MC/2002-17, MC/2002-18, MC/2002-19, MC/2002-20, MC/2003-2, MC/2003-6
Beschwerdeentscheid
vom 15. April 2004
Es wirken mit: Eva Schneeberger, Bernard Maitre, Frank Seethaler, Richter
Ursula Rütsche, juristische Sekretärin
In Sachen
Kanton Zürich
(Beschwerdeführer)
handelnd durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, 8090 Zürich
(Verwaltungsbeschwerden vom 20. Dezember 2002, 10. Februar 2003 und 10. Juni
2003)
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bundesgasse 8, 3003 Bern
(Vorinstanz)
(Verfügungen vom 28. November 2002, 10. Januar 2003 und 12. Mai 2003)
betreffend
Arbeitslosenversicherung
hat sich ergeben:
A. In der Zeit zwischen 15. März 2001 und 18. Juni 2002 wiesen die Regionalen
Arbeitsvermittlungszentren des Kantons Zürich (im Folgenden: RAV) sechs Stellensuchende
an, je einen bestimmten Kurs zu besuchen. In der Folge verneinten die zuständigen
Arbeitslosenkassen den Anspruch der betreffenden Stellensuchenden auf Leistungen
der Arbeitslosenversicherung für den entsprechenden Zeitraum und lehnten
es ab, die Kurskosten zu bezahlen. Der Kanton Zürich, handelnd durch das
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), ersuchte daraufhin beim Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) um Kostengutsprache zu Lasten des Ausgleichsfonds der
Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügungen vom 28. November 2002, 10. Januar
2003 beziehungsweise 12. Mai 2003 entschied das seco, die in Frage stehenden
Kurskosten gingen zu Lasten des Kantons Zürich. Als Begründung führte es
im Wesentlichen aus, das RAV habe die Stellensuchenden angewiesen, einen
Kurs zu besuchen, obwohl diese die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen
der Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt hätten.
B. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2002 und Ergänzung vom 21. Januar 2003
beantragt der Kanton Zürich (Beschwerdeführer), die vier Verfügungen vom
28. November 2002 seien aufzuheben und die Kurskosten seien in allen vier
Fällen dem Fonds zu belasten. Das Beschwerdeverfahren sei indessen zu sistieren,
bis das seco über das am 21. Januar 2003 gestellte Wiedererwägungsgesuch
entschieden habe.
Die Rekurskommission EVD sistierte das Verfahren antragsgemäss. In der Folge
lehnte das seco mit Verfügung vom 28. Januar 2003 das Wiedererwägungsgesuch
ab.
Der Beschwerdeführer erhebt am 10. Februar sowie am 10. Juni 2003 zwei weitere
Beschwerden mit den Anträgen, auch die beiden Verfügungen vom 10. Januar
beziehungsweise vom 12. Mai 2003 seien aufzuheben und die Kurskosten seien
auch in diesen beiden Fällen vom Fonds zu übernehmen.
Zur Begründung aller sechs Beschwerden wird im Wesentlichen geltend gemacht,
die Kursverfügungen hätten den Vorbehalt enthalten, dass Beiträge der Arbeitslosenversicherung
nur gezahlt würden, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt
seien. Der Beschwerdeführer hafte daher nicht, wenn trotz nicht erfüllter
Voraussetzungen Kosten im Zusammenhang mit dem bewilligten Kurs anfielen.
Allenfalls treffe ihn höchstens ein leichtes Verschulden. Die Prüfung, ob
die Beitragszeit erfüllt sei, gehöre grundsätzlich nicht zu den Aufgaben
des RAV. Diese obliege vielmehr der zuständigen Arbeitslosenkasse. Im Fall
F. habe nichts dagegen gesprochen, dass die Beitragszeit erfüllt sei. Bezüglich
der Versicherten V. habe das RAV auf Grund seiner Erfahrung davon ausgehen
dürfen, dass die kantonale Amtsstelle angesichts der veränderten Sachlage
die Vermittlungsfähigkeit bejahen werde. Im Fall A. habe die Arbeitslosenkasse
zwar bereits vor der Kurszuweisung eine Verfügung erlassen, dass die Versicherte
nicht anspruchsberechtigt sei, und die Verfügung dem RAV zur Kenntnis zugestellt.
Indessen sei der Name der Versicherten dabei falsch geschrieben worden, weshalb
das RAV die Verfügung nicht rechtzeitig der richtigen Versicherten habe zuordnen
können. In den Fällen R., I. und G. habe die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid
erst mehrere Monate nach den Kurszuweisungen gefällt. Im Interesse eines
effizienten Umgangs mit den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bemühe sich
das RAV, sofort nach der Anmeldung einer Person zur Stellenvermittlung alle
Massnahmen zu ergreifen, welche die Vermittlungsfähigkeit fördern könnten.
Dazu gehöre allenfalls auch ein Kursbesuch. Dies solle dazu beitragen, die
Dauer der Arbeitslosigkeit und die damit einhergehenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung
so gering als möglich zu halten. Würden die RAV in jedem Fall eigene Abklärungen
zur Anspruchsberechtigung vornehmen oder auf den in Rechtskraft erwachsenen
Entscheid der zuständigen Stelle warten, ginge wertvolle Zeit für die Qualifizierung
der Arbeitslosen und damit für die Verbesserung ihrer Vermittlungschancen
verloren. Eine online-Überprüfung der Bezugsberechtigung durch das RAV sei
nicht möglich, weil die EDV-Systeme des RAV und der Arbeitslosenkasse nicht
vernetzt seien. Selbst wenn man ein Verschulden des RAV in Betracht ziehen
wolle, sei dies im Zusammenhang mit der grossen Arbeitslast zu sehen und
als normale Fehlerquote zu entschuldigen. Im Jahr 2001 sei die Anzahl der
Stellensuchenden um 35 % gestiegen. Dieser Mehrbelastung habe nur teilweise
mit einer Anpassung des Personalbestands begegnet werden können, weil die
Auswahl und Einarbeitung neuer Mitarbeiter mit äusserster Sorgfalt vorgenommen
werden müsse. Das Gesetz sehe daher die Möglichkeit vor, bei leichtem Verschulden
auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu verzichten. Zusätzlich
beabsichtige der Verordnungsgeber, auch für kantonale Amtsstellen eine Haftungsrisikovergütung
einzuführen. Solange es diese aber nicht gebe, dürfe an Arbeitslosenkassen
und kantonale Amtsstellen nicht der gleiche, strenge Haftungsmassstab angelegt
werden. Im Kreisschreiben vom 18. Dezember 2002 habe das seco ausgeführt,
dass die Revisionen ab dem Jahr 2003 auch die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen
Massnahmen umfassen würden und neu auch Trägerhaftungen beinhalten könnten.
