in welchem die Schwankungen ähnlich
wie in dem in BGE 107 V 59 beurteilten Fall ausfielen.
2.
2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte seit dem 28.
Januar 1992 als Wachmann bei der X._ AG in einem "nebenamtlichen Dienstverhältnis"
steht (Ziffer 1 des Anstellungsvertrags vom 28. Januar 1992). Dabei existiert
weder nach Art noch nach Umfang Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung
(Ziffer 3 des Anstellungsvertrags). Gemäss den vom Versicherten gemachten
Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 20. Oktober 2004 verringerte
sich das Arbeitspensum wegen Auftragsrückganges bei der Arbeitgeberin per
Ende September 2004 um rund 30 % des bisherigen durchschnittlichen Einsatzes.
2.2 Die zwischen der X._ AG und dem Versicherten vereinbarte Beschäftigungsform
erlaubt es der Arbeitgeberin, den Versicherten je nach Arbeitsanfall zu beanspruchen
(was in BGE 124 III 250 Erw. 2a ausdrücklich für zulässig erklärt wurde),
wobei es letztlich keine Rolle spielt, ob das Arbeitsverhältnis, wie von
der X._ AG in der Arbeitgeberbescheinigung vom 1. November 2004 angegeben,
als (uneigentliche) Teilzeitarbeit oder entsprechend den Angaben des Versicherten
im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 20. Oktober 2004 als Arbeit auf
Abruf zu qualifizieren ist (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl.
Zürich 1992, N 18 zu Art. 319 OR; Leuzinger-Naef, Flexibilisierte Arbeitsverhältnisse
im Sozialversicherungsrecht, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1998 S. 127).
Wesentlich ist, dass sich die Arbeitsleistung ohne Zusicherung eines durchschnittlichen
oder minimalen Beschäftigungsgrades nach der anfallenden Arbeit richtet,
sodass die in Erw. 1.2 und 1.3 zitierte Rechtsprechung Anwendung findet.
3.
3.1 Zwecks Prüfung der Frage, ob sich im Falle des Versicherten eine Normalarbeitszeit
ermitteln lasse, verglich die Arbeitslosenkasse die in der Zeit von Oktober
2003 bis September 2004, d.h. in den unmittelbar vor dem Beschäftigungseinbruch
liegenden zwölf Monaten, geleisteten Arbeitseinsätze. Dabei stützte sie sich
auf das Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE),
Bern 2003, Rz B47, gemäss welchem vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit
des Arbeitsausfalles bei Arbeitsverhältnissen auf Abruf abgewichen werden
kann, wenn die geleistete Arbeitszeit vor dem Beschäftigungseinbruch während
längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen war (Satz 1),
wobei für die Ermittlung der Normalarbeitszeit grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum
der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist (Satz 2).
Für den hier nicht weiter interessierenden Fall, dass das Arbeitsverhältnis
weniger als zwölf Monate dauerte, wird in derselben Randziffer vorgesehen,
dass bei einer sechs Monate unterschreitenden Dauer keine Normalarbeitszeit
ermittelt werden kann (Satz 4) und im dazwischenliegenden Bereich [Arbeitsverhältnis
von mindestens sechs, aber weniger als zwölf Monaten] die gesamte Dauer als
Beobachtungszeitraum zu wählen ist (Satz 3). Mit Blick darauf, dass die Beschäftigungsschwankungen,
damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, gemäss Rz B48
des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung in den einzelnen Monaten
innerhalb des Beobachtungszeitraumes von zwölf Monaten im Verhältnis zu den
im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten
oder oben ausmachen dürfen (Satz 1; bei einem Beobachtungszeitraum von sechs
Monaten höchstens 10 % [Satz 2] und bei einem Beobachtungszeitraum zwischen
sechs und zwölf Monaten höchstens den sich pro rata temporis ergebenden Prozentsatz
[Satz 3]), gelangte die Arbeitslosenkasse zum Ergebnis, dass die festgestellten
Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit - bis 29 % gegen oben
und bis 33 % gegen unten - zu gross und die Arbeitseinsätze demnach zu wenig
konstant seien, um daraus eine Normalarbeitszeit abzuleiten.
