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 Last update: 18. August 2009
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 92 AVIG: Verwaltungskosten
  Art. 122 AVIV: Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen
  Art. 122a AVIV: Anrechenbare Kosten der RAV, LAM und KAST
  Art. 122b AVIV: Vereinbarung mit den Trägern der ALK
  Art. 122c AVIV: Vereinbarung mit RAV, LAM und KAST
  AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung (Kantone)
  AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung (Kantone)
  Verwaltungskostenentschädigung der ALK


 Ausgewählte Rechtsprechung


ARBEITSLOSENKASSEN


Malus aus Leistungsvereinbarung
Ein Malus aus der Leistungsvereinbarung ist (durch das SECO) auf Klageweg geltend zu machen.
B-7957/2007 (Bundesverwaltungsgericht)



KANTONALE STELLEN


Ausserordentliche Aufwendungen
Ausserordentliche Aufwendungen (Honorar für Beratung durch Dritte, Genugtuungssumme) zur Bewältigung eines Konfliktes (Freistellung von Kaderangehörigen) stellen keine anrechenbaren Kosten im Sinne des Gesetzes dar und sind demnach vom Ausgleichsfonds nicht zu entschädigen.
C 263/06 = BGE 133 V 587

Zum Ausgleich von Vermögenserträgen, welche eine kantonale Pensionskasse im Vorjahr nicht realisieren konnte, sind - gestützt auf kantonales Recht - zusätzliche Arbeitgeberbeiträge nach Massgabe der damaligen Berufsvorsorgeverhältnisse nachzuzahlen; für die diesbezüglichen Aufwendungen einer kantonalen Arbeitslosenkasse kann der Trägerkanton vom Ausgleichsfonds der ALV eine Entschädigung für mit der Durchführung des AVIG erwachsene Verwaltungskosten (sog. Verwaltungskostenentschädigung) beanspruchen.
C 35/06


Parkplätze für Mitarbeitende
Das AVIG sieht keine generelle Vollzugskostendeckung vor. Entschädigt werden nur die Kosten für die in Art. 1 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung genannten Aufgaben. Aus Art. 92 Abs. 7 AVIG und Art. 1 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur die mit der Tätigkeit und der Erfüllung der den Kassen vom Gesetz übertragenen Aufgaben unmittelbar verbundenen Kosten entschädigen wollte. Entsprechend gelten Mietkosten für Gebäude und Parkplätze nur als anrechenbare Kosten, soweit sie für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und sich zudem in einem angemessenen Rahmen bewegen.
Die Nicht-Anrechnung der Parkplatzkosten für die Mitarbeitenden des RAV Herisau hätte zur Folge, dass dieses entweder die persönlichen Kontakte zu den Arbeitgebern oder andere erbrachte Leistungen reduzieren müsste, mit wohl negativen Folgen in Bezug auf die Wirkung seiner Arbeit, oder aber den Verlust an produktiven Arbeitsstunden aufgrund längerer Hin- und Rückwege durch die Anstellung zusätzlichen Personals kompensieren würde, wobei ihm diese zusätzlichen Kosten angerechnet werden könnten. Diese Folgen können vom anwendbaren Recht nicht gewollt sein und stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den vergleichsweise bescheidenen Kosten für die fünf gemieteten Parkplätze.
B-7917/2007