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 Last update: 4. August 2010
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 Rechtsgrundlagen
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  Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
  Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
  Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)
  Bundesgerichtsgesetz (BGG)
 

 Ausgewählte Rechtsprechung




ALV-SPEZIFISCHE VERFAHRENSREGELN


Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Einstellung?

Die Beurteilung des für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung massgeblichen Verschuldens setzt in der Regel die Befragung der versicherten Person voraus, welche im Verfügungsverfahren durchzuführen ist.
Ob die Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 130, wonach vor Erlass einer Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung die betroffenen Person anzuhören ist, auch nach In-Kraft-Treten des ATSG noch gültig ist, wurde letztlich offen gelassen.
C 279/03


Zweifelsverfahren ALK - KAST

Nach Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG unterbreitet die Kasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist. Betrachtet die Kasse die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit als nicht gegeben, bleibt sie zum Erlass einer leistungsablehnenden Verfügung zuständig.
C 272/01

Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Zweifelsfallverfahren. Die kantonale Amtsstelle hat im Zweifelsfallverfahren einzig zu prüfen, ob die materiellen Anspruchsvoraussetzungen (u.a. die Vermittlungsfähigkeit) gegeben sind. Diesbezüglich ist ihr Entscheid für die Arbeitslosenkasse bindend. Diese hat ihrerseits im Rückforderungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen, insbesondere jene der zweifellosen Unrichtigkeit, erfüllt sind.
BGE 126 V 399

Gemäss Art. 85 Abs. 1 AVIG klärt die kantonale Amtsstelle in den ihr übertragenen Fällen einzig die Anspruchsberechtigung ab (lit. b) oder überprüft die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (lit. d). In den Fällen nach Art. 81 Abs. 2 AVIG entscheidet sie über die Anspruchsberechtigung, gegebenenfalls die Vermittlungsfähigkeit (Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG). Dies geschieht in Form einer Feststellungsverfügung. Wird diese rechtskräftig, ist die Feststellung der kantonalen Amtsstelle (oder, im Falle der Anfechtung, jene des Gerichts) bezüglich der Vermittlungsfähigkeit für die Kasse bindend.
C 169/06


Verantwortung für ordentlichen Verfahrensablauf liegt bei ALK

Die Aufgabe der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Kasse. Sie hat aber die Befugnis, einen Fall der Kantonalen Amtsstelle zur Entscheidung zu unterbreiten, wenn sie Zweifel hat, wie richtigerweise zu entscheiden ist (ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 88 Erw. 2b). Diese Verfahrensausgestaltung bedeutet, dass die Herrschaft über das Verfahren bei der Kasse bleibt. Der Kasse obliegt es, für einen ordentlichen und beförderlichen Verfahrensablauf besorgt zu sein. Verzugszinsen.
C 122/01

Formloses Verfahren (angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist)

Wird die angeblich unrichtige Festsetzung des versicherten Verdienstes erstmals rund zwei Jahre nach dem Zeitpunkt gerügt, in welchem dieser durch eine nicht formelle Verfügung eröffnet worden ist, so ist die Frist, während welcher sich der Versicherte dagegen hätte verwahren müssen, längst abgelaufen. Wie lange diese Frist allgemein zu dauern hat, hängt von einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist ab (BGE 129 V 111 Erw. 1.1.2 mit Hinweisen). Bei einer formlosen Verfügung soll sie für die versicherte Person im Unterschied zur Verwaltung (BGE 129 V 110) jedoch länger sein als die Frist, die für die Anfechtung der formellen Verfügung gilt. Besondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten, sollte jedoch im Interesse der Rechtssicherheit eine drei Mal längere Frist (d.h. 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes), als sie für die Rechtsmittelfrist der entsprechenden förmlichen Verfügung gilt, nicht überschritten werden. Damit wird eine Frist angesetzt, die im Normalfall derjenigen für Revisionsgesuche entspricht (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG; vgl. nunmehr auch Art. 55 Abs. 1 ATSG). Nichts anderes gilt, falls der formlose Verwaltungsakt in Verletzung von Art. 103 Abs. 2 AVIG erfolgt sein sollte. Auch ein solch mangelhaft eröffneter Entscheid kann nicht beliebig, sondern nur innert angemessener Frist in Frage gestellt werden (BGE 111 V 150, 106 V 97 Erw. 2a, 104 V 166 Erw. 3). Steht nach dem Gesagten die Rechtsbeständigkeit des versicherten Verdienstes fest, so erstreckt sich diese auch auf eine neue Bezügerabrechnung.
C 7/02
Kompetenzübertragung KAST - RAV

Liegt keine rechtsgenügliche Kompetenzübertragung vor, hat eine weder sachlich noch funktionell zuständige Behörde die Verfügung vom 5. Oktober 1999 erlassen. Praxisgemäss bildet die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme - was hier nicht der Fall ist - auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu.
C 236/00

Die Kompetenzdelegation einzelner Aufgaben der kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) (Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG oder Entzug des Leistungsanspruchs nach Art. 30a Abs. 1 AVIG) bedarf eines formellen, den Publikationsvorschriften des Kantons unterliegenden Erlasses. Eine bloss auf internen Verwaltungsweisungen vorgenommene Zuständigkeitsübertragung genügt nicht, was zur Nichtigkeit der Verwaltungsverfügung führt.
BGE 129 V 485

In Fällen, in welchen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf ALE aufgrund einer kantonalen Delegatinsnorm vom RAV verfügt wird, behält diesses seine dadurch erworbene Parteistellung im ganzen weiteren Instanzenzug bei. Das KIGA als übereordnete verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz tritt im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren nicht an dessen Stelle.
C 342/99
Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkassen

Die Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen der Amtsstellen im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen.
BGE 122 V 372


Beschwerdeberechtigung einer Fürsorgebehörde

Das Recht zur Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung steht ausschliesslich der versicherten Person zu (Art. 20 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIV). Fehlt eine gesetzliche Regelung, wonach unterstützungspflichtige Behörden oder Dritte zur Anmeldung aus eigenem Recht berechtigt sind, kann ihnen im Anfechtungsstreit auch kein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung der Arbeitslosenentschädigung zuerkannt werden.
Da das ATSG keine generelle Anmeldebefugnis der den Versicherten unterstützenden Fürsorgebehörde statuiert und Art. 20 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIV durch die Einführung des ATSG keine Änderung erfahren hat, bleibt es bei dieser Praxis.
C 12/04




UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ & MITWIRKUNGSPFLICHT


Bedeutung für die Beweislast

Dieser Grundsatz besagt, dass die verfügende - im Beschwerdefall die urteilende - Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Der Grundsatz der Offizialmaxime gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsrichters (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweis).
BGE 117 V 261; Beispiel: Nachweis des Lohnflusses, C 250/03

Umkehr der Beweislast

Wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel insofern eine Beweislast, als der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt für sich Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. Alsdann tritt eine Umkehr der Beweislast ein.
C 91/05


Aussage der ersten Stunde

Dass die sogenannte spontane "Aussage der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sei als spätere Darstellungen, ist keine starre Beweisregel, aber sie kann im Einzelfall bei der Würdigung des gesamten Beweismaterials dazu führen, die erste Aussage als überwiegend wahrscheinlich zu erachten.
C 143/04; BGE 121 V 45 (Erw. 2a)


Recht auf Mitwirkung

Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Versicherten sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und  auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 117 V 283 E. 4a). In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des einzelnen eingreift (BGE 118 Ia 19 E. 1c, 109 E. 3b). Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 V 283 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung, siehe unten!).
BGE 119 V 208

Abklärungspflicht bezieht sich nur auf den Streitgegenstand

Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei  behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 52 f. Erw. 4a mit Hinweisen).
BGE 117 V 282

Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht

Die Widersetzlichkeit gegen eine für die Beurteilung des Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit unabdingbare und zumutbare vertrauensärztliche Untersuchung führt - nach Ansetzung einer angemessenene Frist und Androhung der Säumnisfolgen - zur Leistungsverweigerung.
C 178/00 (nicht auf Server verfügbar)



ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE


Zustellung gerichtlicher Entscheide nach Deutschland
Art. 32 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über soziale Sicherheit; Art. 20 FZA; Zustellung gerichtlicher Entscheide nach Deutschland.
Die Koordinationsverordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 regeln die direkte Zustellung von Gerichtsurkunden weder positiv noch negativ. Somit steht Art. 20 FZA einer auf Art. 32 des Sozialversicherungsabkommens mit Deutschland gestützten direkten Zustellung eines kantonalen Entscheides an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland nicht entgegen (E. 2)
8C_511/2008 (=BGE 135 V 293)


Begründungspflicht kantonaler Urteile

Ein Begründungsverzicht nach Massgabe des Art. 112 Abs. 2 BGG ist, sofern kantonalrechtlich vorgesehen, zulässig. Kantonales Recht kann vorsehen, dass ein Urteil im Sozialversicherungsbereich erst dann begründet werden muss, wenn eine Partei dies - innert einer zu gewährenden Frist von 30 Tagen - verlangt.
8C_644/2008 (= BGE 135 V 353)


End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide

Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist gegeben, wenn er auch mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann (Urteile 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3.1 und 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2). Die Rückweisung der Sache an die Arbeitslosenkasse zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie Urteil I 126/07 vom 6. August 2007 E. 1.2 [in BGE 133 V 504 nicht publiziert]), was von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Gegen einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ferner zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart wird, was in der Beschwerde nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich ist (Urteil vom 23. Oktober 2007 E. 2. [8C_224/2007]). Das im vorinstanzlichen Entscheid Angeordnete wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG sind demnach nicht gegeben.
8C_481/2007

Qualifikation eines kantonalen Entscheids, welcher eine materielle Teilfrage beantwortet (in casu: die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung finde keine Anwendung) und die Sache zur Abklärung einer anderen Teilfrage an die Verwaltung zurückweist (in casu: zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts, d.h. der Frage der Arbeitsfähigkeit), als Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (E. 4.2).
Wird die Verwaltung durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, hat dieser Entscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (E. 5.2).
BGE 133 V 477



Bedeutung des APF

Die Ausgestaltung des Verfahrens richtet sich unter Vorbehalt einschlägiger Bestimmungen, die im APF oder in den Rechtsakten, auf die dieses Bezug nimmt, enthalten sind, auf der einen und der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität auf der anderen Seite nach schweizerischem Recht.
Die Bestimmungen des APF sind in einem sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren für den Zeitraum ab Inkrafttreten des APF (1. Juni 2002) jedenfalls grundsätzlich nur anwendbar, wenn schon die Verwaltungsverfügung nach dem Inkrafttreten des APF ergangen ist (unter anderem offen gelassen, wie es sich verhält, wenn ein Einspracheverfahren vorgesehen ist). Denn nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die richterliche Prüfung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beschränkt, und nachträgliche Sachverhaltsund Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
C 357/01 (= BGE 128 V 315)


Zur Unterscheidung Anfechtungsgegenstand / Streitgegenstand

Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
C 225/05; C 80/01


Im Dispositiv ausdrücklich genannte Erwägungen nehmen an der Rechtskraft eines Rückweisungsentscheides teil

Beschneidet der kantonale Gerichtsentscheid, mit welchem die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie in masslicher Hinsicht verfüge, die Verwaltung in ihrer Pflicht, alle Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, so ist er aufzuheben.
C 261/04


Eine Nichteintretensverfügung ist eine Endverfügung

Eine Nichteintretensverfügung, mit der eine Verweigerung der Mitwirkung sanktioniert wird, setzt dem Verwaltungsverfahren ein Ende, indem sie die Anträge der ersuchenden Partei als nicht zulässig erklärt. Aus diesem Grund stellt sie eine Endverfügung dar, die nicht als prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden kann.
BGE 131 V 42 (f)


Grundsatz der Zweistufigkeit des Verfahrens

Dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist es wegen des Grundsatzes der Zweistufigkeit des Beschwerdeverfahrens in sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten verwehrt, eine Frage als zweite und letzte Instanz erstmals zu beurteilen. Die Sache ist somit in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C 90/02

Keine personelle Entflechtung im Einspracheverfahren

Eine Einsprache ist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG "bei der verfügten Stelle" einzureichen. Eine personelle Entflechtung ist gestützt darauf möglich, eine bundesrechtliche Verfplichtung zu einer solchen, für das Einspracheverfahren atypischen Zuständigkeitsordnung besteht indessen nicht.
C 6/04


Devolutiveffekt

Nach dem Prinzip des  Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz über; mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung mit andern Worten die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (vgl. BGE 127 V 231 f. Erw. 2b/aa). Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet.
C 90/03 (= BGE 130 V 138)
Nimmt die Rechtsmittelinstanz im erstinztanzlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine (hier: zeitliche) Ausdehnung des Streitegegenstandes vor, erstreckt sich der Devolutiveffekt im Falle eines Weiterzugs an das EVG auch auf diesen ausgedehnten Streitgegenstand.
C 90/03 (= BGE 130 V 138)

Übergangsrechtlicher Grundsatz

In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat.
BGE 127 V 466

Intertemporalrechtliche Anwendbarkeit der neuen Gesetzesbestimmungen.
BGE 126 V 134


Beschwer / Legitimation

Als Sachurteilsvoraussetzung ist erforderlich, dass die beschwerdelegitimierte Partei oder Institution durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Eine materielle Beschwer der ALK liegt nur vor, wenn sie im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist; wurde diesen hingegen vollumfänglich entsprochen, kommt der ALK keine Berechtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu.
C 192/03

Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
C 221/03

Gegenstand von Festellungsverfügungen

Der Gegenstand von Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG bestimmt sich nach Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG und betrifft stets individuell-konkrete Rechte und Pflichten (Rechtsfolgen), nicht aber Tatsachenfeststellungen (in casu erliess die ALK eine "Verfügung" des Inhalts, dass in Folge der Gesetzesrevision 2003 der Taggeldhöchstanspruch nur noch 400 statt wie bis anhin 520 Taggelder betrage).
C 266/03 (= BGE 130 V 388)


Ausdehnung des Streitgegenstandes?

Das Datum der angefochtenen Verfügung bildet die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis.
BGE 121 V 366 Erw. 1b (f)

Ausnahmenweise kann das Sozialversicherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen auch die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen (zur sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage: BGE 122 V 36). Dies ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind.
C 90/03

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (=Einspracheentscheid) eingetretenen Sachverhalt ab. Dies bedeutet, dass die Verwaltung für die Beurteilung eines Anspruchs im Einspracheverfahren ebenfalls den bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalt berücksichtigt.
C 109/04


Neue Begründung

Das rechtliche Gehör ist separat zu gewähren, wenn eine Behörde bzw. ein Gericht den Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten.
BGE 128 V 272 (S. 278)


Feststellungsinteresse

Eine Verfügung, mit welcher die ALK das Nichtbestehen eines Anspruchs auf ALE wegen Nichterfüllung der Beitragszeit feststellt, darin indes nicht gleichzeitig die Rückforderung der bereits ausbezahlten Entschädigungen verfügt, sondern dazu eine separate Verfügung in Aussicht stellt, ist, soweit sie die bereits ausgerichteten Entschädigungen betrifft, mangels Feststellungsinteresse unzulässig.
C 81/01


Freie richterliche Beweiswürdigung und Arztzeugnis

Auch ein Arztzeugnis unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.
C 4/05




FRISTEN


Fristenstillstand

Der Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG gilt nur für verfahrensrechtliche Fristen.
Deshalb ist er nicht auf die materiellrechtliche Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1 AVIG) anwendbar.
C 108/06

Für die Frage des Fristenstillstandes nach Art. 38 ATSG gilt bis 31. Dezember 2007 kantonales Recht.
I 41/05


Fristen für prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen

Nach der Rechtsprechung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen nur innerhalb der für die Revision von Beschwerdeentscheiden (Art. 67 VwVG) massgebenden Fristen zulässig (RKUV 1994 Nr. U 191 S. 145 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 53 Abs. 1 ATSG: Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 16). Danach gilt nebst der absoluten zehnjährigen Frist, welche mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt, eine relative 90-tägige Frist, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Bei einer Revision von Amtes wegen hat die Verwaltung in der Regel innert einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes zu verfügen. Eine Ausnahme ist vorzusehen für den Fall, dass der Revisionstatbestand länger dauernde Abklärungen erforderlich macht. Diesfalls genügt es, wenn die Verwaltung dem Versicherten den Revisionsgrund und die (voraussichtliche) Abänderung der Verfügung fristgerecht anzeigt, die erforderlichen Abklärungen innert angemessener Frist nachholt und anschliessend verfügt (analog der Regelung bezüglich der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs: BGE 112 V 182 Erw. 4b).
C 214/03


Amtsstellenorganisation ist bedeutungslos für Beginn des Fristenlaufs

Bei der Berechnung der Beschwerdefristen ist es unbeachtlich, wann vom vorinstanzlichen Entscheid Kenntnis genommen wird; massgebend ist vielmehr, wann dieser in den Machtbereich der versicherten Person oder der Amtsstelle eingeht. Die interne Organisation des Postverkehrs einer Amtsstelle vermag den Beginn des Fristenlaufs nicht zu beeinflussen.
C 117/02 (nicht auf Server verfügbar)


Wiederherstellung

Die bisherige Rechtsprechung zur Einhaltung und Wiederherstellung von Fristen gilt auch unter der Herrschaft des ATSG.
C 272/03



Verfahrensdauer

Dauert das Verfahren vor der kantonalen Rekursbehörde 32 Monate seit Anhängigmachung und 27 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife, so ist die für den Tatbestand des unrechtmässigen Verzögerns eines Entscheides erforderliche Verfahrensdauer überschritten.
C 211/02


ZUSTELLUNG / ERÖFFNUNG VON VERFÜGUNGEN


Beweislast der Verwaltung

Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jener Wahrscheinlichkeit, dass mit der Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet werden müsste.
C 276/00; C 36/02

Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung obliegt grundsätzlich den Behörden. Im Rahmen der Massenverwaltung gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
C 192/02


Zustellfiktion

Wer mit der Zustellung eines behördlichen Akts während seiner Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen muss, hat geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit behördlicher Mitteilungen zu treffen.
BGE 107 V 187 Die 7-tägige Zustellfrist kommt nicht zur Anwendung, wenn der Versicherte mit eigener Unterschrift bestätigt hat, über die bei der Anmeldung angegebenen Adresse innert Tagesfrist erreichbar zu sein.
C 2/02

Zustellfiktion sieben Tage nach erfolglosem Zustellungsversuch durch die Post.
BGE 127 I 31

Wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt eine Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen", so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen).
Eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung gilt als erfolgt, wenn sich jemand während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln.
C 422/00
 

Mangelhafte Eröffnung durch Verwaltung

Mangelhafte Eröffnung einer Vefügung betreffend Vermittlungsfähigkeit (an den Versicherten, nicht aber auch an den ordnungsgemäss vermerkten Rechtsvertreter). Der Beschwerdeführer muss sich kraft der ihn treffenden zumutbaren Sorgfalt spätestens am 30. Tage der erfolgten Zustellung bei seinem Rechtsvertreter erkundigen, so dass gestützt auf Treu und Glauben ab diesem Dateum eine 30-tägige Rechtsmittelfrist einzuräumen ist.
C 168/00


