U 257/06
Urteil vom 5. September 2006
I. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Borella, Kernen und Seiler;
Gerichtsschreiber Scartazzini
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
T._, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 5. April 2006)
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach T._ mit Verfügung
vom 14. Mai 2004 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % eine Invalidenrente
mit Wirkung ab 1. November 1996 sowie eine Integritätsentschädigung zu und
setzte dabei für die Zeit bis Ende Mai 2004 einen Verzugszins von Fr. 7405.-
fest, später korrigiert auf Fr. 7708.-. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 30. November 2004 fest.
B. T._ erhob dagegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich. Dieses hiess mit Urteil vom 5. April 2006 die Beschwerde gut, hob
den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit
sie die Verzugszinsberechnung im Sinne der Erwägungen vornehme und neu verfüge.
C. Die SUVA erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil
des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid
sei zu bestätigen. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist einzig die Art der Verzugszinsberechnung gemäss Art. 26 Abs.
2 ATSG auf den Invalidenrenten. Unbestritten ist, dass die Verzugszinspflicht
erst mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 (vgl. BGE 130 V 334
Erw. 6) und erst 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs beginnt. Umstritten
ist aber, wann diese 24-Monatsfrist beginnt bzw. was unter "Entstehung des
Anspruchs" zu verstehen ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin beginnt
der Verzugszins für jede einzelne monatliche Rentenzahlung jeweils erst 24
Monate nach deren Fälligkeit zu laufen. Nach dem angefochtenen Urteil sowie
nach Ansicht des Beschwerdegegners beginnt die Verzugszinspflicht 24 Monate
nach dem Rentenbeginn für die gesamten bis anhin aufgelaufenen Leistungen.
2. Die Auffassung der Vorinstanz entspricht derjenigen, die das Bundesamt
für Sozialversicherungen im Rahmen der AHV/IV entwickelt hat (AHI-Praxis
2003 S. 46 f.; ebenso Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 N 20; Kieser, Auswirkungen
des ATSG - erste Erfahrungen aus Verwaltungsverfahren und Rechtsprechung,
in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Praktische Anwendungsfragen des ATSG, St.
Gallen 2004, S. 9 ff., 19; Mario Christoffel, Spezifische Fragen, in: Schaffhauser/
Kieser, a.a.O., S. 145 ff., 155). Die Unfallversicherer wenden hingegen die
von der Beschwerdeführerin vertretene Berechnungsmethode an (vgl. auch Peter
Omlin, Erfahrungen in der UV, in: Schaffhauser/Kieser, a.a.O., S. 57 ff.,
69 f.).
3.
3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich,
so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte
der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen
sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen
zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend,
dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 131 I
396 Erw. 3.2, 131 II 368 Erw. 4.2, 131 V 93 Erw. 4.1, 176 Erw. 3.1, 439 Erw.
6.1, 130 II 211 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich bei neueren Texten kommt
den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder
ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE
131 V 292 Erw. 5.2, 128 I 292 Erw. 2.4, 124 II 377 Erw. 6a). Das Bundesgericht
hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus
leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt,
wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 131
II 703 Erw. 4.1, 124 II 376 Erw. 5 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt die Verzugszinspflicht "nach Ablauf
von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate
nach dessen Geltendmachung" (frz. "à l'échéance d'un délai de 24 mois à compter
de la naissance du droit, mais au plus tôt douze mois à partir du moment
où l'assuré fait valoir ce droit"; ital. "dopo 24 mesi dalla nascita del
diritto, ma al più presto 12 mesi dopo che si è fatto valere il diritto").
Ob sich der "Anspruch" ("droit", "diritto") auf die einzelnen monatlichen
Rentenzahlungen oder auf die Rentenberechtigung als solche bezieht, ergibt
sich aus dem Wortlaut nicht ausdrücklich. Auch der von beiden Parteien zitierte
BGE 131 V 361, Erw. 2.2, gibt dazu keine Antwort: Das Eidgenössische Versicherungsgericht
erwähnt dort einerseits, dass "die jeweiligen Rentenbetreffnisse" ab dem
Zeitpunkt zu verzinsen seien, in welchem die "seit Anspruchsbeginn" verstrichene
Zeitspanne 24 Monate erreicht habe; daraus geht nicht hervor, ob auch der
Anspruchsbeginn sich auf die jeweiligen Rentenbetreffnisse bezieht. Vielmehr
ergibt sich aus der nicht amtlich publizierten Erwägung 3 dieses Entscheids,
dass die hier streitige Frage damals nicht entschieden wurde.
3.3 Art. 7 Abs. 2 ATSV, wonach der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende
des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet wird, spricht in
seinem deutschen Wortlaut eher für die Auffassung der Vorinstanz, während
namentlich der französische Wortlaut ("L'intérêt moratoire est calculé par
mois sur les prestations dont le droit est échu jusqu'à la fin du mois précédent")
auch die umgekehrte Auffassung zuliesse. Indessen betrifft Art. 7 ATSV nur
die Berechnungsweise nach Entstehung des Anspruchs auf Verzugszins und sagt
nichts aus über diesen Beginn.