Daraus sei nach Treu und Glauben zu schliessen, dass in früheren Fällen auf
eine Trägerhaftung verzichtet werde. Es sei unzulässig, die Haftung unterschiedlich
zu handhaben, je nachdem, ob sie sich auf Grund einer Revision oder auf Grund
eines Gesuches um Kostenübernahme ergebe.
C. Mit Vernehmlassungen vom 12. Mai, 30. April und 18. August 2003 beantragt
das seco, die Beschwerden seien abzuweisen. Zur Begründung führt es an, die
Haftungsnorm von Artikel 85a AVIG sei auch anwendbar, wenn ein RAV einen
Schaden verursacht habe, soweit ihm Aufgaben der kantonalen Amtsstelle und
des Gemeindearbeitsamtes übertragen worden seien. Gemäss der in der AM/ALV-Praxis
2002/3 publizierten Weisung könne das RAV beim seco ein Gesuch um Kostengutsprache
stellen, wenn einer nicht anspruchsberechtigten Person ein Kurs bewilligt
worden sei. Laut dieser Weisung übernehme die Versicherung die Kosten aber
nur, wenn die verfügende Stelle davon habe ausgehen können, dass die Person
Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe. Wenn das RAV aber
auf Grund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte erkennen müssen, dass
die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, so habe der Kanton die
entstandenen Kurskosten selber zu übernehmen. Um dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung
zu entgehen, müsse das RAV grundsätzlich mindestens die Beitragszeit summarisch
abklären, und zwar anhand von Lohnausweisen, Arbeitgeberbescheinigungen oder
unterschriftlich bestätigten Auflistungen der Arbeitsverhältnisse durch die
versicherte Person. In den vorliegenden Fällen hätte das RAV sich zumindest
telefonisch bei der Arbeitslosenkasse beziehungsweise im Fall V. bei der
kantonalen Amtsstelle erkundigen müssen, ob die Anspruchsberechtigung gegeben
sei. Da es dies unterlassen habe, habe das RAV seine Sorgfaltspflicht grob
verletzt. Der Vorbehalt in der Kursverfügung könne das RAV nicht von seiner
Haftung befreien, denn daraus gehe nicht klar hervor, wer im Fall der Nichterfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen die Kurskosten übernehmen müsse. Der Einwand,
dass das seco zugesichert habe, gegenüber den RAV erst ab 2003 Trägerhaftungen
zu verfügen, sei unbehelflich, denn in den vorliegenden Fällen könne von
einer Trägerhaftung nicht die Rede sein, da dem Fonds gar kein Schaden entstanden
sei. Der Kanton werde auch nicht in eine Trägerhaftung eingebunden. Er habe
lediglich die von seiner Vollzugsstelle durch mangelhafte Aufgabenerfüllung
verursachten Kosten zu übernehmen.
D. Mit Schreiben vom 8. September 2003 stellte die Rekurskommission EVD dem
seco verschiedene Fragen, welche das seco mit Schreiben vom 18. September
2003 beantwortete.
Am 21. November 2003 beziehungsweise 8. Januar 2004 nahm der Beschwerdeführer
zu weiteren Instruktionsfragen Stellung und reichte die verlangten Unterlagen
ein.
E. Am 10. Februar 2004 wurde in Frauenkappelen eine öffentliche Verhandlung
durchgeführt und den Parteien Gelegenheit geboten, ihren Standpunkt nochmals
persönlich vor der Rekurskommission EVD darzulegen.
Mit Schreiben vom gleichen Tag stellte die Rekurskommission EVD dem seco
verschiedene Ergänzungsfragen, welche das seco am 27. Februar 2004 teilweise
beantwortete.
Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid als erheblich
erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Rekurskommission EVD zieht in Erwägung:
1 Die insgesamt sechs Entscheide des seco vom 28. November 2002, 10. Januar
2003 und 12. Mai 2003 stellen Verfügungen im Sinne des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art.
5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügungen können nach Artikel 101 Absatz 1 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR
837.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
mit Beschwerde bei der Rekurskommission EVD angefochten werden (vgl. Art.
44 ff. und 71a VwVG i. V. m. Art. 20 ff. der Verordnung vom 3. Februar 1993
über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen,
SR 173.31).
Wie das AWA zutreffend darlegte, ist in den vorliegenden Verfahren die beschwerdeführende
Partei der Kanton Zürich. In den angefochtenen Verfügungen auferlegte ihm
das seco die in Frage stehenden Kurskosten. Damit ist er, obwohl selbst ein
Gemeinwesen, durch die angefochtenen Verfügungen wie ein Privater in seinen
vermögensrechtlichen Interessen betroffen. Er hat daher ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung
legitimiert (vgl. Art. 48 Bst. a VwVG). Gemäss Paragraph 2 des Zürcherischen
Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September
1999 (837.1) bezeichnet die zuständige Direktion die für den Vollzug zuständige
kantonale Amtsstelle. Gestützt auf diesen Paragraphen legt die Volkswirtschaftsdirektion
in der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
vom 27. September 1999 (837.11) fest, dass das AWA die zuständige kantonale
Amtsstelle für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist. Gemäss
ständiger Praxis der Rekurskommission EVD ist daher auch ohne Einreichung
einer schriftlichen Vollmacht davon auszugehen, dass das AWA befugt ist,
in diesem Beschwerdeverfahren als Organ für den Kanton Zürich zu handeln
(vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD 95/4I-001,
-002, -006 jeweils E. 3.2, 96/4I-003 E. 2.2, 96/LE-001 E. 1.1, 97/LE-002
E. 1.1, 99/MC-022 E. 1.1).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschriften
sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Kostenvorschüsse wurden
fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerden ist somit einzutreten.
In allen sechs Beschwerdeverfahren stellen sich grundsätzlich dieselben Rechtsfragen.
Deshalb rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, über die sechs
Beschwerden in einem Entscheid zu befinden (vgl. BGE 122 II 367 E. 1a). Den
Parteien erwächst aus diesem Vorgehen kein Nachteil.
2 Im Zusammenhang mit den Änderungen des AVIG sowie mit der Inkraftsetzung
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) wurde das AVIG teilweise neu geregelt. Der ATSG trat auf
den 1. Januar 2003 in Kraft, die Änderungen des AVIG auf den 1. Juli 2003.
Soweit es sich dabei um das Verfahren betreffende, formelle Bestimmungen
handelt, gebieten es die intertemporalrechtlichen Regeln, das geänderte Prozessrecht
sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas
Anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts
dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b; 120 Ia 101 E. 1b). Bezüglich
der materiellen Bestimmungen sind dagegen diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung hatten (vgl. Art. 118 Abs. 2 AVIG). Im vorliegenden Fall
geht es um die Rechtsfolgen von Kurszuweisungen, welche die RAV am 15. März,
23. Oktober, 7. November und 22. November 2001 sowie am 17. April und 18.
Juni 2002 verfügt haben. Deshalb sind die in der Zeit vom 15. März 2001 bis
18. Juni 2002 geltenden materiellen Bestimmungen massgebend. Die materiellrechtlichen
Änderungen des AVIG, welche erst auf den 1. Januar beziehungsweise 1. Juli
2003 in Kraft traten, sind dagegen nicht anwendbar. Gleiches gilt für die
Änderungen der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV,
SR 837.02) vom 28. Mai 2003, die auf den 1. Juli 2003 in Kraft traten, sowie
die Änderungen vom 19. September 2003, die auf den 1. Oktober 2003 in Kraft
traten.
3 Das seco begründete die angefochtenen Verfügungen selbst in rechtlicher
Hinsicht mit einem Verweis auf aArtikel 85a AVIG. In einem Teil seiner Vernehmlassungen
machte es dann geltend, es liege eine Trägerhaftung des Kantons als Trägers
seiner RAV vor; in den Vernehmlassungen der beiden letzten Fälle sowie in
späteren Stellungnahmen macht es dagegen geltend, der Tatbestand für eine
Trägerhaftung sei nicht erfüllt, da dem Fonds gar kein Schaden entstanden
sei.
Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass der Fonds die Kosten für die in
Frage stehenden Kurskosten zu übernehmen habe.
3.1 Nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG (AS 2000 3093) fördert die Versicherung
durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung
von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich
oder stark erschwert ist. Arbeitnehmer, die einen Kurs zur Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung besuchen, können Leistungen der Arbeitslosenversicherung
beanspruchen, wenn sie arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht
sind und ihnen keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann, wenn sie innerhalb
der Rahmenfrist für die Beitragszeit die Mindestbeitragszeit aufweisen oder
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind und wenn sie den Kurs auf
Weisung oder mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle besuchen (vgl. aArt.
60 Abs. 1 AVIG, AS 1982 2184).
Bei den so genannt individuellen Kursen stellt der Versicherte selbst das
Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch und bucht den Kurs direkt beim Veranstalter
(vgl. aArt. 60 Abs. 2 AVIG). Wird dem Gesuch entsprochen und erfüllt er die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen, so werden ihm in der Folge die Kursauslagen
erstattet (vgl. aArt. 61 AVIG). Bei individuellen Kursen besteht das Vertragsverhältnis
somit zwischen dem Versicherten und dem Kursveranstalter; der Veranstalter
hat keinerlei Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung.
Die Versicherung kann indessen auch Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie
anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der
Durchführung von Kursen nach Artikel 60 ausrichten (aArt. 62 Abs. 1 AVIG).
Bei solchen so genannten Kollektivkursen darf der Kursveranstalter von den
arbeitslosen Teilnehmern selbst keine Beiträge für Kursgeld oder Lehrmittel
erheben (vgl. aArt. 62 Abs. 2 lit. c AVIG). Das Rechtsverhältnis besteht
in diesen Fällen nicht zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter, sondern
zwischen dem Veranstalter und den Behörden. Die Versicherung ersetzt dem
Veranstalter direkt die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung
des Kurses (vgl. aArt. 63 AVIG). Gestützt auf die in dieser Bestimmung ebenfalls
enthaltene Delegationsnorm legt die Arbeitslosenversicherungsverordnung fest,
welches die anrechenbaren Kosten für derartige, spezifisch für Arbeitslose
organisierte Kollektivkurse sind (vgl. aArt 88 AVIV, AS 1983 II 1205, S.
1231 f.) und in welchem Verfahren diese Kurse bewilligt und subventioniert
werden (vgl. aArt. 89 AVIV, AS 1996 I 295, S. 303). Demnach fassen die kantonalen
Amtsstellen die arbeitsmarktlichen Massnahmen in einem jährlichen Rahmenprojekt
zusammen und reichen dieses spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres
der Ausgleichsstelle ein. Werden Massnahmen während der Durchführung konzeptionell
grundlegend geändert, so muss die kantonale Amtsstelle der Ausgleichsstelle
die Änderung zur Entscheidung unterbreiten (aArt. 89 Abs. 1 AVIV). Gesuche
der kantonalen Amtsstelle für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten
1 000 000 Fr. nicht übersteigen, bewilligt die Ausgleichsstelle in einem
vereinfachten Verfahren (aArt. 89 Abs. 4 AVIV). Im Kreisschreiben über die
arbeitsmarktlichen Massnahmen, in der ab 1. Januar 2001 und bis Ende 2002
gültigen Fassung (Kreisschreiben AMM) sieht das seco diesbezüglich vor, dass
die Entscheidkompetenz bei Kollektivkursen solcherart zwischen der Ausgleichsstelle
und den zuständigen kantonalen Amtsstellen aufgeteilt werde, dass letztere
in eigener Regie über Beitrags- und Auszahlungsgesuche entscheiden könnten,
welche von profitorientierten Unternehmen gestellt werden und deren Projektkosten
eine Million Franken nicht übersteigen (Kreisschreiben AMM, Rz C 131). Dabei
können die kantonalen Amtsstellen die Kollektivkurse entweder kollektiv oder
individuell abwickeln (Kreisschreiben AMM, Rz C 125).
3.2 Im vorliegenden Fall hat das AWA als zuständige kantonale Amtsstelle
offenbar diese Vorgehensweise gewählt und mittels Leistungsvereinbarungen
mit privaten Kursanbietern (vgl. Kreisschreiben AMM, Rz A14) unter anderem
folgende Kollektivkurse organisiert und bewilligt:
«Standortbestimmung B», 29. November 2001 bis 10. Januar 2002 sowie 7. Januar
bis 7. Februar 2002
«Deutsch-Intensiv», 22. Oktober 2001 bis 1. Februar 2002
«Standortbestimmung C », 30. Mai bis 18. Juni 2002 sowie 17. Juli bis 9.
August 2002
«Deutsch Intensivkurs, verschiedene Stufen», 4. April bis 24. Mai 2002
Dabei sah das AWA offenbar eine «individuelle Abwicklung» der Finanzierung
vor (vgl. Kreisschreiben AMM, Rz C 125f.).
3.3 Diese «individuelle Abwicklung» bedeutet indessen nicht, dass die Kurse
rechtlich als Individualkurse zu qualifizieren wären, bestand doch offensichtlich
kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kursanbieter und den einzelnen Teilnehmern,
die durch die RAV zugewiesen waren. «Individuelle Abwicklung» ist vielmehr
eine rein technische Differenzierung im Hinblick auf die Abrechnung eines
Kollektivkurses: Damit wird ausgedrückt, dass die Kosten zwar direkt dem
Veranstalter, jedoch anteilsmässig pro Teilnehmer von jeder betroffenen Arbeitslosenkasse
vergütet werden, anstatt in einem Betrag von der öffentlichen Arbeitslosenkasse,
wie dies bei Kollektivkursen normalerweise der Fall ist. Für die Rechtsstellung
der Betroffenen ist diese «individuelle Abwicklung» jedoch ohne Bedeutung.
3.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Rahmenverträge sind zwar als privatrechtliche
Verträge mit dem AWA als Vertragspartner gestaltet. Abgeschlossen hat das
AWA diese Verträge indessen in seiner Funktion als zuständige Behörde für
die Zusicherung von Subventionen der Arbeitslosenversicherung für die Durchführung
von Kollektivkursen (vgl. aArt. 60 und 62 AVIG i. V. m. Kreisschreiben AMM,
Rz C 131). In diesem Kontext betrachtet ergibt sich daher, dass dem Kursorganisator
gegenüber zwar unmittelbar das AWA, mittelbar aber die Arbeitslosenversicherung
für die Bezahlung der vereinbarten Kurskosten haftet, sofern die vereinbarten
vertraglichen Bedingungen durch den Kursveranstalter erfüllt und die Teilnehmer
durch das zuständige RAV zugewiesen wurden.
Es ist unbestritten, dass die aufgeführten Kollektivkurse an sich die rechtlichen
Voraussetzungen für die Subventionierung durch die Arbeitslosenversicherung
erfüllen. Auch die Vorgehensweise bezüglich der Organisation und Bewilligung
durch das AWA mittels privatrechtlicher Rahmenverträge und in eigener Kompetenz
entspricht dem Kreisschreiben und wird durch das seco nicht beanstandet.
Das seco macht auch nicht geltend, die Kursveranstalter hätten die ihnen
obliegenden Pflichten nicht erfüllt und aus diesem Grund keinen Anspruch
auf Bezahlung oder die gestellten Rechnungen seien betragsmässig zu beanstanden.
Insofern steht in einem ersten Schritt fest, dass es die Arbeitslosenversicherung
ist, welche für die Kosten dieser Kollektivkurse haftet.
4 Soweit der Beschwerdeführer den umstrittenen Teil der Kurskosten vorerst
selbst bezahlt hat, hat er nach dem bis anhin Gesagten eine Verbindlichkeit
der Arbeitslosenversicherung erfüllt und dadurch Anspruch auf Ersatz durch
den Fonds erworben. Eine mögliche Rechtsgrundlage für eine Verweigerung der
Bezahlung dieser Ersatzforderung könnte daher einzig in einer Verrechnung
mit einer Gegenforderung aus Schadenersatz der Arbeitslosenversicherung gegenüber
dem Beschwerdeführer auf Grund der Trägerhaftungsbestimmung von aArtikel
85a AVIG gesehen werden. Eine andere Rechtsgrundlage für eine Übernahme eines
Teils der Kosten von ordentlich durchgeführten und bewilligten Kollektivkosten
durch den zuständigen Kanton ist nicht ersichtlich und wird vom seco auch
nicht dargelegt.
In der Folge ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung
einer Gegenforderung auf Grund der Trägerhaftungsbestimmung von aArtikel
85a AVIG vorliegen.
5 Das seco beanstandet einzig, dass die RAV in den in Frage stehenden sechs
Fällen diesen Kollektivkursen Teilnehmer zugewiesen haben, welche die Anspruchsvoraussetzungen
nicht erfüllten, was die RAV bei pflichtgemässer Sorgfalt hätten erkennen
müssen.
5.1 Gemäss aArtikel 85a AVIG haftet der Kanton dem Bund für Schäden, die
seine Durchführungsstellen durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich
oder fahrlässig verursachen. Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche
durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen
ihrer Ansprüche verzichten (aArt. 85a Abs. 1 und 2 AVIG).
Das Kriterium «mangelhafte Aufgabenerfüllung» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung
eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition
zu überprüfen ist (BGE 119 Ib 33 E. 3b; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 214, 448, 453 f.). Der gesetzliche Auftrag wird
mangelhaft erfüllt, wenn die rechtlich gebotenen Handlungen zur gesetzeskonformen
Erfüllung der Aufgaben nicht vollständig, nicht sorgfältig, nicht zweckentsprechend,
nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht ausgeführt werden (Gerhard Gerhards,
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1988, Bd. II,
N. 16 zu Art. 82).
5.2 Anspruch darauf, dass die Arbeitslosenversicherung die Kosten für einen
Weiterbildungskurs übernimmt, haben in erster Linie diejenigen Stellensuchenden,
welche innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit die Mindestbeitragszeit
aufweisen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (vgl. Art.
60 Abs. 1 Bst. b AVIG). Indessen können auch Personen, die weder die Beitragszeit
erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb
einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen beanspruchen,
sofern sie mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle einen Kurs besuchen,
um eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen. Von dieser Bestimmung
ausgenommen sind Personen, die ihren Anspruch auf Leistungen nach Artikel
7 Absatz 2 Buchstabe a oder b ausgeschöpft haben (aArt. 60 Abs. 4 AVIG).
Diese letztere Bestimmung wird vom seco so ausgelegt, dass Personen, die
bereits während einer zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Leistungen
der Arbeitslosenversicherung bezogen haben und denen mangels Beitragszeit
keine neue Rahmenfrist eröffnet werden kann, keinen Anspruch auf Teilnahme
an einem Kurs haben, solange die letzte Rahmenfrist nicht mindestens 3 Jahre
zurückliegt (Kreisschreiben AMM, Rz C 45). Diese Interpretation wurde offenbar
vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geschützt (BGE 126 V 514, E. 2b).
5.3 In fünf der sechs Fälle, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden, erliessen die RAV Kurszuweisungen an Personen, welche gemäss späterer
Verfügung der zuständigen Arbeitslosenkasse oder der kantonalen Amtsstelle
nicht anspruchsberechtigt waren. In einem Fall hatte die zuständige Arbeitslosenkasse
bereits vor der Kurszuweisung verfügt.
5.3.1 Im Fall F. meldete sich der Arbeitslose am 8. Oktober 2001 zur Stellenvermittlung.
Am 7. November 2001 wies ihn das RAV in einen Standortbestimmungskurs. Am
23. April 2002 entschied die zuständige Arbeitslosenkasse, Herr F. habe keinen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil er sich innert dreier Jahre
nach dem Ablauf der letzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder angemeldet
habe und in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zwar 5 Arbeitsverhältnisse,
aber damit nur insgesamt 6,593 Monate beitragspflichtige Erwerbstätigkeit
habe nachweisen können.
