ALV-SPEZIFISCHE
VERFAHRENSREGELN
Gewährung
des rechtlichen Gehörs vor Einstellung?
Die Beurteilung des für die
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung massgeblichen Verschuldens setzt in der Regel die
Befragung der versicherten Person voraus, welche im
Verfügungsverfahren durchzuführen ist.
Ob die Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 130, wonach vor Erlass
einer Verfügung über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung die
betroffenen Person anzuhören ist, auch nach In-Kraft-Treten des
ATSG noch gültig ist, wurde letztlich offen gelassen.
C 279/03
Zweifelsverfahren ALK - KAST
Nach Art.
81 Abs. 2 lit. a AVIG unterbreitet die Kasse
einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, wenn Zweifel
bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist. Betrachtet die
Kasse die
Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit als nicht
gegeben,
bleibt sie zum Erlass einer leistungsablehnenden Verfügung
zuständig.
C 272/01
Rückforderung
unrechtmässig bezogener Leistungen nach
Zweifelsfallverfahren. Die kantonale Amtsstelle hat im
Zweifelsfallverfahren einzig zu prüfen, ob die materiellen
Anspruchsvoraussetzungen
(u.a. die Vermittlungsfähigkeit) gegeben sind. Diesbezüglich
ist ihr Entscheid für die Arbeitslosenkasse bindend. Diese hat
ihrerseits im Rückforderungsverfahren selbstständig zu
prüfen,
ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen, insbesondere jene der
zweifellosen Unrichtigkeit, erfüllt sind.
BGE 126 V
399
Gemäss
Art. 85 Abs. 1 AVIG klärt die kantonale Amtsstelle in
den ihr übertragenen Fällen einzig die Anspruchsberechtigung
ab (lit. b) oder überprüft die Vermittlungsfähigkeit der
Arbeitslosen (lit. d). In den Fällen nach Art. 81 Abs. 2 AVIG
entscheidet sie über die Anspruchsberechtigung, gegebenenfalls die
Vermittlungsfähigkeit (Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG). Dies geschieht
in Form einer Feststellungsverfügung. Wird diese
rechtskräftig, ist die Feststellung der kantonalen Amtsstelle
(oder, im Falle der Anfechtung, jene des Gerichts) bezüglich der
Vermittlungsfähigkeit für die Kasse bindend.
C 169/06
Verantwortung für ordentlichen
Verfahrensablauf liegt bei ALK
Die
Aufgabe der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen fällt
grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der
Kasse. Sie hat aber die Befugnis, einen Fall der Kantonalen Amtsstelle
zur Entscheidung zu unterbreiten, wenn sie Zweifel hat, wie
richtigerweise
zu entscheiden ist (ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 88 Erw. 2b). Diese
Verfahrensausgestaltung bedeutet, dass die Herrschaft über das
Verfahren bei der Kasse bleibt. Der Kasse obliegt es, für einen
ordentlichen und beförderlichen Verfahrensablauf besorgt zu sein.
Verzugszinsen.
C 122/01
Formloses Verfahren (angemessene
Prüfungs- und Überlegungsfrist)
Wird
die angeblich unrichtige Festsetzung des versicherten Verdienstes
erstmals rund zwei Jahre nach dem Zeitpunkt gerügt, in welchem
dieser durch eine nicht formelle Verfügung eröffnet worden
ist, so ist die Frist, während welcher sich der Versicherte
dagegen hätte verwahren müssen, längst abgelaufen. Wie
lange diese Frist allgemein zu dauern hat, hängt von einer nach
den
Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist ab
(BGE 129 V 111 Erw. 1.1.2 mit Hinweisen). Bei einer formlosen
Verfügung soll sie für die versicherte Person im Unterschied
zur Verwaltung (BGE 129 V 110) jedoch länger sein als die Frist,
die für die Anfechtung der formellen Verfügung gilt.
Besondere Umstände des
Einzelfalles vorbehalten, sollte jedoch im Interesse der
Rechtssicherheit eine drei Mal längere Frist (d.h. 90 Tage,
gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes), als sie
für die Rechtsmittelfrist der entsprechenden förmlichen
Verfügung gilt, nicht überschritten werden. Damit wird eine
Frist angesetzt, die im Normalfall derjenigen für Revisionsgesuche
entspricht (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG; vgl. nunmehr auch Art. 55 Abs. 1
ATSG). Nichts anderes gilt, falls der formlose Verwaltungsakt in
Verletzung von Art. 103 Abs. 2 AVIG erfolgt sein sollte. Auch ein solch
mangelhaft eröffneter Entscheid kann nicht beliebig, sondern nur
innert angemessener Frist in Frage gestellt werden (BGE 111 V 150, 106
V 97 Erw. 2a, 104 V 166 Erw. 3). Steht nach dem Gesagten die
Rechtsbeständigkeit des versicherten Verdienstes fest, so
erstreckt sich diese auch auf eine neue Bezügerabrechnung.
