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Last update: 30. Juli 2010
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Rechtsmittelweg gegen einen Entscheid
der kantonalen Behörde
Art. 1 Abs. 3, Art. 59c Abs. 4 AVIG; Art. 81e Abs. 4 AVIV; Art. 101 AVIG
Rechtsmittelweg gegen einen Entscheid der kantonalen Behörde im
Bereich
der Beiträge für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.
Grundsätzlich ist die Ausgleichsstelle für den Entscheid
über
Streitigkeiten um unter dem Titel der kollektiven arbeitsmarktlichen
Massnahmen
zugesprochene Beiträge zuständig. Sie kann ihre
Zuständigkeit
unter bestimmten Umständen an die kantonale Behörde
delegieren
(E. 4.4). Gegen den Entscheid der Ausgleichsstelle wie auch denjenigen
der
kantonalen Behörde, die auf Grund der Kompetenzdelegation handelt,
kann
nach Art. 101 AVIG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (bis 31.
Dezember
2006: Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes)
geführt werden (E. 5 und 6)
BGE 133 V 536; 8C_1078/2009
Verlängerung Rahmenfrist auch für
arbeitgeberähnliche Personen
Nicht nur Selbstständigeerwerbende, sondern auch
arbeitgeberähnliche Personen können in den Genuss der
verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss
Art. 71d ABs. 2 AVIG kommen. Art. 95e Abs. 2 AVIV, der diese
Möglichkeit auf nicht beitragswirksame Beschäftigungen
einschränkt, ist gesetzwidrig.
C 94/06 (= BGE 133 V 133)
Keine Kostenübernahme, wenn zum üblichen
Bildungsstand gehörend
Die kosten für Französischkurse sind von der ALV nicht zu
übernehmen, da es zum üblichen Bildungsstand einer akademisch
in der Schweiz ausgebildeten Person gehört, über ausreichend
beruflich verwertbare Kenntnisse der zweiten Landessprache zu
verfügen.
C 242/03
Arbeitsmarktliche Indikation
Arbeitsmarktliche Indikation aus objektiver Sicht verneint bei einem
Piloten, der einen Kurs besucht, mit welchem er die Befähigung zum
Steuern eines einzelnen Maschinentyps (Boeing 737-800) erwirbt, obwohl
eine konkrete Anstellung in Aussicht stand, da der Aviatikmarkt
übersättigt ist und weiterhin Pilotenstellen abgebaut werden.
Solche Kurse sind als betriebsübliche Massnahme zur Einarbeitung
neuer Mitarbeiter im Sinne von Art. 81 Abs. 2
AVIV von den Arbeitgebern zu übernehmen, da sonst eine
Überlagerung
socher Weiterbildungen auf die ALV droht.
C 147/04
Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer
arbeitsmarktlichen Indikation. Das hat sich auch mit der seit 1. Juli
2003
in Kraft befindlichen Gesetzesrevision nicht geändert. Dies
bedeutet,
dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die
Arbeitsmarktlage
dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass
Leistungen
zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der
Arbeitslosenversicherung
in Zusammenhang stehen. Diesen Gedanken bringt das Gesetz in Art. 59
Abs.
1 und 3 aAVIG zum Ausdruck.
C 56/04
Vermittelbarkeit nur in einem speziellen
Tätigkeitsberich
Die Versicherte schloss 1975 ein dreijähriges Studium an der
Musikschule V. ab und erwarb 1977 ein Diplom der Musikschule U. Seither
erteilte sie Unterricht am Klavier in
klassischer Musik. Ein solches berufsspezifisches Risiko der
Arbeitslosigkeit stellt nach der Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz
dar für die präventionsmassnahmerechtliche Notwendigkeit
einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung (BGE 111 V 277 Erw. 2e;
unveröffentlichtes Urteil H. vom 18. November 1985, C 169/85).
C 37/03
Wirtschaftlichkeitsgebot
Ein mit über Fr. 30'000.-- zu Buche schlagender Kurs genügt
dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der Form der Beschränkung auf das
Einfache, Notwendige und Zweckmässige nicht.
C 241/03
Pendlerkostenbeitrag
Mit dem Pendlerkostenbeitrag soll nur dann ein Ausgleich geschaffen
werden, wenn dadurch, dass der ARbeitsplatz ausserhalb der
Wohnortsregion liegt, im Verglcieh zur letzten Tätigkeit
finanzielle Einbussen entstehen.
C 77/03
Vorübergehende Beschäftigung =
Verhältnis sui generis
Die vorübergehende Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1
AVIG ist nicht als ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis zu
betrachten, sondern als Verhältnis sui generis. Wohl besteht
zwischen dem Versicherten und dem Träger des
Beschäftigungsprogramms ein obligationenrechtliches
Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber zahlt aber keinen Lohn aus,
sondern der Nettolohn wird in Form von Taggeldern von der
Arbeitslosenkasse ausgerichtet. Die Tatsache, dass der Versicherte in
einem obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnis steht, lässt
es als gerechtfertigt erscheinen, die gesetzlichen Bestimmungen zum
Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) analog anzuwenden.
C 315/02
Förderung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit: Planungsphase
Abgrenzung der Planungsphase von der nicht mehr zu Taggeldern
berechtigenden Anlaufphase.
C 2/03
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