5.3.2 Im Fall V. stammt die Versicherte aus der Dominikanischen Republik
und hatte in der Schweiz bisher nur als Cabarettänzerin gearbeitet. Nachdem
sie erklärt hatte, sie sei nicht bereit, eine andere Tätigkeit zu suchen,
überwies das RAV das Dossier am 9. Juli 2001 an die kantonale Amtsstelle,
d.h. das AWA, zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Am 17. Oktober
2001 erschien die Versicherte erneut auf dem RAV und teilte mit, sie sei
im siebten Monat schwanger und ab sofort bereit, nicht nur als Tänzerin,
sondern auch als Buffetdame, Zimmerfrau, in der Küche oder als Reinigerin
zu arbeiten. Eine Woche später bewilligte das RAV der Versicherten einen
zwölfwöchigen Deutschkurs. Am 28. November 2001 entschied das AWA, die Versicherte
sei nicht vermittlungsfähig, weil sie nicht bereit sei, den Kurs zu Gunsten
einer Stelle aufzugeben und weil die Geburt ihres Kindes kurz bevorstehe
und sie nicht bereit sei, nachher wieder zu arbeiten.
5.3.3 Im Fall R. meldete sich der Arbeitslose am 25. März 2002 zur Stellenvermittlung.
Am 17. April 2002 wies ihn das RAV in einen Standortbestimmungskurs. Mit
Verfügung vom 13. Juni lehnte die zuständige Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung
ab, weil aus den Unterlagen hervorgehe, dass Herr R. nur ungefähr 2 Monate
beitragspflichtige Beschäftigung aufweisen könne, obwohl die letzte Rahmenfrist
für den Leistungsbezug weniger als drei Jahre zurückliege.
5.3.4 Im Fall A. hatte die zuständige Arbeitslosenkasse am 18. Januar 2002
entschieden, Frau A. habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
da sie die erforderliche Beitragszeit nicht erfülle. Das RAV erhielt eine
Kopie dieser Verfügung. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Verfügung
beziehungsweise der Begleitzettel habe auf einen anderen Namen gelautet,
ein Buchstabe sei verwechselt worden. Auch sei Frau A. unter drei verschiedenen
AHV-Nummern im AVAM-System aufgeführt. Die Verfügung sei deshalb im Dossier
«unbekannt» gelandet und habe dort der richtigen Sortierung geharrt. In der
Folge hat das RAV Frau A. am 15. März 2002 in einen Kurs gewiesen. Die vom
seco ins Recht gelegte Kassenverfügung weist indessen die gleiche Schreibweise
des Namens und die gleiche AHV-Nummer wie die Kursverfügung des RAVs auf.
5.3.5 I. meldete sich offenbar am 5. Juni 2002 zur Stellenvermittlung. Am
18. Juni 2002 wies ihn das RAV in einen Standortbestimmungskurs. In der Folge
besuchte Herr I. indessen weder den obligatorischen Informationsanlass, noch
diesen Kurs und erschien auch nicht zu den weiteren Beratungsterminen. Mit
Verfügung vom 19. August 2002 verfügte die zuständige Arbeitslosenkasse,
der Versicherte sei nicht anspruchsberechtigt, da er die verlangten Unterlagen
zu seinen letzten Arbeitsverhältnissen nicht eingereicht habe.
5.3.6 Im Fall G. meldete sich die Arbeitslose am 6. November 2001 zur Stellenvermittlung.
Am 22. November 2001 wies sie das RAV in einen Standortbestimmungskurs. Mit
Verfügung vom 29. April 2002 entschied die zuständige Arbeitslosenkasse,
Frau G. sei nicht anspruchsberechtigt, da sie nur eine beitragspflichtige
Beschäftigung von 1,514 Monaten aufweise.
5.4 In all diesen sechs Fällen entschied die zuständige Arbeitslosenkasse
oder die kantonale Amtsstelle, der oder die betreffende Stellensuchende habe
keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die entsprechenden
Verfügungen sind in formelle Rechtskraft erwachsen.
Es ist daher zu prüfen, inwieweit die zuständigen RAV-Berater dies bei pflichtgemässer
Sorgfalt bereits im Moment der Zuweisung in die fraglichen Kurse hätten erkennen
müssen.
6 In den fünf Fällen F., R., A., I. und G. war diese mangelnde Anspruchsberechtigung
darauf zurückzuführen, dass die Stellensuchenden die Beitragszeit nicht erfüllten.
Es stellt sich daher die Frage, inwieweit es eine Verletzung der Sorgfaltspflicht
der RAV darstellt, dass sie diese Stellensuchende dennoch in Kurse gewiesen
haben. Für die Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, inwieweit die RAV
auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen und zumutbaren eigenen Abklärungen
erkennen konnten und mussten, dass diese Stellensuchenden keinen Anspruch
auf Kursleistungen hatten.
6.1 Im Fall A. ist unbestritten, dass die Arbeitslosenkasse bereits rund
zwei Monate vor der betreffenden Kurszuweisung verfügt hatte, dass Frau A.
nicht anspruchsberechtigt sei, und dass das RAV eine Kopie dieser Verfügung
erhalten hatte.
Der Beschwerdeführer machte ursprünglich geltend, in dieser Verfügung sei
der Name falsch geschrieben gewesen, weshalb das RAV sie nicht im richtigen
Dossier abgelegt habe. Diese Behauptung traf indessen nicht zu, wie der Beschwerdeführer
in seiner späteren Stellungnahme auch einräumte.
Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum das RAV die Verfügung der Arbeitslosenkasse
nicht dem richtigen Dossier zuordnen und bei künftigen Kurszuweisungen hätte
beachten sollen. Aus der Begründung dieser Verfügung geht auch hervor, dass
die letzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug weniger als drei Jahre zurücklag.
Auf Grund dieser, auf dem RAV bereits vorhandenen Informationen hätte die
zuständige RAV-Beraterin daher erkennen müssen, dass diese Stellensuchende
keinen Anspruch auf Kursleistungen hatte.
In diesem Fall liegt daher eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des
RAV vor.
6.2 Das seco führt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2004 aus, das
AVAM-System zeige dem RAV-Berater mit einer Warnung automatisch an, wenn
eine Kursverfügung eine Person betreffe, für die keine Rahmenfrist eröffnet
worden sei.
Soweit das seco damit implizieren will, es liege bereits dann eine Sorgfaltsverletzung
vor, wenn der betreffende RAV-Berater «das System trotz der Warnung übersteuere»,
so übersieht es, dass diese Warnung bei jedem Versicherten erscheint, über
dessen Anspruchsberechtigung die zuständige Arbeitslosenkasse noch nicht
entschieden hat. Insbesondere im ersten Monat nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
ist diese Warnung daher normal und ohne besonderen Informationsgehalt. Hinzu
kommt, dass der Umstand, dass ein Stellensuchender die Beitragszeit nicht
erfüllt, nicht zwingend bedeutet, dass er auch keinen Anspruch auf Teilnahme
an einem Kollektivkurs hat (vgl. aArt. 60 Abs. 4 AVIG). Diese Warnung durch
das System kann daher nicht mit der Information gleichgesetzt werden, dass
die beabsichtigte Kurszuweisung rechtswidrig sei.