C 7/02
Kompetenzübertragung KAST - RAV
Liegt
keine rechtsgenügliche Kompetenzübertragung vor, hat
eine weder sachlich noch funktionell zuständige Behörde die
Verfügung vom 5. Oktober 1999 erlassen. Praxisgemäss bildet
die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen
Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme
- was hier nicht der Fall ist - auf dem betreffenden Gebiet allgemeine
Entscheidungsgewalt zu.
C 236/00
Die
Kompetenzdelegation einzelner Aufgaben der kantonalen Amtsstelle an
die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) (Überprüfung
der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG oder
Entzug des Leistungsanspruchs nach Art. 30a Abs. 1 AVIG) bedarf eines
formellen, den Publikationsvorschriften des Kantons unterliegenden
Erlasses.
Eine bloss auf internen Verwaltungsweisungen vorgenommene
Zuständigkeitsübertragung genügt nicht, was zur
Nichtigkeit der Verwaltungsverfügung führt.
BGE 129 V
485
In
Fällen, in welchen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auf ALE aufgrund einer kantonalen Delegatinsnorm vom RAV verfügt
wird, behält diesses seine dadurch erworbene Parteistellung im
ganzen weiteren Instanzenzug bei. Das KIGA als übereordnete
verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz tritt im nachfolgenden
verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren nicht an dessen Stelle.
C 342/99
Beschwerdeberechtigung
der Arbeitslosenkassen
Die
Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen
der Amtsstellen im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen.
BGE 122 V
372
Beschwerdeberechtigung einer
Fürsorgebehörde
Das Recht zur Geltendmachung der
Arbeitslosenentschädigung steht ausschliesslich der versicherten
Person zu (Art. 20 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 2
AVIV). Fehlt eine gesetzliche Regelung, wonach
unterstützungspflichtige Behörden oder Dritte zur Anmeldung
aus
eigenem Recht berechtigt sind, kann ihnen im Anfechtungsstreit auch
kein
schutzwürdiges Interesse an der Gewährung der
Arbeitslosenentschädigung
zuerkannt werden.
Da das ATSG keine generelle Anmeldebefugnis der den Versicherten
unterstützenden Fürsorgebehörde statuiert und Art. 20
Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIV durch die
Einführung des ATSG keine
Änderung erfahren hat, bleibt es bei dieser Praxis.
C 12/04
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ &
MITWIRKUNGSPFLICHT
Bedeutung für die Beweislast
Dieser
Grundsatz besagt, dass die verfügende - im Beschwerdefall
die urteilende - Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder
Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss.
Der Grundsatz der Offizialmaxime gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus, da es Sache des Sozialversicherungsrichters (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung
des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern,
als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte
(BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst
Platz,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der
zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen (BGE 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweis).
BGE 117 V
261; Beispiel: Nachweis des Lohnflusses, C 250/03
Umkehr der
Beweislast
Wenn
es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für
sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, tragen die Parteien im
Sozialversicherungsprozess in
der Regel insofern eine Beweislast, als der Entscheid zuungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt für
sich Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Partei den Beweis aus
Gründen
nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde
zu verantworten sind. Alsdann tritt eine Umkehr der Beweislast ein.
C 91/05
Aussage der ersten Stunde
Dass
die sogenannte spontane "Aussage der ersten Stunde" in der Regel
unbefangener und zuverlässiger sei als spätere
Darstellungen, ist keine starre Beweisregel, aber sie kann im
Einzelfall
bei der Würdigung des gesamten Beweismaterials dazu führen,
die erste Aussage als überwiegend wahrscheinlich zu erachten.
C 143/04; BGE 121 V 45 (Erw. 2a)
Recht auf Mitwirkung
Der
Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern
wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht
des betroffenen Versicherten sowie durch die im Anspruch auf
rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am
Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der
Entscheidfindung (BGE 117 V 283 E. 4a). In diesem Sinne dient das
rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des einzelnen
eingreift (BGE 118 Ia 19 E. 1c, 109 E. 3b). Dazu gehört auch das
Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 V 283 E. 4a mit Hinweisen auf
Lehre
und Rechtsprechung, siehe unten!).