3.2 Es ist der Beschwerde führenden Kasse insoweit beizupflichten, als sich
nach Massgabe der Rz B47 Satz 2 in Verbindung mit Rz B48 Satz 1 des Kreisschreibens
über die Arbeitslosenentschädigung eine Normalarbeitszeit jedenfalls nicht
ermitteln lässt. Indessen richten sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll
sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen
ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen
eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen
(BGE 131 V 45 Erw. 2.3, 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw.
3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a).
3.3 Die bisherige Rechtsprechung, welche den Beobachtungszeitraum elastisch
umschrieben hat (Erw. 1.3), ist im Wesentlichen vor Erlass des Kreisschreibens
über die Arbeitslosenentschädigung ergangen und hat auf dieses nicht Bezug
genommen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsbehörde
Weisungen erlässt, wenn sie der Auffassung ist, dies sei zum Zwecke einer
einheitlichen Rechtsanwendung angebracht (Art. 110 AVIG). Es besteht ein
legitimes Interesse der Durchführungsorgane wie auch der Versicherten, dass
gleichgeartete Fälle gleich behandelt werden. Der Erlass von Weisungen kann
deshalb insbesondere auch dann angebracht sein, wenn bisher mangels klarer
Richtlinien die Verwaltungs- und die Gerichtspraxis uneinheitlich gewesen
ist. Hingegen kann die Verwaltung nicht mittels Weisungen eine Änderung der
Gerichtspraxis erzwingen. Der in Rz B47 Satz 2 des Kreisschreibens festgelegte
Beobachtungszeitraum von 12 Monaten steht grundsätzlich weder zu Gesetz und
Verordnung noch zur Gerichtspraxis in Widerspruch und erscheint für kürzere
Arbeitsverhältnisse angemessen. In Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse
hat hingegen das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erkannt,
dass in deren Rahmen auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen
vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann (ARV 1995 Nr. 9 S. 49 Erw.
3b; Urteile A. vom 17. März 2005, C 29/05 [Erw. 3.2], A. vom 20. August 2002,
C 114/02, und D. vom 7. März 2002, C 284/00 [Erw. 3c]). An dieser Rechtsprechung
ist festzuhalten, da in Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse auf Abruf
die in Rz B47 Satz 2 des Kreisschreibens geforderte ausschliessliche Betrachtung
der Arbeitseinsätze in den vergangenen zwölf Monaten weder besserer Erkenntnis
der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen noch gewandelten Rechtsanschauungen
entspricht (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 131 V 110
Erw. 3.1, 130 V 372 Erw. 5.1, 495 Erw. 4.1, 129 V 373 Erw. 3.3, 126 V 40
Erw. 5a, 125 I 471 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Vielmehr verhält es sich so,
dass die im Kreisschreiben für sämtliche Arbeitsverhältnisse auf Abruf von
mindestens zwölf Monaten Dauer vorgesehene Lösung langjährigen Arbeitsverhältnissen
auf Abruf wie dem vorliegenden - im Zeitpunkt des geltend gemachten Beschäftigungseinbruches
bestand das Arbeitsverhältnis bereits seit mehr als zwölf Jahren - nicht
gerecht wird. Das Abstellen auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen
vom Jahresdurchschnitt rechtfertigt sich umso mehr, als im Arbeitsvertragsrecht
in jüngerer Zeit vermehrt von der Massgeblichkeit einer Jahresarbeitszeit
ausgegangen wird, welche es dem Arbeitgeber erlaubt, flexibler auf saisonale
oder anderweitige Beschäftigungsschwankungen zu reagieren.
3.4 Nach dem Gesagten ist - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid
- Rz B47 Satz 2 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung im
Falle des im Zeitpunkt des Beschäftigungseinbruches seit mehr als zwölf Jahren
im selben Arbeitsverhältnis stehenden Beschwerdegegners die Anwendung zu
versagen. Gegen die von der Vorinstanz für angemessen gehaltene und auf der
Linie der Rechtsprechung (Erw. 3.3 hievor) liegende Lösung - die Ausdehnung
der massgebenden Vergleichsperiode auf ein Jahr und des Beobachtungszeitraumes
auf fünf Jahre - lässt sich nichts einwenden. Dementsprechend ist auch nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen
hat, damit sie nach erneuter Abklärung der Verhältnisse entscheide, ob sich
aufgrund dieser Beurteilungsgrundsätze eine Normalarbeitszeit ermitteln lasse.
4. Da das Verfahren Versicherungsleistungen betrifft, ist es kostenlos (Art.
134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: