::.::..::..::          R A H M E N F R I S T E N   ( A R T.   9 )          ::.::..::..::

 Last update: 30. August 2006
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 9 AVIG: Rahmenfristen
  Art. 10e AVIV: Rahmenrist für den Leistungebezug (bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers)

 Ausgewählte Rechtsprechung

Zur Beständigkeit von Rahmenfristen
Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist. Dies gilt in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit auch im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 3 AVIV. Anders verhält es sich bei Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG.
C 186/01 (publiziert in BGE 127 V 475)