BGE 119 V
208
Abklärungspflicht bezieht sich nur auf den
Streitgegenstand
Die
behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es
abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 43
und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 52 f. Erw.
4a mit Hinweisen).
BGE 117 V
282
Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht
Die
Widersetzlichkeit gegen eine für die Beurteilung
des Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit unabdingbare und zumutbare
vertrauensärztliche Untersuchung führt - nach Ansetzung
einer angemessenene Frist und Androhung der Säumnisfolgen - zur
Leistungsverweigerung.
C 178/00 (nicht auf Server verfügbar)
ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
Zustellung
gerichtlicher Entscheide nach Deutschland
Art.
32 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über
soziale Sicherheit; Art. 20 FZA;
Zustellung gerichtlicher Entscheide nach Deutschland.
Die Koordinationsverordnungen Nr.
1408/71 und Nr. 574/72 regeln die direkte Zustellung von
Gerichtsurkunden weder positiv noch negativ. Somit steht Art. 20 FZA einer auf Art. 32 des
Sozialversicherungsabkommens mit Deutschland gestützten direkten
Zustellung eines kantonalen Entscheides an einen deutschen
Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland nicht entgegen (E. 2)
8C_511/2008
(=BGE 135 V 293)
Begründungspflicht kantonaler Urteile
Ein
Begründungsverzicht nach Massgabe des Art. 112 Abs. 2 BGG ist,
sofern kantonalrechtlich vorgesehen, zulässig. Kantonales Recht
kann vorsehen, dass ein Urteil im Sozialversicherungsbereich erst dann
begründet werden muss, wenn eine Partei dies - innert einer zu
gewährenden Frist von 30 Tagen - verlangt.
8C_644/2008
(= BGE 135 V 353)
End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide
Ein
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder
gutzumachender
Nachteil ist gegeben, wenn er auch mit einem für die
Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht behoben
werden kann (Urteile 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3.1 und 4A_92/2007
vom 8. Juni 2007 E. 2). Die Rückweisung der Sache an die
Arbeitslosenkasse zu ergänzender oder weiterer Abklärung und
neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie
Urteil I 126/07 vom 6. August 2007 E. 1.2 [in BGE 133 V 504 nicht
publiziert]), was von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht wird. Gegen einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nach
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ferner zulässig, wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Verfahren erspart wird, was in der Beschwerde nicht
dargetan und auch sonst nicht ersichtlich ist (Urteil vom 23. Oktober
2007 E. 2. [8C_224/2007]). Das im vorinstanzlichen Entscheid
Angeordnete wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar
sein, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG sind
demnach nicht gegeben.
8C_481/2007
 Qualifikation eines kantonalen Entscheids,
welcher eine materielle Teilfrage beantwortet (in casu: die gemischte
Methode der Invaliditätsbemessung finde keine Anwendung) und die
Sache zur Abklärung einer anderen Teilfrage an die Verwaltung
zurückweist (in casu: zur Abklärung des medizinischen
Sachverhalts, d.h. der Frage der Arbeitsfähigkeit), als
Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig
angefochten werden kann (E. 4.2).
Wird die Verwaltung durch einen
kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihres Erachtens
rechtswidrige Verfügung zu erlassen, hat dieser Entscheid für
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (E. 5.2).
BGE 133 V
477
Bedeutung des APF
Die
Ausgestaltung des Verfahrens richtet sich unter Vorbehalt
einschlägiger Bestimmungen, die im APF oder in den Rechtsakten,
auf die dieses Bezug nimmt, enthalten sind, auf der einen und der
Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität auf der
anderen Seite nach schweizerischem Recht.
Die Bestimmungen des APF sind in einem sozialversicherungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren für den Zeitraum ab Inkrafttreten des APF (1.
Juni 2002) jedenfalls grundsätzlich nur anwendbar, wenn schon die
Verwaltungsverfügung nach dem Inkrafttreten des APF ergangen ist
(unter anderem offen gelassen, wie es sich verhält, wenn ein
Einspracheverfahren vorgesehen ist). Denn nach der Praxis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die richterliche
Prüfung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung beschränkt, und nachträgliche
Sachverhaltsund Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht
berücksichtigt.