3.4 In systematischer Auslegung spricht der in Art. 26 Abs. 2 ATSG verwendete
Ausdruck "Entstehung des Anspruchs" für die Auffassung der Vorinstanz und
des Beschwerdegegners: Wenn das Gesetz im Zusammenhang mit Renten vom Beginn
oder von der Entstehung des Anspruchs spricht (Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 29
Abs. 1 IVG; Art. 21 Abs. 2 AHVG), dann meint es damit in der Regel den Rentenbeginn
als solchen, nicht die einzelnen monatlichen Rentenzahlungen. Dies gilt auch
für Art. 26 ATSG, wie sich namentlich aus dem letzten Halbsatz von Abs. 2
ergibt: Das Pronomen "dessen" bezieht sich auf den Anspruch; der Halbsatz
setzt damit voraus, dass der Anspruch geltend gemacht wird. Geltend gemacht
wird jedoch in der Regel nur die Rentenberechtigung als solche, nicht aber
die einzelne monatliche Rentenzahlung, welche - sobald einmal der Rentenanspruch
festgesetzt ist - automatisch erfolgt (vgl. Art. 19 Abs. 1 ATSG).
3.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf Art. 24 und 25 ATSG.
In der Tat bezieht sich der in Art. 24 Abs. 1 ATSG enthaltene Ausdruck "Anspruch
auf ausstehende Leistungen" bei Renten klar auf die einzelnen Monatsbetreffnisse
und nicht auf das Rentenstammrecht, ebenso der "Anspruch" auf Rückerstattung
gemäss Art. 25 Abs. 3 ATSG. Dies ergibt sich in diesen Fällen freilich notwendigerweise
aus dem Regelungsgegenstand, würde doch sonst der Anspruch (auf ausstehende
Leistungen oder auf Rückerstattung) unter Umständen schon erloschen sein,
bevor er überhaupt fällig geworden bzw. bevor die entsprechende Leistung
bezahlt worden ist. Diese Überlegung gilt aber nicht gleichermassen für den
Verzugszins: Typischerweise beginnt dieser mit dem Verfall der Forderung
zu laufen, bei Renten somit grundsätzlich mit der Fälligkeit jeder einzelnen
Rente, freilich mit der Sonderregelung von Art. 105 OR (vgl. BGE 119 V 135
Erw. 4c; SZS 1997 S. 465 Erw. 4). Wenn Art. 26 ATSG den Beginn der Verzugszinspflicht
um zwei Jahre hinausschiebt, dann folgt aber daraus nicht zwingend, dass
diese Frist jeweils für jede einzelne Monatsrente gilt. Die entgegengesetzte
Auffassung führt nicht zu einem logisch widersprüchlichen oder unmöglichen
Ergebnis.
3.6 Abzustellen ist unter diesen Umständen auf den Sinn und Zweck von Art.
26 Abs. 2 ATSG, wie er sich namentlich aus der Entstehungsgeschichte ergibt:
Die Kommission des Ständerates sah eine Verzugszinspflicht entsprechend der
bisherigen Praxis nur bei trölerischem oder widerrechtlichem Verhalten des
Schuldners oder bei einzelgesetzlicher Regelung vor (Art. 33 des Entwurfs;
BBl 1991 II 195). Die Nationalratskommission schlug stattdessen die Gesetz
gewordene Fassung vor (BBl 1999 4578 f.). Zur Begründung der 24-Monatsfrist
führte sie aus: "Die Kommission trägt dem Umstand, dass in den IV-Verfahren
zum Teil komplexe Abklärungen nötig sind, die auch einige Zeit in Anspruch
nehmen, Rechnung, indem sie grundsätzlich erst nach 24 Monaten eine Verzugszinspflicht
auf Leistungen entstehen lässt." Sie war der Auffassung, dass es möglich
sein sollte, den grössten Teil der Verfahren innert zweier Jahre abzuschliessen,
so dass sich die Mehrkosten im Rahmen halten lassen sollten. Im Nationalrat
wurde die Bestimmung ohne Diskussion angenommen, nachdem der Berichterstatter
darauf hingewiesen hatte, das Prinzip des Verzugszinses sollte in einer sehr
zurückhaltenden Art und Weise verankert werden, die es auch bei der Invalidenversicherung
möglich machen sollte, in dieser Zeit zu Entscheiden zu gelangen (Amtl. Bull.
N 1999 1243; sinngemäss ebenso dann auch der Ständerat, Amtl. Bull. S 2000
180). Der Sinn der 24-Monatsfrist liegt nach diesen Äusserungen nicht darin,
generell die Verzugszinspflicht erst um zwei Jahre verzögert eintreten zu
lassen, sondern darin, der Versicherung einen gewissen Zeitraum für Abklärungen
zu gewähren, innert welchem sie noch keine Verzugszinsen bezahlen muss. Diese
Abklärungen beziehen sich in aller Regel nicht auf einzelne Monatsrenten,
sondern auf die Rentenberechtigung als solche. Nach dem Sinn und Zweck der
Regelung beginnt somit die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der
Rentenberechtigung als solcher, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit
jeder einzelnen Monatsrente.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die SUVA hat dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 5. September 2006