Aufschiebende Wirkung

Die vom kantonalen Gericht einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewährte aufschiebende Wirkung bewirkt für die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Einstelltage bei gerichtlicher Anfechtung aufgrund der gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG nach sechs Monaten eintretenden Vollstreckungsverwirkung kaum je getilgt werden könnten. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG schliesst die Gewährung des Suspensiveffekts der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung aus (Änderung der Rechtsprechung).
BGE 124 V 82
Die aufscheibende Wirkung ist bei einer Verfügung, die zu einer Leistung verpflichtet, nicht entziehbar.
I 609/98



PARTEIENTSCHÄDIGUNG / KOSTEN


Auferlegung der Gerichtskosten bei den Durchführungsstellen

Die Kantone und die mit dem Vollzug betrauten kantonalen Durchführungsorgane im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG fallen unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
Die Kantone und die mit dem Vollzug betrauten kantonalen Durchführungsorgane (Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG) richten keine Leistungen aus, da hierfür die Kassen zuständig sind (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Sodann hat das AWA kein Vermögensinteresse daran, ob das Bundesgericht die verfügte Leistungseinstellung bestätigt oder nicht (Art. 85 Abs. 1 lit. g AVIG). Es sind daher der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG), was auch der bisherigen Rechtsprechung zum OG entspricht (vgl. E. 4.2).
8C_31/2007 = BGE 133 V 640

Arbeitslosenkassen fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
Den kantonalen und privaten Arbeitslosenkassen ist gemeinsam, dass sie bei Leistungsstreitigkeiten Aufgaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis erfüllen (Art. 81 Abs. 1 AVIG; vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 66 N 49). Dabei verfolgen sie eigene Vermögensinteressen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 66 N 54). Sie sind für die Auszahlung der Leistungen zuständig (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Somit fallen Arbeitslosenkassen nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG. Dies steht in Einklang sowohl mit der bisherigen, mit dem BGG grundsätzlich nicht geänderten Praxis, wonach die Arbeitslosenkassen in kostenpflichtigen Verfahren Gerichtskosten zu tragen haben (vgl. E. 4.2 in fine sowie E. 4.3), als auch mit der Einführung der Kostenpflicht für sämtliche Sozialversicherungsverfahren vor Bundesgericht (vgl. E. 4.4).
8C_179/2007 = BGE 133 V 637


Parteientschädigung im Einspracheverfahren

Zulässig und geboten ist die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Einsprecher, welcher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte.
BGE 130 V 570


Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren

Bisher bestand auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 103 AVIG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung). Dies ändert sich durch Art. 61 lit. g (Satz 1) des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), wonach die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Im Gegensatz zu den materiellen Bestimmungen des ATSG (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2) gelten Verfahrensregelungen sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 82 N 8 S. 820). Für die Dauer der fünfjährigen Umstellungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG sind anderslautende kantonale Vorschriften vorbehalten.
C 213/03

Besteht für das kantonale Beschwerdeverfahren ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung (so beispielsweise nach Art. 87 lit. g KVG und Art. 61 lit. g ATSG) und obsiegt die Partei vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht teilweise oder vollständig, ist die Vorinstanz anzuweisen, über die Entschädigung für das kantonale Verfahren (neu) zu befinden.
C 57/02

Dem anwaltlich vertretenen, letztinsanzlich obsiegenden Beschwerdegegner, welcher im Verfahren vor dem EVG hat mitteilen lassen, auf eine Vernehmlassung werde verzichtet, steht eine (reduzierte) Parteientschädigung zu.
C 431/00


Höhe der Parteientschädigung

Betreffend Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung schreibt Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG lediglich vor, dass diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses vom Versicherungsgericht festzusetzen ist. Zu diesen Vorgaben kann auch auf Festsetzungskriterien des kantonalen Rechts abgestellt werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 102 zu Art. 61); dies gilt insbesondere in den Fällen, in welchen das Bundesrecht wie hier keinen Tarif vorgibt und die Regelung dieser Frage dem kantonalen Recht überlässt.
C 246/04