C 357/01
(= BGE 128 V 315)
Zur Unterscheidung Anfechtungsgegenstand /
Streitgegenstand
Anfechtungsgegenstand
und Streitgegenstand sind identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich
demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die
Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die
nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses zwar
wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
C 225/05; C 80/01
Im Dispositiv ausdrücklich genannte
Erwägungen nehmen an der Rechtskraft eines
Rückweisungsentscheides teil
Beschneidet
der kantonale Gerichtsentscheid, mit welchem die Sache an
die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie in masslicher
Hinsicht verfüge, die Verwaltung in ihrer Pflicht, alle
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, so ist er aufzuheben.
C 261/04
Eine Nichteintretensverfügung ist eine
Endverfügung
Eine
Nichteintretensverfügung, mit der eine Verweigerung der
Mitwirkung sanktioniert wird, setzt dem Verwaltungsverfahren ein Ende,
indem sie die Anträge der ersuchenden Partei als nicht
zulässig erklärt. Aus diesem Grund stellt sie eine
Endverfügung
dar, die nicht als prozess- und verfahrensleitende Verfügung im
Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden kann.
BGE 131 V 42 (f)
Grundsatz der Zweistufigkeit des Verfahrens
Dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist es wegen
des Grundsatzes der Zweistufigkeit des Beschwerdeverfahrens in
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten verwehrt, eine
Frage als zweite und letzte
Instanz erstmals zu beurteilen. Die Sache ist somit in diesem Punkt
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C 90/02
Keine
personelle Entflechtung im Einspracheverfahren
Eine
Einsprache ist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG "bei der
verfügten Stelle" einzureichen. Eine personelle Entflechtung ist
gestützt darauf möglich, eine bundesrechtliche Verfplichtung
zu einer solchen, für das Einspracheverfahren atypischen
Zuständigkeitsordnung besteht indessen nicht.
C 6/04
Devolutiveffekt
Nach
dem Prinzip des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit
zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung
grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz über; mit der
Rechtshängigkeit
wird der Verwaltung mit andern Worten die Herrschaft über den
Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen
Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich
entzogen
(vgl. BGE 127 V 231 f. Erw. 2b/aa). Der Devolutiveffekt
bewirkt zudem, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz prozessual die
angefochtene Verfügung ersetzt und damit alleiniger
Anfechtungsgegenstand
für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet.
C 90/03 (= BGE 130 V 138)
Nimmt
die Rechtsmittelinstanz im erstinztanzlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine (hier: zeitliche)
Ausdehnung des Streitegegenstandes vor, erstreckt sich der
Devolutiveffekt im Falle eines Weiterzugs an das EVG auch
auf diesen ausgedehnten Streitgegenstand.
C 90/03 (=
BGE 130 V 138)
Übergangsrechtlicher Grundsatz
In
materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine
übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene
Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der
zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht
hat.
BGE 127 V 466
Intertemporalrechtliche
Anwendbarkeit der neuen Gesetzesbestimmungen.
BGE 126 V
134
Beschwer / Legitimation
Als
Sachurteilsvoraussetzung ist erforderlich, dass die
beschwerdelegitimierte Partei oder Institution durch den angefochtenen
Entscheid beschwert ist. Eine materielle Beschwer der ALK liegt nur
vor, wenn sie im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Rechtsbegehren
nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist; wurde diesen hingegen
vollumfänglich entsprochen, kommt der ALK keine Berechtigung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu.
C 192/03
Nach
Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat.
C 221/03
Gegenstand von
Festellungsverfügungen
Der
Gegenstand von Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49
Abs. 2 ATSG bestimmt sich nach Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG und betrifft
stets individuell-konkrete Rechte und Pflichten (Rechtsfolgen), nicht
aber Tatsachenfeststellungen (in casu erliess die ALK eine
"Verfügung" des Inhalts, dass in Folge der Gesetzesrevision 2003
der Taggeldhöchstanspruch nur noch 400 statt wie bis anhin 520
Taggelder betrage).
C 266/03
(= BGE 130 V 388)
Ausdehnung des
Streitgegenstandes?
Das
Datum der angefochtenen Verfügung bildet die zeitliche Grenze
der richterlichen Überprüfungsbefugnis.