6.3 Auf Grund der unbestrittenen Ausführungen des seco in seiner Stellungnahme
vom 27. Februar 2004 ist weiter davon auszugehen, dass das RAV auf Grund
der ihm zugänglichen Informationen im AVAM-System mit wenig Aufwand feststellen
konnte, dass und wann diese Stellensuchenden bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung
bezogen hatten. Die Information, dass diese Personen nur Anspruch auf Kursleistungen
hatten, sofern sie eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten aufwiesen
oder die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllten, war daher für das
RAV ohne Weiteres zugänglich.
Es fragt sich daher, ob und auf welche Weise das RAV vor einer Kurszuweisung
weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen.
6.4 Bezüglich der Frage, ob und in welcher Tiefe die Sorgfaltspflicht des
RAV verlangt, vor der ersten Kursverfügung eigene Abklärungen in Bezug auf
die Erfüllung der Beitragszeit durch den betreffenden Stellensuchenden zu
machen, stellt sich das seco auf den Standpunkt, um dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung
zu entgehen, müsse das RAV grundsätzlich mindestens die Beitragszeit summarisch
abklären und zwar anhand von Lohnausweisen, Arbeitgeberbescheinigungen, unterschriftlich
bestätigten Auflistungen der Arbeitsverhältnisse durch die versicherte Person
oder aber durch eine telefonische Erkundigung bei der zuständigen Arbeitslosenkasse.
Die Aufgabe, die Beitragszeit zu kontrollieren und zu berechnen, ist grundsätzlich
Sache der Arbeitslosenkasse (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG). Zu diesem
Zweck sind denn auch alle entsprechenden Formulare und Belege direkt bei
der Arbeitslosenkasse einzureichen. Eine Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter
die erforderliche Beitragzeit aufweist, kann allenfalls dann Sache der kantonalen
Amtsstelle sein, wenn ihr das Dossier von der Kasse zu diesem Zweck überwiesen
worden ist (Art. 81 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG). Eine Übertragung
dieser Kompetenz vom AWA an das RAV - wiewohl vom Gesetz her nicht ausdrücklich
ausgeschlossen - erfolgte jedoch im Kanton Zürich offensichtlich nicht.
Die eigentliche Beurteilung der Anspruchsberechtigung, insbesondere durch
Kontrolle der Belege bezüglich der Beschäftigungsdauer während der Rahmenfrist
für die Beitragszeit, gehört daher nicht zu den Aufgaben des RAV, sondern
zu denjenigen der Arbeitslosenkasse. Soweit das seco daher geltend macht,
die RAV-Berater hätten selbst die entsprechenden schriftlichen Belege einverlangen
und kontrollieren und die Beitragszeit berechnen müssen, sind seine Anforderungen
an die Sorgfaltspflicht der RAV daher zu hoch und tragen der spezifischen
Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Organen der Arbeitslosenversicherung
nicht genügend Rechnung.
6.5 Es kann auch nicht gesagt werden, die RAV hätten auf Grund dieser gesetzlichen
Aufgabenteilung grundsätzlich mit Kurszuweisungen zuwarten sollen, bis die
Arbeitslosenkasse ihren Entscheid gefällt hat.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, besteht hier ein Zielkonflikt
zwischen dem Anliegen, die Vermittlungsfähigkeit der Stellensuchenden möglichst
rasch zu verbessern und dem Anliegen, keine Leistungen für nicht anspruchsberechtigte
Personen zu erbringen. Das RAV verfügt dabei offensichtlich über einen gewissen
Ermessensspielraum. Insbesondere soweit es um zeitlich und kostenmässig geringfügige
Kurse zur Standortbestimmung und zum Erlernen der richtigen Bewerbungstaktik
geht, erscheint es nicht zum vorneherein als unhaltbar, die arbeitsmarktliche
Indikation eines möglichst raschen Kursbesuches höher zu gewichten als das
Risiko für die Arbeitslosenversicherung, dass der betreffende Stellensuchende
sich nachträglich als nicht anspruchsberechtigt erweist.
Aus der Mitteilung des Bereichs AMM des seco in der AM/ALV-Praxis 2001/2
geht hervor, dass auch das seco offenbar die Auffassung des Beschwerdeführers
teilte, dass Stellensuchende bereits vor dem Entscheid der Arbeitslosenkasse
einer Bildungsmassnahme zugewiesen werden könnten.
Im Umstand, dass die RAV-Berater mit den Kurszuweisungen nicht bis zum Entscheid
der Arbeitslosenkasse zugewartet haben, kann daher keine Sorgfaltspflichtverletzung
gesehen werden.
6.6 Zu prüfen ist indessen, ob dem RAV vor dem Entscheid durch die Arbeitslosenkasse
und ohne Einverlangen von zusätzlichen schriftlichen Belegen genügend - interne
oder mündliche - Informationen zugänglich waren, um im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung
zu erkennen, dass die betreffenden Stellensuchenden nicht anspruchsberechtigt
waren.
6.6.1 Eine - telefonische - Anfrage bei der Arbeitslosenkasse, wie sie das
seco verlangte, erscheint diesbezüglich indessen als wenig zweckmässig. Aus
dem Umstand, dass die Arbeitslosenkasse in den fraglichen Fällen erst mehrere
Monate später ihre Verfügung bezüglich der Anspruchsberechtigung erliess,
ist zu schliessen, dass sie im Zeitpunkt der Kurszuweisung noch nicht über
genügend Informationen verfügte, um diese Frage zuverlässig zu beantworten.
6.6.2 Als Informationsquelle bleibt daher der oder die Stellensuchende selbst.
Die Vermittlung und Beratung der Stellensuchenden ist die Hauptaufgabe des
RAV. In diesem Zusammenhang ist es daher ohnehin nahe liegend, dass sich
ein RAV-Berater bezüglich der bisherigen beruflichen Laufbahn des Stellensuchenden
erkundigt.
Im konkreten Fall sind keine Aufzeichnungen über die Gespräche der RAV-Berater
mit den Stellensuchenden vorhanden, weshalb nicht erstellt ist, welche Erkundigungen
die RAV-Berater eingezogen und welche mündlichen Antworten sie erhalten haben.
Zu Gunsten der RAV ist zu berücksichtigen, dass die mündlichen Angaben der
Stellensuchenden bezüglich der Daten und Dauer ihrer letzten Arbeitsverhältnisse
in den letzten 5 Jahren erfahrungsgemäss häufig unzutreffend sein können,
besonders wenn noch sprachliche Gründe die Verständigung erschweren. Es kann
daher nicht unbesehen davon ausgegangen werden, die RAV-Berater hätten entweder
gar keine Fragen gestellt oder Antworten erhalten, welche der Sachverhaltsdarstellung
in den späteren Kassenverfügungen entsprachen.
