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Last update: 30. August 2006
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 35 AVIG: Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
  Art. 46: Normale und verkürzte Arbeitszeit
  Art. 57a: Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles
  Art. 57b: Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

 Ausgewählte Rechtsprechung


Beginn der 2-Jahresfrist
Bei monatlicher Abrechnungsperiode ist für den Beginn der 2-Jahresfrist vom ersten Tag des Kalendermonats auszugehen, für welchen erstmals Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde.
C 110/04 (publiziert in BGE 131 V 294)


Anspruchsvoraussetzung der verkürzten Arbeitszeit bei betrieblicher Gleitzeitregelung
Art. 46 Abs. 2 und Art. 66a Abs. 2 AVIV, welche die Anspruchsvoraussetzung der verkürzten Arbeitszeit bei betrieblicher Gleitzeitregelung umschreiben, sind gesetzes- und verfassungskonform (BGE 130 V 309). Mit Blick auf die enge Verwandtschaft zwischen Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung, die legislatorisch in einer weit gehenden Harmonisierung der Gesetzesbestimmungen ihren Niederschlag gefunden hat, rechtfertigt es sich, von einer Übertragung der Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber zu schliessen, insoweit der Bundesrat in Art. 66a Abs. 2 AVIV den Tatbestand der verkürzten Arbeitszeit für den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung identisch mit Art. 46 Abs. 2 AVIV umschrieb.
C 204/04


Im GAV vorgesehene Gleitzeitregelung
Eine durch (allgemeinverbindlichen) Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Gleitzeitregelung stellt eine betriebliche Gleitzeitordnung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne dar.
Auslegung von Art. 26 LMV: Dem Wortlaut nach ist auf eine gesamtarbeitsvertragliche Gleitzeitabrede zu schliessen. Das besondere Wesen der gleitenden Arbeitszeit liegt darin begründet, dass die Zeitsouveränität im Gegensatz zur Überstundenarbeit beim Arbeitnehmer liegt. Dieser kann innerhalb eines regelmässig näher bestimmten Rahmens Arbeitsbeginn, Arbeitsende sowie die Pausen selber und frei bestimmen. Weil die Zeitsouveränität bei der Gleitzeitarbeit beim Arbeitnehmer liegt, hat dieser auch dafür zu sorgen, dass er mit seiner tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit bleibt. Wird Mehrarbeit geleistet und ist sie weder arbeitgeberseitig angeordnet noch betrieblich notwendig, sondern beruht sie auf der individuellen Arbeitseinteilung des Arbeitnehmers, so hat dieser die über den Soll-Zeitrahmen hinaus geleistete Arbeitszeit zu kompensieren. Eine Vereinbarung des Inhalts, dass nur eine bestimmte Anzahl Stunden von einer Zeitperiode auf die andere übertragen werden kann, ist dabei durchaus zulässig. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in einer Zeitperiode über das zulässige Mass hinaus Mehrarbeit geleistet hat, verfällt diese Arbeitsleistung ohne jegliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers und ohne Kompensationsrecht des Arbeitnehmers. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegen Ende der entsprechenden Zeitperiode allerdings an, über die Blockzeiten hinaus zu arbeiten, liegen entschädigungspflichtige oder zur Kompensation berechtigende Überstunden vor. Hat der Arbeitnehmer umgekehrt im Verhältnis zum vereinbarten Mass zu wenig Arbeit geleistet, so kann der Arbeitgeber insoweit die Lohnzahlung verweigern. Die Verantwortung für die Einhaltung der vereinbarten Bandbreite liegt beim Arbeitnehmer. Dieser hat bei der Wahl der Arbeitszeiten und damit bei der Ausübung seiner Zeitsouveränität die Betriebsinteressen (mit) zu berücksichtigen.
C 225/03 (= BGE 130 V 309)