Die Parteikostenentschädigung richtet sich nicht danach, ob der Verwaltung in irgendeiner Weise ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist oder nicht. Der Kostenersatz zu Gunsten der obsiegenden Partei soll ihren Aufwand ganz oder teilweise abgelten und hat, auch wenn er im Ergebnis zu Lasten der Verwaltung geht, keinen sanktionierenden oder pönalen Charakter.
C 38/05


Kein Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Parteientschädigung

Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Sozialversicherer haben in allen Zweigen der Bundessozialversicherung keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung durch die versicherte Person.
BGE 126 V 143



VERSCHIEDENES


Legitimaton SECO zur Beschwerde gegen Entscheide des BVerwG

Weder Art. 89 Abs. 1 BGG noch Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 AVIG verleihen dem SECO die Befugnis zur Einreichung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4).
8C_57/2009 (=BGE 136 V 106)


Tatfragen / Rechtsfragen / Sachverhaltsrüge

Die Beweiswürdigung im Allgemeinen einschliesslich die Würdigung von Indizien und fallbezogene Wahrscheinlichkeitsüberlegungen betreffen Tatfragen (Urteil 8C_831/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.3; ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 34 zu Art. 105 BGG, und MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 29 zu Art. 95 BGG, je mit Hinweisen), die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2 hiervor). Blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ändern an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. die Hinweise in Urteil 9C_539/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.2).
8C_1026/2008

Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art 97 BGG
8C_382-2007


Unentgeltliche Verbeiständung

Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, wenn das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos, die gesuchstellende Partei bedürftig und eine anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a).
Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
C 179/05


Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren

Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit Hinweisen), und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2, 114 V 236 Erw. 5b; AHI 2000 S. 163 f. Erw. 2a und b). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. Erw. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b; erwähnte Urteil H. und R. je Erw. 2.2).
C 254/04


Definition der mutwilligen Prozessführung

BGE 128 V 323


Akteneinsichtsrecht des Versicherten

Zuständigkeit des Sozialversicherungsrichters, unter Ausschluss der im Bereich des Datenschutzes zuständigen Rechtsprechungsorgane über eine Streitigkeit um das Akteneinsichtsrecht eines Versicherten in einem Verfahren zu befinden, in welchem es um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geht.
Die Weigerung einer IV-Stelle, einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherten die Kopie des Gutachtens einer Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) zuzustellen, verbunden mit dem Hinweis, das Dossier könne bei der Behörde eingesehen werden, ist mit der Rechtsprechung über die Bekanntgabe persönlicher Daten im Sozialversicherungsbereich nicht vereinbar.
BGE 127 V 219 (f)


Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen des Beschwerdeführers, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung oder die gerichtliche Vorinstanz zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand (BGE 116 V 266 Erw. 2a). Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 123 V 335, 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen). Soweit in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechtsbegehren gestellt werden, die sich nicht mit der prozessualen Frage des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids befassen, ist darauf nicht einzutreten.
C 258/01


Anfechtbarkeit von auf kantonalem Verfahrensrecht beruhenden Entscheiden

Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage bestimmt sich danach, ob der materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Zwischen- und Endentscheide kantonaler Gerichte in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten über kantonales Verfahrensrecht sind daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht anfechtbar, unabhängig davon, ob in der Hauptsache selbst Beschwerde geführt wird (Änderung der Rechtsprechung).
BGE 126 V 143


Zeitliche Schranke der Wiedererwägungsmöglichkeit

Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG - sowie nach der dazu ergangenen Rechtsprechung (SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4b/aa; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a mit Hinweisen) - kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
Verfügungen, die erst nach Einreichung der Vernehmlassung pendente lite erlassen werden, kommt deshalb bloss der Charakter eines Antrages an das Gericht zu; sie werden von der Rechtsprechung als nichtige Verfügungen betrachtet (RKUV 1989 Nr. U 80 S. 379 Erw. 1; vgl. auch BGE 109 V 236 Erw. 2). Eine rechtzeitig pendente lite erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Person entspricht. Soweit damit den Anträgen nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die Beschwerde führende Person die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237).
C 78/00