::.::..::..::          A L T E R S L E I S T U N G E N    ( A R T.   1 8 C )          ::.::..::..::

 Last update: 23. August 2007
 Gehe zu...
  Startseite
  one step back
  nächster Artikel
  vorhergehender Artikel
  Bereich ALE
  Bereich KAE
  Bereich SWE
  Bereich IE
  Rückforderung
  Verrechnung
  Erlass
  Koordination ALV-IV
  Verfahren
  ATSG
  Treu und Glauben
  Arbeitsrecht
  SchKG
  Bundesgericht


g
o

t
o



::
::



g
o

t
o

 Links zum Thema
Vorsorgeforum
AM/ALV-Praxis 2004/3 - Blatt 8 Beitragszeit vorzeitig pensionierter Personen
AM/ALV-Praxis 2004/3 - Blatt 9 Geltendmachung von Altersleistungen im Laufe der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
AM/ALV-Praxis 2000/4 - Blatt  2 Anrechnung von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge



 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 18c AVIG: Altersleistungen
  Art. 12 AVIV: Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter
  Art. 32 AVIV: Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter

 Ausgewählte Rechtsprechung

Anm.: Mit der Revision per 1. Juli 2003 hat sich materiell nichts geändert; die nachfolgend wiedergegebene Rechtsprechung ist deshalb nach wie vor anwendbar.

Definition der Altersleistung
(Art. 12 Abs. 3 i.V.m Art. 32 AVIV): Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde, sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.




ANRECHUNG DER BEITRAGSZEIT BEI VORZEITIGER PENSIONIERUNG
siehe Art. 13 AVIG



ANRECHUNG BEI VORZEITIGER PENSIONIERUNG


Freizügigkeitsfall nach Erreichen der Altersgrenze
Der Freizügigkeitsfall fällt nur dann in Betracht, wenn das Pensionskassenreglement im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung (aber vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG) den Bezug vorzeitiger Altersleistungen von einer Willenserklärung der versicherten Person abhängig macht, diesem mithin die Wahl zwischen Alters- und Austrittsleistung offen steht; andernfalls zieht das Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung im fraglichen Zeitraum automatisch die Ausrichtung von (vorzeitigen) Altersleistungen in Renten- oder Kapitalform nach sich. Dabei hat die Auslegung des Reglements nach dem Vertrauensprinzip zu geschehen.
C 28/04


Altersleistungen von Freizügigkeitsleistungen und Freizügigkeitskonten
Erfolgt die Auflösung der Freizügigkeitspolice nicht im Sinne einer Barauszahlung der Austrittsleistung (Art. 5 FZG), sondern im Sinne einer vorzeitigen Auszahlung der Altersleistung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FZV, welche erst erfolgen kann, wenn die versicherte Person das für eine vorzeitigie Pensionierung reglementarisch vorausgesetzte Alter erreicht hat, so hat eine Anrechnung der gesamten Altersleistung zu erfolgen. Unerheblich ist, ob die Leistung in Kapital- oder Rentenform ausgerichtet wird und ob die versicherte Person über die Leistung frei verfügen kann.
C 214/03


AHV-Ersatzrente
Die vom Arbeitgeber via Pensionskasse freiwillig an einen vorzeitig Pensionierten ausgerichtete "AHV-Ersatzrente" ist wegen Vermeidung einer Überentschädigung an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen.
C 90/00


Durch den Arbeitgeber im Voraus finanzierte Leistungen der Pensionskasse
Durch den Arbeitgeber im Voraus finanzierte Leistungen der Pensionskasse an einen vorzeitig Pensionierten, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze ein Anspruch erworben wird, stellen Leistungen der beruflichen Vorsorge (und nicht frei verwendbare Abgangsentschädigungen) dar und sind zur Vermeidung einer Überentschädigung an die ALE anzurechnen.
C 304/01 (vgl. auch C 274/00 sowie nachfolgend C 314/01)

Vorsorgeleistung oder Deckung des Lohnverlusts?
Der von der ehemaligen Arbeitgeberin im Voraus an die Pensionskasse bezahlten Leistung zu Gunsten des Beschwerdeführers liegt der Versicherungsgedanke zugrunde, da vor dem - obwohl kurz bevorstehenden - Eintritt der frühzeitigen Pensionierung der Eintritt des Risikos Alter noch unsicher gewesen ist. Gedeckt ist der Lohnverlust infolge vorzeitiger Pensionierung, sodass das Risiko Alter (und nicht dasjenige der Arbeitslosigkeit) versichert worden ist, wobei im Rahmen der Frühpensionierung eine Vorverschiebung des Eintrittszeitpunktes erfolgte. Somit liegt eine Vorsorgeleistung ... vor. Wäre tatsächlich das Risiko der Arbeitslosigkeit versichert, müssten die entsprechenden Leistungen der Pensionskasse bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eingestellt werden können, was jedoch nicht der Fall ist. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit dem Urteil C 90/00, zu vergleichen, in welchem zwar eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberfirma via Pensionskasse als Abgangsentschädigung taxiert wurde, jedoch von den Parteien ein Widerruf oder zumindest eine Änderung für den Fall des Findens einer neuen Arbeitsstelle vereinbart worden ist. Die von der ehemaligen Arbeitgeberfirma an die Pensionskasse erbrachte Zahlung stellt somit weder massgebenden Lohn (vgl. Art. 8 lit. a AHVV; andernfalls läge gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG gar kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor) noch eine Abgangsentschädigung dar, denn eine solche wäre frei verwendbar und bliebe nicht wie der entsprechende Betrag in vorliegender Sache der Vorsorge verhaftet.
C 314/01 (vgl. auch C 296/00)