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Last update: 18. August 2009
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
TATSÄCHLICHER
AUFENTHALT VORAUSSETZUNG?
Wohnerfodernis erfüllt trotz
tatsächlichem Auslandaufenthalt
Der Umstand allein, dass durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
in einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a oder b
eine
neue Rechtsordnung anwendbar wird, führt nicht von
Gemeinschaftsrechts wegen zum Dahinfallen der Leistungspflicht des
aufgrund der bisherigen Arbeitslosigkeit leistungszuständigen
Staates ab Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit knüpfen wesensgemäss nicht an
die Versicherteneigenschaft in einem System während des
Leistungsbezugs an, sondern an jene in einem früheren Zeitraum,
nämlich vor bzw. bei Eintritt der zu entschädigenden
Arbeitslosigkeit; deshalb kann jemand aufgrund der früheren
Versicherungszugehörigkeit und des Risikoeintritts weiterhin
leistungsberechtigt sein, obwohl nach Risikoeintritt durch Aufnahme
einer neuen Erwerbstätigkeit die Versicherteneigenschaft neu
begründet wurde. Diese Situation kann eintreten, wenn nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Leistungspflicht bei Aufnahme
der neuen Beschäftigung nicht untergeht, weil Letztere nicht zur
Beendigung der Arbeitslosigkeit führt.
Die Frage, ob die Leistungspflicht des bisher leistungszuständigen
Staates allein durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat untergeht, beurteilt sich demnach nach
(diskriminierungsfrei anzuwendendem) innerstaatlichem Recht.
Es ist somit nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, ob für
den im Streit liegenden Zeitraum, während dessen die Versicherte
eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausübte, eine
Leistungspflicht der schweizerischen Arbeitslosenversicherung besteht.
Es wäre mangels eines sachlichen Grundes für eine rechtliche
Unterscheidung mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss
Art. 8 Abs. 1 BV unvereinbar, eine Person, die ein Erwerbseinkommen im
Ausland erzielt, einzig wegen dieses Auslandbezuges durch den
Ausschluss eines Anspruchs auf Differenzausgleich schlechter zu stellen
als eine Person, die einen Zwischenverdienst
im Inland erzielt. Die Gewährung des Differenzausgleichs kann
folglich,
wovon die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeht, nicht allein aus
dem
Grunde verweigert werden, dass das betreffende Erwerbseinkommen im
Ausland
erzielt wird.
Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck
"gewöhnlicher Aufenthalt" folgt, ist auch im Rahmen von Art. 8
Abs. 1 lit. c AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher
Aufenthalt im Inland erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen
Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz
Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthaltes weiterhin eine
enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls
genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen
Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige
Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften
beschränkt.
C 290/03
Nach
der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der
Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen
ununterbrochenen
tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der
gewöhnliche
Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen
Aufenthalts
in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz
Unterbrüchen
des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit
der
hiesigen Arbeitswelt besteht.
8C_270/2007
Lassen die persönlichen und beruflichen Veränderungen der
versicherten Person nicht eindeutig darauf schliessen, dass sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in der Schweiz
aufgegeben hat, so ist das Wohnerfordernis trotz tatsächlichem
Aufenthalt im Ausland erfüllt.
C 153/03
Das Interesse der Arbeitslosenversicherung an der raschen und sicheren
Beendigung der Arbeitslosigkeit einer versicherte Person, welche einen
Intensivkurs (in casu im Ausland) besucht, überwiegt dasjenige an
einer möglicherweise früheren, mit grosser Wahrscheinlichkeit
jedoch späteren Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Zuweisung
einer zumutbaren Arbeit. Der Anspruch auf ALE ist demzufolge auch
für die Zeit des im Ausland absolvierten Intensivkurses zu bejahen.
C 23/03
Dagegen: Wohnen in CH erfordert tatsächlichen
Aufenthalt in CH
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG hat der Versicherte Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er in der Schweiz wohnt. Nach der
Rechtsprechung setzt dieser Anspruch den tatsächlichen Aufenthalt
in der Schweiz voraus, ferner die Absicht, diesen Aufenthalt
während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten und hier in
dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben.
C 330/99
Definition des Wohnerfordernisses
Für die Beurteilung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs.
1 lit. c AVIG ist nicht der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 ff.
ZGB
massgebend. Vielmehr ist diese Anspruchsberechtigung erfüllt, wenn
sich der gewöhnliche Aufenthalt der versicherten Person in der
Schweiz
befindet, sie die Absicht hat, diesen Aufenthalt während einer
gewissen
Zeit aufrecht zu erhalten, und zudem ihr Lebensmittelpunkt in der
Schweiz
liegt (BGE 125 V 466 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Voraussetzung des
Wohnens
in der Schweiz muss nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles,
sondern
während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen
geltend
gemacht werden, erfüllt sein (SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 Erw. 3a).
C 337/01
Polizeiliche Nachforschung über Aufenthalt
Bei ernsthaften Zweifeln, ob die versicherte Person tatsächlich
in der Schweiz wohnt, sind die Organe der ALV befugt, von der Polizei
verwaltungsverfahrensrechtliche Amtshilfe einzufordern (Auskünfte,
Unterlagen, polizeiliche Nachforschungen etc.).
C 303/00
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