Hinzu kommt, dass sich beweismässige Unklarheiten grundsätzlich zu Ungunsten
derjenigen Partei auswirken, welche aus einem Sachverhaltselement Rechtsfolgen
zu ihren Gunsten ziehen wollte (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210). Die Beweislast für eine Verletzung der
Sorgfaltspflicht obliegt im vorliegenden Fall dem seco, welches daraus eine
Schadenersatzforderung des Bundes ableiten will.
Andererseits lässt sich aber auch mit Fug die Frage stellen, ob ein RAV-Berater
seiner Beratungs- und Vermittlungspflicht korrekt nachkommen kann, ohne ein
ordentliches Dossier über jeden Stellensuchenden zu führen, in dem schriftliche
Notizen über die letzten Gespräche oder vermittlungsrelevante Umstände wie
die bisherige berufliche Laufbahn enthalten sind.
Diese Fragen können indessen im vorliegenden Fall offen bleiben, da der Beschwerdeführer
gar nicht behauptet hat, die zuständigen RAV-Berater hätten sich bezüglich
der Dauer der letzten Arbeitsverhältnisse informiert, bevor sie die Kursverfügungen
erliessen.
6.7 Soweit die RAV daher in den Fällen F., R., I. und G. die fraglichen Kurszuweisungen
verfügten, ohne sich vorher auch nur durch mündliche Erkundigungen bei den
Stellensuchenden selbst zu vergewissern, dass diese Anspruch auf Kursleistungen
hatten, liegt somit eine mangelhafte Aufgabenerfüllung vor.
7 Der Fall V. liegt insofern anders, als Frau V. nicht darum keinen Anspruch
auf Kursleistungen hatte, weil sie die Beitragszeit nicht erfüllt hatte,
sondern weil sie nicht vermittlungsfähig war.
Ein Arbeitsloser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt
ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Im Fall V. hatte
das RAV selbst die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid über die
Vermittlungsfähigkeit der Versicherten überwiesen, nachdem diese sich geweigert
hatte, sich um andere Stellen als um solche als Cabarettänzerin zu bemühen.
Drei Monate später erklärte sich die Versicherte bereit, nun auch im Gastgewerbe
oder als Reinigerin zu arbeiten. Da sie zu diesem Zeitpunkt indessen bereits
im siebten Monat schwanger war, ist nicht nachvollziehbar, wie die RAV-Beraterin
davon ausgehen konnte, diese Absichtserklärung entspreche der effektiven
Bereitschaft der Versicherten und sie wäre tatsächlich in der Lage, eine
derartige, körperlich anstrengende Stelle anzunehmen.
Wenn die RAV-Beraterin unter diesen Umständen den Entscheid der kantonalen
Amtsstelle nicht abwartete, bevor sie der Versicherten einen dreimonatigen
Kurs bewilligte, so liegt darin offensichtlich eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung.
8 Allein mit der Feststellung, dass eine mangelhafte Arbeitserfüllung beziehungsweise
eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des RAV vorliegt, ist die Frage indessen
noch nicht beantwortet, ob dem Bund ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem
Kanton Zürich zusteht, denn aArtikel 85a Absatz 2 AVIG sieht vor, dass die
Ausgleichsstelle bei «leichtem Verschulden» auf das Geltendmachen der Schadenersatzansprüche
verzichten «kann».
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das Verschulden der RAV
sei höchstens als leicht zu beurteilen. Im Jahr 2001 sei die Anzahl der Stellensuchenden
um 35 % gestiegen. Dieser Mehrbelastung habe nur teilweise mit einer Anpassung
des Personalbestands der RAV begegnet werden können, weil die Auswahl und
Einarbeitung neuer Mitarbeiter mit äusserster Sorgfalt vorgenommen werden
müsse. In dieser Aufbauphase hätten die RAV-Berater im Kanton Zürich noch
mehr Stellensuchende pro Berater betreuen müssen als vom seco vorgegeben.
Diese niedrigere Verhältniszahl sei zwar auch darum so gewählt worden, weil
eine eigentliche Vermittlungstätigkeit angesichts der schlechten Arbeitsmarktsituation
im Kanton Zürich ohnehin weitgehend aussichtslos gewesen sei. Indessen habe
der Bund dadurch weniger Geld für die RAV im Kanton Zürich ausgegeben, weshalb
er auch nicht den gleich hohen Massstab an die geforderte Sorgfalt anlegen
dürfe.
8.1 Der Ausdruck «leichtes Verschulden» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff,
dessen Auslegung von der Beschwerdeinstanz ohne Einschränkung der Kognition
überprüft werden kann (vgl. E. 5.1). Als Verschuldensarten gelten Vorsatz,
Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit. Bei der Fahrlässigkeit wird üblicherweise
grobe und leichte unterschieden. Es besteht aber auch eine breite Zwischenzone
der mittleren Fahrlässigkeit (BGE 100 II 332 E. 3a; Guhl/Koller, Das Schweizerische
Obligationenrecht, 3. Aufl., Zürich 2000, 24 N. 41, S. 195). Grobfahrlässig
handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer jene elementaren Vorsichtsgebote
unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter
den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der
Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 121 V 45; 118 V 305 E. 2a;
Gerhard Gerhards, AVIG - Kommentar, Band II, N. 21 zu Art. 82, S. 714 f.).
Leichte Fahrlässigkeit ist hingegen dann zu bejahen, wenn die erforderliche
Sorgfalt nur geringfügig verletzt wurde, also nur geringe Vorwerfbarkeit
vorliegt (Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2000,
§ 6 N. 28). Welcher Grad von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, muss im Einzelfall
nach richterlichem Ermessen verdeutlicht werden; die Beantwortung der Frage
beruht auf einem Werturteil (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts
vom 15. Februar 2001 i. S. X. [5C.146/2000], E. 3c). Das Verschulden ist
dabei an einem objektiven Massstab zu messen. Es wird nicht gefragt, ob der
Schädiger konkret anders hätte handeln können, sondern ob der durchschnittlich
Sorgfältige in der gleichen Situation anders gehandelt hätte, d. h. die fehlerhafte
Handlung vermieden hätte (vgl. Honsell, a. a. O., § 6 N.18). Dabei ist der
konkrete Verkehrskreis massgebend. Von leichter Fahrlässigkeit wird bei nur
geringer Abweichung von der üblichen Sorgfalt, bei einem Fehler, der praktisch
jeder Person unterlaufen könnte, gesprochen (vgl. Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 2000, Rz. 22.14 ff.).
Andererseits ist nicht bereits in einer einfachen, fehlerhaften Rechtsanwendung
ein Verschulden zu erblicken - wenn die zumutbare Sorgfalt angewendet wurde.
Ansonsten würde jede das Recht anwendende Behörde ihre Aufgaben schuldhaft
mangelhaft wahrnehmen, wenn eine ihr übergeordnete Behörde im Rahmen einer
Rechtskontrolle zu einer abweichenden Beurteilung der sich stellenden Rechtsfrage
gelangte. Eine schuldhaft mangelhafte Aufgabenerfüllung des RAV setzt daher
ein qualifiziert fehlerhaftes Verhalten voraus (vgl. die unveröffentlichten
Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 21. Mai 2003 i. S. G. [MC/2002-6] E.
4.8, und vom 25. August 2003 i. S. G. [MC/2002-16] E. 10.1).
8.2 In seinen Vernehmlassungen verwies das seco bezüglich der erforderlichen
Sorgfaltspflicht bei Kurszuweisungen vor dem Entscheid der Arbeitslosenkasse
auf eine eigene Weisung in der AM/ALV-Praxis 2002/3:
«(...) In derartigen Sachverhaltskonstellationen sehen wir künftig folgende
Vorgehensweise vor:
(...)
Hätte die kantonale Amtsstelle bzw. das RAV bei Erlass der Kursverfügung
auf Grund der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht erkennen müssen, dass die
Anspruchsvoraussetzungen zur Übernahme von Kurskosten nicht erfüllt sind,
wird der Träger der verfügenden Stelle die entstandenen Kurskosten gegenüber
dem Dienstleistungserbringer oder der versicherten Person selber zu übernehmen
haben (...)»
Diese Weisung wurde indessen erst in der AM/ALV-Praxis vom 16. September
2002 publiziert. Die hier in Frage stehenden Kurszuweisungen wurden dagegen
in der Zeit zwischen 15. März 2001 und 18. Juni 2002 verfügt. Jene Weisung
ist daher für den vorliegenden Fall nicht massgebend; vielmehr ist auf die
Haltung des seco vor Juni 2002, wie sie gegenüber den Kantonen publiziert
wurde, abzustellen. Diesbezüglich von Belang ist in erster Linie die Mitteilung
des Bereichs AMM in der AM/ALV-Praxis 2001/2. Wie dargelegt und vom seco
auch nicht bestritten, ermunterte das seco darin die RAV, Stellensuchende
möglichst rasch, allenfalls bereits vor dem Entscheid der Arbeitslosenkasse,
einer Bildungsmassnahme zuzuweisen. Eine Ermahnung an die RAV, vor entsprechenden
Kursverfügungen zuerst selbst abzuklären, ob die Beitragszeit erfüllt sei,
ist in dieser Mitteilung dagegen nicht enthalten; gegenteils wird darin ausgeführt,
dass dem Versicherten unter Umständen auch nach dem entsprechenden Entscheid
der Arbeitslosenkasse noch weiterhin Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten
ersetzt werden könnten. Insgesamt erweckt diese Mitteilung den Eindruck,
dass auch das seco selbst damals dem Risiko, auf diese Weise möglicherweise
eine nicht anspruchsberechtigte Person einem Kollektivkurs zuzuweisen, keine
besondere Bedeutung zumass.
8.3 Bezüglich der Frage, wann das seco von der «Kann»-Vorschrift von aArtikel
85a Absatz 2 AVIG Gebrauch machen will oder nicht, steht dem seco ein gewisser
Ermessensspielraum zu, der von der Beschwerdeinstanz zu respektieren ist.
Bei der Kontrolle, ob dieses Ermessen gesetzeskonform gehandhabt wurde oder
nicht, kommt der Frage der rechtsgleichen Anwendung des Ermessens indessen
eine wesentliche Bedeutung zu.
Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, das seco habe zugesichert,
dass erst ab dem Jahr 2003 Trägerhaftungen gegenüber den Kantonen wegen Sorgfaltspflichtverletzungen
der RAV geltend gemacht würden. Er belegt dies mit einer Passage aus der
Mitteilung des seco vom 18. Dezember 2002, worin in Aussicht gestellt wird,
dass die RAV neu auch bezüglich der Vermittlung und Zuweisung in arbeitsmarktliche
Massnahmen überprüft würden und dass das Revisionsergebnis neu auch Trägerhaftungen
beinhalten könne. Diese Mitteilung des seco erweckt den Eindruck, dass das
seco die Auffassung des Beschwerdeführers teilte, dass sich die RAV in den
Jahren vor 2003 wegen der starken Zunahme der Zahl der Stellensuchenden in
einer Phase des Aufbaus befanden und einer sehr grossen Belastung ausgesetzt
waren, weshalb an ihre Sorgfaltspflicht noch nicht die gleich hohen Ansprüche
gestellt werden konnten wie nach Abschluss dieser Aufbauphase.
Auf entsprechende Nachfragen der Rekurskommission EVD nach seiner diesbezüglichen
Praxis bestritt das seco nicht, dass es bis Ende 2002 bewusst keine Trägerhaftungen
wegen Sorgfaltspflichtverletzungen der RAV geltend gemacht hatte. Es war
auch nicht in der Lage, auch nur einen einzigen Fall zu belegen, wo in einem
analogen Fall die Kurskosten einem Kanton auferlegt worden wären. Dies, obwohl
sich derartige Fälle bis September 2002 offenbar «verschiedentlich» ereignet
hatten (vgl. AM/ALV-Praxis 2002/3, Blatt 8).
Unter diesen Umständen hat auch der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass
an seine RAV in den Jahren vor 2003 keine höheren Sorgfaltsmassstäbe angelegt
werden als an diejenigen der übrigen Kantone.
Die Frage, ob die in den vorliegenden Fällen vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen,
verschuldensmässig allenfalls als nicht mehr leicht zu bewerten wären, sofern
sie sich nach dieser Aufbauphase ereignet hätten, kann daher offen bleiben.
9 Die vom seco verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung
aus Trägerhaftung erweist sich somit als unbegründet.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher gutzuheissen. Die sechs Verfügungen
des seco vom 28. November 2002, 10. Januar 2003 und 12. Mai 2003 sind aufzuheben
und es ist zu entscheiden, dass die Kurskosten von Fr. 1350.- im Fall F.,
von Fr. 2590.- im Fall V., von Fr. 1350.- im Fall R., von Fr. 1080.- im Fall
A., von Fr. 675.- im Fall I. und von Fr. 1350.- im Fall G. zu Lasten des
Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gehen.
10 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei. Keine Verfahrenskosten werden jedoch Vorinstanzen
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer sind die von
ihm geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 3700.- zurückzuerstatten
(Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach entscheidet die Rekurskommission EVD:
1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die sechs Verfügungen des seco vom 28.
November 2002, 10. Januar 2003 und 12. Mai 2003 werden aufgehoben. Die Kurskosten
von
Fr. 1350.- im Fall F.,
Fr. 2590.- im Fall V.,
Fr. 1350.- im Fall R.,
Fr. 1080.- im Fall A.,
Fr. 675.- im Fall I. und
Fr. 1350.- im Fall G.
gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
2 Verfahrenskosten und Parteientschädigung.
3 Rechtsmittelbelehrung.
4 Eröffnung.
REKURSKOMMISSION EVD
Der Präsident: Die juristische Sekretärin:
H. Urech U. Rütsche