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Last update: 30. August 2006
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Zur Beständigkeit von Rahmenfristen
Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist
steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen
unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel als unrichtig erweist. Dies gilt in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit
auch im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 3 AVIV. Anders verhält es
sich bei Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 AVIG.
C 186/01 (publiziert in BGE
127 V 475)
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