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 Last update: 30. Juli 2010
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 Rechtsgrundlagen
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  Art. 59 ff. AVIG
  Art. 81 ff. AVIV

 Ausgewählte Rechtsprechung

Rechtsmittelweg gegen einen Entscheid der kantonalen Behörde
Art. 1 Abs. 3, Art. 59c Abs. 4 AVIG; Art. 81e Abs. 4 AVIV; Art. 101 AVIG
Rechtsmittelweg gegen einen Entscheid der kantonalen Behörde im Bereich der Beiträge für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.
Grundsätzlich ist die Ausgleichsstelle für den Entscheid über Streitigkeiten um unter dem Titel der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen zugesprochene Beiträge zuständig. Sie kann ihre Zuständigkeit unter bestimmten Umständen an die kantonale Behörde delegieren (E. 4.4). Gegen den Entscheid der Ausgleichsstelle wie auch denjenigen der kantonalen Behörde, die auf Grund der Kompetenzdelegation handelt, kann nach Art. 101 AVIG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (bis 31. Dezember 2006: Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes) geführt werden (E. 5 und 6)
BGE 133 V 536; 8C_1078/2009


Verlängerung Rahmenfrist auch für arbeitgeberähnliche Personen
Nicht nur Selbstständigeerwerbende, sondern auch arbeitgeberähnliche Personen können in den Genuss der verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 71d ABs. 2 AVIG kommen. Art. 95e Abs. 2 AVIV, der diese Möglichkeit auf nicht beitragswirksame Beschäftigungen einschränkt, ist gesetzwidrig.
C 94/06 (= BGE 133 V 133)


Keine Kostenübernahme, wenn zum üblichen Bildungsstand gehörend
Die kosten für Französischkurse sind von der ALV nicht zu übernehmen, da es zum üblichen Bildungsstand einer akademisch in der Schweiz ausgebildeten Person gehört, über ausreichend beruflich verwertbare Kenntnisse der zweiten Landessprache zu verfügen.
C 242/03


Arbeitsmarktliche Indikation
Arbeitsmarktliche Indikation aus objektiver Sicht verneint bei einem Piloten, der einen Kurs besucht, mit welchem er die Befähigung zum Steuern eines einzelnen Maschinentyps (Boeing 737-800) erwirbt, obwohl eine konkrete Anstellung in Aussicht stand, da der Aviatikmarkt übersättigt ist und weiterhin Pilotenstellen abgebaut werden. Solche Kurse sind als betriebsübliche Massnahme zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AVIV von den Arbeitgebern zu übernehmen, da sonst eine Überlagerung socher Weiterbildungen auf die ALV droht.
C 147/04

Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Das hat sich auch mit der seit 1. Juli 2003 in Kraft befindlichen Gesetzesrevision nicht geändert. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen. Diesen Gedanken bringt das Gesetz in Art. 59 Abs. 1 und 3 aAVIG zum Ausdruck.
C 56/04


Vermittelbarkeit nur in einem speziellen Tätigkeitsberich
Die Versicherte schloss 1975 ein dreijähriges Studium an der Musikschule V. ab und erwarb 1977 ein Diplom der Musikschule U. Seither erteilte sie Unterricht am Klavier in
 klassischer Musik. Ein solches berufsspezifisches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt nach der Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz dar für die präventionsmassnahmerechtliche Notwendigkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung (BGE 111 V 277 Erw. 2e; unveröffentlichtes Urteil H. vom 18. November 1985, C 169/85).
C 37/03


Wirtschaftlichkeitsgebot
Ein mit über Fr. 30'000.-- zu Buche schlagender Kurs genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der Form der Beschränkung auf das Einfache, Notwendige und Zweckmässige nicht.
C 241/03


Pendlerkostenbeitrag
Mit dem Pendlerkostenbeitrag soll nur dann ein Ausgleich geschaffen werden, wenn dadurch, dass der ARbeitsplatz ausserhalb der Wohnortsregion liegt, im Verglcieh zur letzten Tätigkeit finanzielle Einbussen entstehen.
C 77/03


Vorübergehende Beschäftigung = Verhältnis sui generis
Die vorübergehende Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG ist nicht als ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis zu betrachten, sondern als Verhältnis sui generis. Wohl besteht zwischen dem Versicherten und dem Träger des Beschäftigungsprogramms ein obligationenrechtliches Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber zahlt aber keinen Lohn aus, sondern der Nettolohn wird in Form von Taggeldern von der Arbeitslosenkasse ausgerichtet. Die Tatsache, dass der Versicherte in einem obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnis steht, lässt es als gerechtfertigt erscheinen, die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) analog anzuwenden.
C 315/02


Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit: Planungsphase
Abgrenzung der Planungsphase von der nicht mehr zu Taggeldern berechtigenden Anlaufphase.
C 2/03