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Last update: 18. August 2009
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Abschliessende Aufzählung in Art. 65 AVIV
Zaunmontagefirma:
Die Rechtsprechung hat die abschliessende Aufzählung wiederholt
als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (BGE 111 V 390, 112 V
140 E. 2b, 115 V 157 E. 1b; Thomas Nussbaumer, a.a.O. Rz. 539 mit
Hinweisen), was unzweifelhaft auch dem Willen des Gesetzgebers
entspricht. Der Bundesrat sprach sich in seiner Botschaft zu einer
Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. August 1989
ausdrücklich für die abschliessende Aufzählung der
Erwerbszweige in Art. 65 AVIV aus, weil "sowohl das Prinzip des Numerus
clausus der anspruchsberechtigten Erwerbszweige wie auch eine
restriktive Umschreibung der Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen
als unentbehrliche Instrumente der Anspruchseingrenzung beibehalten
werden müssen" (BBl 1989 III 396). Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) in dem in BJM 2003 S. 135
erwähnten Urteil vom 28. April 2000, C 219/99, ausführte, ist
in Anbetracht des dem Bundesrat eingeräumten Auswahlermessens
sowie des Umstandes, dass es bei der Bestimmung der Erwerbszweige mit
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung vorwiegend um
rechtspolitische Fragen ging, auch bei der höchstrichterlichen
Überprüfung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von
Art. 65 Abs. 1 AVIV grundsätzlich Zurückhaltung
auszuüben.
8C_45/2007
Die
allfällige Subsumtion einer Tennisbaufirma unter einen der in
Art. 65 aBs. 1 AVIV abschliessend aufgezählten Erwerbszweige mit
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung ist unter den Kategorien
Teifbau
(lit. a) und Landschaftsgartenbau (lit. d) zu prüfen.
C 219/99
Überprüfbarkeit des Arbeitsausfalls
Auch
im Bereich der Schlechtwetterentschädigung gilt, dass ein
geltend gemachter Arbeitsausfall erst dann genügend
überprüfbar ist, wenn für jeden einzelnen Tag die
geleistete Arbeitszeit kontrollierbar ist.
C 140/02
Personal der öffentlichen Dienste
Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben grundsätzlich
ebenfalls Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung. I.c. ist eine
Ortsgemeinde hinsichtlich der Waldbewirtschaftung einem privaten
Unternehmen gleichzusetzen, da ihr der Regierungsrat keine Steuerhoheit
einräumte, weshalb sie die Lohnkosten für die Forstarbeiter
selber zu erwirtschaften hat.
8C_198/2007
Unter
"Arbeitnehmer" sind nicht nur die durch einen Arbeitsvertrag
an einen Arbeitgeber gebundenen Personen im Sinne des Art. 319 ff. OR
zu
verstehen, sondern auch das Personal der öffentlichen Dienste
(Erw.
2). In casu Unterbruch der Arbeit des Personals der Dienststelle
für
öffentliche Arbeiten einer Berggemeinde infolge schlechten
Wetters.
Wenn abzuklären ist, ob der Arbeitsausfall berücksichtigt
werden
kann, so ist die Lage der Arbeitnehmer im Dienste einer
öffentlichen
Gemeinschaft nicht ganz und gar mit jener des Personals eines
Privatunternehmens
zu vergleichen (Erw. 3).
BGE 111 V 266 (f)
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