C 94/05
Urteil vom 28. Juli 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
E._, 1966, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Emrah Erken,
Neumarkt 15, 8001 Zürich
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 11. Februar 2005)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügungen vom 17. Mai 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI (heute
Unia Arbeitslosenkasse) den Anspruch der E._ (geb. 1966) auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Oktober 2003 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung und ab 10. Februar
2004 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Die dagegen gerichteten Einsprachen
wies die Kasse mit Entscheid vom 17. September 2004 ab.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Februar 2005 teilweise gut. Es hob
den Einspracheentscheid insoweit auf, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
wegen fehlender Beitragszeit verneint wurde, und wies die Sache zu näheren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Kasse zurück.
C. Die Unia Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und es sei der Anspruch der
E._ auf Arbeitslosenentschädigung bis 9. August 2004 zu verneinen.
E._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Mindestbeitragszeit
von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.
3 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) und zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen
und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung
dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten, welche
Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), sowie zur allfälligen
Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa)
richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
vom 1. Oktober 2003 bis 17. September 2004. Dieses letztere Datum entspricht
demjenigen des Einspracheentscheides und bildet nach der Rechtsprechung die
zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 116 V 248 Erw.
1a; vgl. auch BGE 129 V 169 Erw. 1).
2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte vom 1. Januar 2002 bis
30. September 2003 im Restaurant X._, betrieben von der Firma Y._ GmbH, gearbeitet
hat. Ab 1. Oktober 2003 beantragte sie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung,
blieb aber im Handelsregister neben ihrem Ehemann, der als Gesellschafter
und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungiert, als Gesellschafterin
mit Einzelprokura der Y._ GmbH eingetragen. Am 10. Februar 2004 (und nicht
am 18. Februar 2004; an diesem Tag erfolgte der Konkurs über den Ehemann
der Versicherten) wurde über diese Firma der Konkurs eröffnet und mangels
Aktiven am 8. April 2004 wieder eingestellt. Die Löschung des Betriebs im
Handelsregister datiert vom 9. August 2004. Die Vorinstanz erwog, ab dem
18. (recte: 10.) Februar 2004 (Konkurseröffnung) sei die arbeitgeberähnliche
Stellung der Versicherten nicht mehr gegeben. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin
mit der Begründung, nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven habe die
Versicherte wieder sämtliche Befugnisse einer arbeitgeberähnlichen Person
ausüben können. Erst die Löschung im Handelsregister belege das definitive
Ausscheiden aus der Y._ GmbH.
2.2 Im Urteil F. vom 10. Februar 2005 (C 295/03), welches sich auf ARV 2002
Nr. 28 S. 184 Erw. 3 abstützt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
festgehalten, dass die Befugnisse, welche das Konkursrecht den Konkursorganen
mit Bezug auf die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse verleiht, mit
der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven dahinfallen. Zugleich
entfällt (unter Vorbehalt von Art. 269 SchKG und Art. 134 VZG) die damit
zusammenhängende Beschränkung des Verfügungsrechts der Gemeinschuldnerin
und der Vertretungsbefugnis ihrer Organe. Die Gesellschaftsorgane behalten
während der Liquidation ihre gesetzlichen und statutarischen Befugnisse bei,
soweit sie zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind, dem Liquidationszweck
nicht entgegenstehen und die daraus abgeleiteten Handlungen ihrer Natur nach
nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können. Dazu kann auch die
Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung gehören
(AHI 1994 S. 37 Erw. 6c mit Hinweisen; erwähntes Urteil F.). Der Zustand
der Liquidation dauert nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven
(Art. 230 SchKG) an und führt nach Abschluss zur Löschung der Firma im Handelsregister
(Art. 739 Abs. 1, Art. 743 ff. OR). Diese rechtliche Situation mag mit den
wirtschaftlichen Gegebenheiten in einem gewissen Widerspruch stehen. Dennoch
hielt das Gericht an der dargelegten Rechtsprechung fest und gewährte dem
im Urteil F. betroffenen arbeitgeberähnlichen Versicherten keinen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung vor der erfolgten Löschung im Handelsregister.
2.3 An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Somit hat die Beschwerdegegnerin
nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ihre arbeitgeberähnliche Stellung
samt den damit verbundenen Befugnissen beibehalten. Dass bloss noch die Liquidation
der Firma beabsichtigt war, hilft der Versicherten nicht weiter. Sie hat
keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weder während der kurzen Zeit
zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkursverfahrens noch für
die daran anschliessende Zeit bis zur Löschung des Handelsregistereintrags.
Denn während dieser gesamten Zeitspanne war die Beschwerdegegnerin als arbeitgeberähnliche
Person und über dies als Ehegattin einer weiteren arbeitgeberähnlichen Person
im Handelsregister eingetragen. Zudem ist die Überschuldung eines Betriebs
kein taugliches Kriterium, das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen
Person zu belegen (Urteil K. vom 8. Juni 2004, C 110/03). Daher bedarf es
keiner weiterer sachverhaltlicher Abklärungen, weshalb der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben ist.
3. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Bei diesem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob der Versicherten für das
kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist. Diese
hatte ein entsprechendes Gesuch eingereicht, welches damals zufolge Obsiegens
gegenstandslos geworden war.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2005 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über die Parteikosten
und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu zu befinden
haben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. Juli 2005 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: