(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 9. April 2003 in Sachen Gewerkschaft X gegen seco; MC/2002-10)

Art. 82 und Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 41 und 43 Abs. 1 OR. Konkurrierende Kausalität von Schadensursachen. Schadenersatzbemessung.

Verwirklicht sich ein Vermögensschaden, weil der Versicherte eine zu Unrecht erhaltene Arbeitslosenentschädigung nicht zurückbezahlt und zudem ins Ausland weggezogen ist, unterbricht diese Teilursache den haftungsbegründenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der zu Unrecht erfolgten Auszahlung und dem Eintritt des Schadens nicht. Für diesen Schaden hat die Trägerin der Arbeitslosenkasse einzustehen (E. 3.4).

Das Verhalten des Versicherten (Nichtbegleichen der Forderung und Auswanderung) stellt ein Drittverschulden dar. Obwohl der Schaden ohne dieses nicht eingetreten wäre, kann es nach den im Rahmen der Schadenersatzbemessung zur unerlaubten Handlung nach Obligationenrecht entwickelten Grundsätzen nicht berücksichtigt werden (E. 4.1 und 4.2).