BGE 121 V 366 Erw. 1b (f)
Ausnahmenweise
kann das Sozialversicherungsgericht aus
prozessökonomischen Gründen auch die tatsächlichen
Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung in die
richterliche Beurteilung miteinbeziehen, mithin den das Prozessthema
bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen (zur
sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die
angefochtene Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses
liegende spruchreife Frage: BGE 122 V 36). Dies ist indessen nur
zulässig, wenn der nach Erlass der angefochtenen Verfügung
eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab
jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau
abgeklärt und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere
deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind.
C 90/03
 Das
Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (=Einspracheentscheid) eingetretenen
Sachverhalt ab. Dies bedeutet,
dass die Verwaltung für die Beurteilung eines Anspruchs im
Einspracheverfahren
ebenfalls den bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalt
berücksichtigt.
C 109/04
Neue Begründung
Das
rechtliche Gehör ist separat zu gewähren, wenn eine
Behörde bzw. ein Gericht den Entscheid mit einer Rechtsnorm oder
einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen
Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten
Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten
Fall sie nicht rechnen konnten.
BGE 128 V 272 (S. 278)
Feststellungsinteresse
Eine
Verfügung, mit welcher die ALK das Nichtbestehen eines
Anspruchs auf ALE wegen Nichterfüllung der Beitragszeit
feststellt, darin indes nicht gleichzeitig die Rückforderung der
bereits ausbezahlten Entschädigungen verfügt, sondern dazu
eine separate Verfügung in Aussicht stellt, ist, soweit sie die
bereits ausgerichteten Entschädigungen betrifft, mangels
Feststellungsinteresse unzulässig.
C 81/01
Freie richterliche Beweiswürdigung und
Arztzeugnis
Auch
ein Arztzeugnis unterliegt der freien richterlichen
Beweiswürdigung.
C 4/05
FRISTEN
Fristenstillstand
Der Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG gilt nur
für
verfahrensrechtliche Fristen.
Deshalb ist er nicht auf die materiellrechtliche Frist von
60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruchs auf
Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1 AVIG) anwendbar.
C
108/06
Für die Frage des Fristenstillstandes nach
Art. 38 ATSG gilt bis
31. Dezember 2007 kantonales Recht.
I 41/05
Fristen für prozessuale Revision von
Verwaltungsverfügungen
Nach
der Rechtsprechung ist die prozessuale Revision von
Verwaltungsverfügungen nur innerhalb der für die Revision von
Beschwerdeentscheiden
(Art. 67 VwVG) massgebenden Fristen zulässig (RKUV 1994 Nr. U
191 S. 145 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 53 Abs. 1 ATSG:
Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 16). Danach gilt nebst der absoluten
zehnjährigen
Frist, welche mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt, eine
relative
90-tägige Frist, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes
zu laufen beginnt. Bei einer Revision von Amtes wegen hat die
Verwaltung
in der Regel innert einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des
Revisionsgrundes
zu verfügen. Eine Ausnahme ist vorzusehen für den Fall, dass
der Revisionstatbestand länger dauernde Abklärungen
erforderlich
macht. Diesfalls genügt es, wenn die Verwaltung dem Versicherten
den Revisionsgrund und die (voraussichtliche) Abänderung der
Verfügung
fristgerecht anzeigt, die erforderlichen Abklärungen innert
angemessener
Frist nachholt und anschliessend verfügt (analog der Regelung
bezüglich der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs: BGE 112
V 182 Erw. 4b).
C 214/03
Amtsstellenorganisation ist bedeutungslos für
Beginn des Fristenlaufs
Bei
der Berechnung der Beschwerdefristen ist es unbeachtlich, wann vom
vorinstanzlichen Entscheid Kenntnis genommen wird; massgebend ist
vielmehr, wann dieser in den Machtbereich der versicherten Person oder
der Amtsstelle eingeht. Die interne Organisation des Postverkehrs einer
Amtsstelle vermag den Beginn des Fristenlaufs nicht zu beeinflussen.
C 117/02 (nicht auf Server verfügbar)
Wiederherstellung
Die
bisherige Rechtsprechung zur Einhaltung und Wiederherstellung von
Fristen gilt auch unter der Herrschaft des ATSG.
C 272/03
Verfahrensdauer
Dauert
das Verfahren vor der kantonalen Rekursbehörde 32 Monate
seit Anhängigmachung und 27 Monate seit Eintritt der
Behandlungsreife, so ist die für den Tatbestand des
unrechtmässigen Verzögerns eines Entscheides erforderliche
Verfahrensdauer überschritten.
C 211/02
ZUSTELLUNG / ERÖFFNUNG
VON VERFÜGUNGEN
Beweislast der
Verwaltung
Wird
die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener
Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des
Empfängers abgestellt werden. Ein Fehler bei der Postzustellung
liegt nicht derart ausserhalb jener Wahrscheinlichkeit, dass mit der
Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet
werden müsste.
C 276/00; C 36/02
Der
Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von
Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der
Verwaltung obliegt grundsätzlich den Behörden. Im Rahmen der
Massenverwaltung gilt bezüglich Tatsachen, welche für die
Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit.
C 192/02
Zustellfiktion
Wer
mit der Zustellung eines behördlichen Akts während seiner
Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen muss, hat
geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit behördlicher
Mitteilungen zu treffen.
BGE 107 V 187
Die
7-tägige Zustellfrist kommt nicht zur Anwendung,
wenn der Versicherte mit eigener Unterschrift bestätigt hat,
über die bei der Anmeldung angegebenen Adresse innert Tagesfrist
erreichbar zu sein.
C 2/02
Zustellfiktion
sieben Tage nach erfolglosem Zustellungsversuch durch
die Post.
BGE 127 I 31
Wenn
der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine
Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt
wird, gilt eine Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem
sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der
Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt
auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30.
April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
"Postdienstleistungen", so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser
Frist zugestellt (BGE
123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen).
Eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung gilt als erfolgt, wenn sich
jemand während eines hängigen Verfahrens für
längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort
entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse
gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu
melden,
wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu
beauftragen,
nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu
handeln.
C 422/00
Mangelhafte Eröffnung durch Verwaltung
Mangelhafte
Eröffnung einer Vefügung betreffend
Vermittlungsfähigkeit (an den Versicherten, nicht aber auch an
den ordnungsgemäss vermerkten Rechtsvertreter). Der
Beschwerdeführer
muss sich kraft der ihn treffenden zumutbaren Sorgfalt spätestens
am 30. Tage der erfolgten Zustellung bei seinem Rechtsvertreter
erkundigen,
so dass gestützt auf Treu und Glauben ab diesem Dateum eine
30-tägige
Rechtsmittelfrist einzuräumen ist.
C 168/00
Aufschiebende Wirkung
Die
vom kantonalen Gericht einer Beschwerde gegen eine Verfügung
betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewährte
aufschiebende Wirkung bewirkt für die Verwaltung der
Arbeitslosenversicherung in jedem Fall einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil, weil die Einstelltage bei gerichtlicher
Anfechtung aufgrund der gemäss Art. 30 Abs. 3
Satz 4 AVIG nach sechs Monaten eintretenden Vollstreckungsverwirkung
kaum je getilgt werden könnten. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG
schliesst
die Gewährung des Suspensiveffekts der Beschwerde gegen eine
Einstellungsverfügung aus (Änderung der Rechtsprechung).
BGE 124 V 82
Die
aufscheibende Wirkung ist bei einer Verfügung, die zu einer
Leistung verpflichtet, nicht entziehbar.
I 609/98
PARTEIENTSCHÄDIGUNG /
KOSTEN
Auferlegung der Gerichtskosten
bei den Durchführungsstellen
Die
Kantone und die mit dem Vollzug betrauten kantonalen
Durchführungsorgane
im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG fallen unter die Befreiung von
Gerichtskosten
im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
Die Kantone und die mit dem Vollzug betrauten kantonalen
Durchführungsorgane
(Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG) richten keine Leistungen aus, da
hierfür
die Kassen zuständig sind (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Sodann hat
das
AWA kein Vermögensinteresse daran, ob das Bundesgericht die
verfügte
Leistungseinstellung bestätigt oder nicht (Art. 85 Abs. 1 lit. g
AVIG).
Es sind daher der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten
aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 4 BGG), was auch der bisherigen Rechtsprechung zum OG
entspricht
(vgl. E. 4.2).
8C_31/2007
= BGE 133 V 640
Arbeitslosenkassen
fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten
im
Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
Den kantonalen und privaten Arbeitslosenkassen ist gemeinsam, dass sie
bei
Leistungsstreitigkeiten Aufgaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis
erfüllen
(Art. 81 Abs. 1 AVIG; vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O.,
Art.
66 N 49). Dabei verfolgen sie eigene Vermögensinteressen (vgl.
Seiler/von
Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 66 N 54). Sie sind für die
Auszahlung
der Leistungen zuständig (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Somit
fallen
Arbeitslosenkassen nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs.
