::.::..::..::          A N S P R U C H S V O R A U S S E T Z U N G E N    ( A R T.   42 )          ::.::..::..::

Last update: 18. August 2009
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 42 AVIG: Anspruchsvoraussetzungen
  Art. 65 AVIV: Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
  Art. 66a AVIV: Normale und verkürzte Arbeitszeit

 Ausgewählte Rechtsprechung

Abschliessende Aufzählung in Art. 65 AVIV

Zaunmontagefirma: Die Rechtsprechung hat die abschliessende Aufzählung wiederholt als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (BGE 111 V 390, 112 V 140 E. 2b, 115 V 157 E. 1b; Thomas Nussbaumer, a.a.O. Rz. 539 mit Hinweisen), was unzweifelhaft auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Der Bundesrat sprach sich in seiner Botschaft zu einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. August 1989 ausdrücklich für die abschliessende Aufzählung der Erwerbszweige in Art. 65 AVIV aus, weil "sowohl das Prinzip des Numerus clausus der anspruchsberechtigten Erwerbszweige wie auch eine restriktive Umschreibung der Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen als unentbehrliche Instrumente der Anspruchseingrenzung beibehalten werden müssen" (BBl 1989 III 396). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) in dem in BJM 2003 S. 135 erwähnten Urteil vom 28. April 2000, C 219/99, ausführte, ist in Anbetracht des dem Bundesrat eingeräumten Auswahlermessens sowie des Umstandes, dass es bei der Bestimmung der Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung vorwiegend um rechtspolitische Fragen ging, auch bei der höchstrichterlichen Überprüfung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 65 Abs. 1 AVIV grundsätzlich Zurückhaltung auszuüben.
8C_45/2007

Die allfällige Subsumtion einer Tennisbaufirma unter einen der in Art. 65 aBs. 1 AVIV abschliessend aufgezählten Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung ist unter den Kategorien Teifbau (lit. a) und Landschaftsgartenbau (lit. d) zu prüfen.
C 219/99


Überprüfbarkeit des Arbeitsausfalls

Auch im Bereich der Schlechtwetterentschädigung gilt, dass ein geltend gemachter Arbeitsausfall erst dann genügend überprüfbar ist, wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeitszeit kontrollierbar ist.
C 140/02



Personal der öffentlichen Dienste

Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung. I.c. ist eine Ortsgemeinde hinsichtlich der Waldbewirtschaftung einem privaten Unternehmen gleichzusetzen, da ihr der Regierungsrat keine Steuerhoheit einräumte, weshalb sie die Lohnkosten für die Forstarbeiter selber zu erwirtschaften hat.
8C_198/2007

Unter "Arbeitnehmer" sind nicht nur die durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber gebundenen Personen im Sinne des Art. 319 ff. OR zu verstehen, sondern auch das Personal der öffentlichen Dienste (Erw. 2). In casu Unterbruch der Arbeit des Personals der Dienststelle für öffentliche Arbeiten einer Berggemeinde infolge schlechten Wetters. Wenn abzuklären ist, ob der Arbeitsausfall berücksichtigt werden kann, so ist die Lage der Arbeitnehmer im Dienste einer öffentlichen Gemeinschaft nicht ganz und gar mit jener des Personals eines Privatunternehmens zu vergleichen (Erw. 3).
BGE 111 V 266 (f)