|
Last update: 23. August 2007
|
|
| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Anm.: Mit der Revision per 1. Juli 2003 hat
sich materiell nichts geändert; die nachfolgend wiedergegebene Rechtsprechung
ist deshalb nach wie vor anwendbar.
Definition der Altersleistung
(Art. 12 Abs. 3 i.V.m Art. 32 AVIV): Als Altersleistungen gelten Leistungen
der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge auf die bei
Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung
ein Anspruch erworben wurde, sowie Altersleistungen einer ausländischen
obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon,
ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung
handelt.
ANRECHUNG DER BEITRAGSZEIT BEI VORZEITIGER
PENSIONIERUNG
siehe Art. 13 AVIG
ANRECHUNG BEI VORZEITIGER PENSIONIERUNG
Freizügigkeitsfall nach
Erreichen der Altersgrenze
Der Freizügigkeitsfall fällt nur dann in Betracht, wenn das Pensionskassenreglement
im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Altersgrenze
für die vorzeitige Pensionierung (aber vor Erreichen des ordentlichen
Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG) den Bezug vorzeitiger Altersleistungen
von einer Willenserklärung der versicherten Person abhängig macht,
diesem mithin die Wahl zwischen Alters- und Austrittsleistung offen steht;
andernfalls zieht das Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung im fraglichen
Zeitraum automatisch die Ausrichtung von (vorzeitigen) Altersleistungen in
Renten- oder Kapitalform nach sich. Dabei hat die Auslegung des Reglements
nach dem Vertrauensprinzip zu geschehen.
C 28/04
Altersleistungen von Freizügigkeitsleistungen
und Freizügigkeitskonten
Erfolgt die Auflösung der Freizügigkeitspolice nicht im Sinne
einer Barauszahlung der Austrittsleistung (Art. 5 FZG), sondern im Sinne einer
vorzeitigen Auszahlung der Altersleistung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FZV,
welche erst erfolgen kann, wenn die versicherte Person das für eine
vorzeitigie Pensionierung reglementarisch vorausgesetzte Alter erreicht hat,
so hat eine Anrechnung der gesamten Altersleistung zu erfolgen. Unerheblich
ist, ob die Leistung in Kapital- oder Rentenform ausgerichtet wird und ob
die versicherte Person über die Leistung frei verfügen kann.
C 214/03
AHV-Ersatzrente
Die vom Arbeitgeber via Pensionskasse freiwillig an einen vorzeitig Pensionierten
ausgerichtete "AHV-Ersatzrente" ist wegen Vermeidung
einer Überentschädigung an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen.
C 90/00
Durch den Arbeitgeber im
Voraus finanzierte Leistungen der Pensionskasse
Durch den Arbeitgeber im Voraus finanzierte Leistungen der Pensionskasse
an einen vorzeitig Pensionierten, auf die bei Erreichen der reglementarischen
Altersgrenze ein Anspruch erworben wird, stellen Leistungen der beruflichen
Vorsorge (und nicht frei verwendbare Abgangsentschädigungen) dar und
sind zur Vermeidung einer Überentschädigung an die ALE anzurechnen.
C 304/01 (vgl. auch C 274/00 sowie nachfolgend C 314/01)
-
Vorsorgeleistung oder Deckung
des Lohnverlusts?
Der von der ehemaligen Arbeitgeberin im Voraus an die Pensionskasse bezahlten
Leistung zu Gunsten des Beschwerdeführers liegt der Versicherungsgedanke
zugrunde, da vor dem - obwohl kurz bevorstehenden - Eintritt der frühzeitigen
Pensionierung der Eintritt des Risikos Alter noch unsicher gewesen ist. Gedeckt
ist der Lohnverlust infolge vorzeitiger Pensionierung, sodass das Risiko Alter (und nicht dasjenige der Arbeitslosigkeit) versichert
worden ist, wobei im Rahmen der Frühpensionierung eine Vorverschiebung
des Eintrittszeitpunktes erfolgte. Somit liegt eine
Vorsorgeleistung ... vor. Wäre tatsächlich das Risiko der
Arbeitslosigkeit versichert, müssten die entsprechenden Leistungen der
Pensionskasse bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eingestellt
werden können, was jedoch nicht der Fall ist. Insoweit ist der vorliegende
Fall nicht mit dem Urteil C 90/00,
zu vergleichen, in welchem zwar eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberfirma
via Pensionskasse als Abgangsentschädigung taxiert wurde, jedoch von
den Parteien ein Widerruf oder zumindest eine Änderung für den
Fall des Findens einer neuen Arbeitsstelle vereinbart worden ist. Die von
der ehemaligen Arbeitgeberfirma an die Pensionskasse erbrachte Zahlung stellt
somit weder massgebenden Lohn (vgl. Art.
8 lit. a AHVV; andernfalls läge gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG
gar kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor) noch eine Abgangsentschädigung
dar, denn eine solche wäre frei verwendbar und bliebe nicht wie der
entsprechende Betrag in vorliegender Sache der Vorsorge verhaftet.
C 314/01 (vgl. auch C 296/00)
|
|
|
|