4
BGG. Dies steht in Einklang sowohl mit der bisherigen, mit dem BGG
grundsätzlich
nicht geänderten Praxis, wonach die Arbeitslosenkassen in
kostenpflichtigen
Verfahren Gerichtskosten zu tragen haben (vgl. E. 4.2 in fine sowie E.
4.3),
als auch mit der Einführung der Kostenpflicht für
sämtliche
Sozialversicherungsverfahren vor Bundesgericht (vgl. E. 4.4).
8C_179/2007
= BGE 133 V 637
Parteientschädigung im Einspracheverfahren
Zulässig
und geboten ist die ausnahmsweise Zusprechung einer
Parteientschädigung an den obsiegenden Einsprecher, welcher im
Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung
beanspruchen könnte.
BGE 130 V
570
Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren
Bisher
bestand auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein
bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 103 AVIG in der bis
zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung). Dies ändert sich durch
Art. 61 lit. g (Satz 1) des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG), wonach die obsiegende beschwerdeführende
Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Im Gegensatz zu den
materiellen Bestimmungen des ATSG (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2) gelten
Verfahrensregelungen sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes (Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 82 N 8 S. 820). Für die
Dauer der fünfjährigen Umstellungsfrist gemäss Art. 82
Abs. 2 ATSG sind anderslautende
kantonale Vorschriften vorbehalten.
C 213/03
Besteht
für das kantonale Beschwerdeverfahren ein
bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung (so
beispielsweise nach Art.
87 lit. g KVG und Art. 61 lit. g ATSG) und obsiegt die Partei vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht teilweise oder
vollständig,
ist die Vorinstanz anzuweisen, über die Entschädigung
für
das kantonale Verfahren (neu) zu befinden.
C 57/02
Dem
anwaltlich vertretenen, letztinsanzlich obsiegenden
Beschwerdegegner, welcher im Verfahren vor dem EVG hat mitteilen
lassen, auf eine Vernehmlassung werde verzichtet, steht eine
(reduzierte) Parteientschädigung
zu.
C 431/00
Höhe der Parteientschädigung
Betreffend
Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung
schreibt Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG lediglich vor, dass diese ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache
und nach der Schwierigkeit des Prozesses vom Versicherungsgericht
festzusetzen ist. Zu diesen
Vorgaben kann auch auf Festsetzungskriterien des kantonalen Rechts
abgestellt werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N
102 zu Art. 61); dies gilt insbesondere in den Fällen, in welchen
das Bundesrecht wie hier keinen Tarif vorgibt und die Regelung dieser
Frage dem kantonalen Recht überlässt.
C 246/04
Die
Parteikostenentschädigung richtet sich nicht danach, ob der
Verwaltung in irgendeiner Weise ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist oder
nicht. Der Kostenersatz zu Gunsten der obsiegenden Partei soll ihren
Aufwand ganz oder teilweise abgelten und hat, auch wenn er im Ergebnis
zu Lasten der Verwaltung geht, keinen sanktionierenden oder
pönalen Charakter.
C 38/05
Kein Anspruch
des Sozialversicherungsträgers auf Parteientschädigung
Im
erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Sozialversicherer haben in
allen Zweigen der Bundessozialversicherung keinen Anspruch
auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder
leichtsinniger Beschwerdeführung durch die versicherte Person.
BGE 126 V
143
VERSCHIEDENES
Legitimaton SECO zur Beschwerde gegen Entscheide
des BVerwG

Weder Art. 89 Abs. 1 BGG noch Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 AVIG verleihen dem SECO die
Befugnis zur Einreichung einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung
(E. 3 und 4).
8C_57/2009
(=BGE 136 V 106)
Tatfragen / Rechtsfragen / Sachverhaltsrüge
Die Beweiswürdigung im Allgemeinen einschliesslich die
Würdigung von Indizien und fallbezogene
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen betreffen Tatfragen (Urteil
8C_831/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.3; ULRICH MEYER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 34 zu Art. 105 BGG, und MARKUS SCHOTT, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 29 zu Art. 95 BGG, je mit Hinweisen), die das Bundesgericht lediglich auf
offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu
überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2 hiervor). Blosse Zweifel an der Richtigkeit
der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ändern an deren
Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. die Hinweise in Urteil 9C_539/2007 vom 31.
