|
Last update: 18. August 2009
|
|
| Ausgewählte
Rechtsprechung |
ARBEITSLOSENKASSEN
Malus aus Leistungsvereinbarung
Ein Malus aus der Leistungsvereinbarung ist (durch das SECO) auf
Klageweg geltend zu machen.
B-7957/2007
(Bundesverwaltungsgericht)
KANTONALE STELLEN
Ausserordentliche
Aufwendungen
Ausserordentliche
Aufwendungen (Honorar für Beratung durch Dritte,
Genugtuungssumme) zur Bewältigung eines Konfliktes (Freistellung
von
Kaderangehörigen) stellen keine anrechenbaren Kosten im Sinne des
Gesetzes
dar und sind demnach vom Ausgleichsfonds nicht zu entschädigen.
C 263/06 =
BGE
133 V 587
Zum
Ausgleich von Vermögenserträgen, welche eine kantonale
Pensionskasse
im Vorjahr nicht realisieren konnte, sind - gestützt auf
kantonales
Recht - zusätzliche Arbeitgeberbeiträge nach Massgabe der
damaligen
Berufsvorsorgeverhältnisse nachzuzahlen; für die
diesbezüglichen
Aufwendungen einer kantonalen Arbeitslosenkasse kann der
Trägerkanton
vom Ausgleichsfonds der ALV eine Entschädigung für mit der
Durchführung
des AVIG erwachsene Verwaltungskosten (sog.
Verwaltungskostenentschädigung)
beanspruchen.
C 35/06
Parkplätze
für Mitarbeitende
Das AVIG sieht keine generelle Vollzugskostendeckung vor.
Entschädigt werden nur die Kosten für die in Art. 1 der
AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung genannten Aufgaben.
Aus Art. 92 Abs. 7 AVIG und Art. 1
AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung ergibt sich, dass der
Gesetzgeber nur die mit der Tätigkeit und der Erfüllung der
den Kassen vom Gesetz übertragenen Aufgaben unmittelbar
verbundenen Kosten entschädigen wollte. Entsprechend gelten
Mietkosten für Gebäude und Parkplätze nur als
anrechenbare Kosten, soweit sie für die zweckmässige
Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und sich zudem in einem
angemessenen Rahmen bewegen.
Die Nicht-Anrechnung der Parkplatzkosten für die Mitarbeitenden
des RAV Herisau hätte zur Folge, dass dieses entweder die
persönlichen Kontakte zu den Arbeitgebern oder andere erbrachte
Leistungen reduzieren müsste, mit wohl negativen Folgen in Bezug
auf die Wirkung seiner Arbeit, oder aber den Verlust an produktiven
Arbeitsstunden aufgrund längerer Hin- und Rückwege durch die
Anstellung zusätzlichen Personals kompensieren würde, wobei
ihm diese zusätzlichen Kosten angerechnet werden könnten.
Diese Folgen können vom anwendbaren Recht nicht gewollt sein und
stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den
vergleichsweise bescheidenen Kosten für die fünf gemieteten
Parkplätze.
B-7917/2007
|
|
|
|