Januar 2008 E. 2.2.2).
8C_1026/2008
Voraussetzungen
für eine Sachverhaltsrüge nach Art 97 BGG
8C_382-2007
Unentgeltliche
Verbeiständung
Die
unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, wenn
das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos, die gesuchstellende
Partei bedürftig und eine anwaltliche Vertretung notwendig oder
doch geboten ist (BGE 125 V
202 Erw. 4a).
Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn
sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten
zu bestreiten (BGE
128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a).
Massgebend sind
die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung
über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei
der
Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten
zu
berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia
101
mit Hinweisen).
C 179/05
Anspruch auf
anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren
Neben
der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des
Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung
zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996
S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung
grundsätzlich
geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls
besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen
der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I
182 Erw. 2.2 mit Hinweisen), und wenn auch eine Verbeiständung
durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw.
2, 114 V 236 Erw. 5b; AHI 2000 S. 163 f. Erw. 2a und b). Die sachliche
Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in
Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem
Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird,
die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des
rechtserheblichen
Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. Erw. 3.2 und 3.3 mit
Hinweisen).
Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,
unter
denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b; AHI 2000 S. 164
Erw. 2b; erwähnte Urteil H. und R. je Erw. 2.2).
C 254/04
Definition der
mutwilligen Prozessführung
BGE
128 V
323
Akteneinsichtsrecht des Versicherten
Zuständigkeit
des Sozialversicherungsrichters, unter
Ausschluss der im Bereich des Datenschutzes zuständigen
Rechtsprechungsorgane über eine Streitigkeit um das
Akteneinsichtsrecht eines Versicherten in einem Verfahren zu befinden,
in welchem es um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geht.
Die Weigerung einer IV-Stelle, einem nicht anwaltlich vertretenen
Versicherten die Kopie des Gutachtens einer Medizinischen
Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) zuzustellen,
verbunden mit dem Hinweis, das Dossier könne bei der Behörde
eingesehen werden, ist
mit der Rechtsprechung über die Bekanntgabe persönlicher
Daten
im Sozialversicherungsbereich nicht vereinbar.
BGE 127 V 219 (f)
Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat
das Gericht, ungeachtet der Vorbringen des Beschwerdeführers, zu
prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung
oder die gerichtliche Vorinstanz zu Recht nicht auf das Leistungs-
oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid
in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen
verfahrensmässigen
Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die
untere
Instanz zum Gegenstand (BGE 116 V 266 Erw. 2a). Dagegen hat sich das
Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 123
V 335, 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen). Soweit in
der
vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechtsbegehren gestellt
werden,
die sich nicht mit der prozessualen Frage des vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheids
befassen, ist darauf nicht einzutreten.
C 258/01
Anfechtbarkeit von auf kantonalem Verfahrensrecht
beruhenden Entscheiden
Die
bundesrechtliche Verfügungsgrundlage bestimmt sich danach, ob
der materiellrechtliche Streitgegenstand dem
Bundessozialversicherungsrecht angehört. Zwischen- und
Endentscheide kantonaler Gerichte in
Bundessozialversicherungsstreitigkeiten über kantonales
Verfahrensrecht
sind daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg.
Versicherungsgericht
anfechtbar, unabhängig davon, ob in der Hauptsache selbst
Beschwerde
geführt wird (Änderung der Rechtsprechung).
BGE 126 V
143
Zeitliche Schranke der
Wiedererwägungsmöglichkeit
Gemäss
Art. 58 Abs. 1 VwVG - sowie nach der dazu ergangenen
Rechtsprechung (SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4b/aa; ZAK 1992 S. 117
Erw. 5a mit Hinweisen) - kann die Verwaltung bis zu ihrer
Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung
in Wiedererwägung ziehen.
Verfügungen, die erst nach Einreichung der Vernehmlassung pendente
lite erlassen werden, kommt deshalb bloss der Charakter eines Antrages
an das Gericht zu; sie werden von der Rechtsprechung als nichtige
Verfügungen betrachtet (RKUV 1989 Nr. U 80 S. 379 Erw. 1; vgl.
auch BGE 109 V 236 Erw. 2). Eine rechtzeitig pendente lite erlassene
Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie den
Anträgen der Beschwerde führenden Person entspricht. Soweit
damit den Anträgen nicht stattgegeben wurde, besteht der
Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die
Sache eintreten, ohne dass die Beschwerde führende Person die
zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237).
C 78/00
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