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Last update: 21. Februar 2011
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Voraussetzung der tatsächlichen Lohnentrichtung
Dem
Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen kommt nach der
Rechtsprechung (BGE
131 V 453 E. 3.3 letzter Absatz) nicht der Sinn einer
selbstständigen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der
erwähnten Leistung zu kommt, sondern derjenige eines bedeutsamen,
in kritischen Fällen ausschlaggebenden Indizes für die
Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (Urteil C 284/05 vom 25. April 2006,
E. 2.5). Der fehlende Nachweis des exakten Lohnes führt - da nach
dem in E.4.2 hievor Gesagten feststeht, dass der Beschwerdeführer
eine solche Beschäftigung während mehr als zwölf Monaten
ausgeübt hat - daher nicht zur Verneinung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung, sondern ist bei der Festsetzung des
massgebenden versicherten Verdienstes zu berücksichtigen, wobei
sich die mangelnde Bestimmbarkeit der exakten Lohnhöhe zu
Ungunsten des Versicherten auswirkt (Urteil C 284/05 vom 25. April 2006, E. 2.5).
8C_245/2007
Gelingt
der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des
tatsächlichen Lohnbezugs nicht, wird sie bei Verneinung des
Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit im Ergebnis
so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt
verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin
anzunehmen. Selbst ein an sich unzulässiges
«Stehenlassen» von Lohnforderungen lässt nicht ohne
weiteres den Schluss auf einen alv-rechtlich bedeutsamen Lohnverzicht
zu. Dies trifft insbesondere bei
Sachverhalten zu, die unter Art.
165
Abs. 1 ZGB fallen.
C 247/04
Steht
fest, dass der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige
Beschäftigung während mehr als zwölf Monaten
ausgeübt hat, führt
der fehlende Nachweis des exakten Lohnes nicht zur Verneinung des
Anspruchs
auf Arbeitslosenentschädigung, sondern wird erst bei der
Festsetzung
des massgebenden versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sein,
wobei sich die mangelnde Bestimmbarkeit der exakten Lohnhöhe zu
Ungunsten des Versicherten auswirkt.
C 266/05
(mit zahlreichen Hinweisen)
Selbstdeklarationen
sind keine Beweise für
den Lohnfluss
Nicht
als Beweis für den Lohnfluss geeignet sind
selbstunterzeichnete AHV-Lohnblätter sowie die
Steuererklärung. Fehlen Belege für eine Lohnüberweisung
(Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für
Lohnzahlungen), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt (ARV 2004 S.
115).
C 250/03;
siehe auch C 87/04
AHV-Lohnblätter,
die vom Beschwerdegegner selbst unterzeichnet
wurden, sind nicht geeignet, einen auf die Rahmenfrist für die
Beitragszeit entfallenden, tatsächlichen Lohnbezug nachzuweisen.
C 127/02
Der unterschriebene Arbeitsvertrag, welcher
zeigt, dass der Versicherte mit sich selbst kontrahiert hat, stellt
beweisrechtlich lediglich eine
Parteibehauptung dar, weil nur der Versicherte selbst über den
Wahrheitsgehalt
Angaben machen kann.
C 164/03 (nicht auf Server verfügbar)
Allein
gestützt auf die von einer Gesellschafterin der GmbH
unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2003 und die
Lohnabrechnungen der Monate August 2002 bis Januar 2003, jeweils mit
unterschriftlicher Bestätigung des Versicherten, dass er den
Betrag erhalten habe, lässt sich nicht darauf schliessen, dass die
vereinbarten Lohnsummen dem Beschwerdegegner tatsächlich
ausbezahlt wurden. Bei der Würdigung dieser Beweismittel ist der
Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Versicherte vom 1. August
2002 bis 31. Januar 2003 für die Gesellschaft die Funktion eines
Geschäftsführers mit Einzelzeichnungsberechtigung innehatte.
Bis zum 31. Januar 2003 hatte der Versicherte somit eine beherrschende
Stellung in der Firma, weshalb
seine Bestätigungen auf den Lohnabrechnungen und die Angaben der
Gesellschafterin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2003
mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind.
C 34/04
Steuerakten, IK-Auszug etc. als Belege
Die Vorinstanz hat unter
Bezugnahme auf die beigezogenen
Steuerakten, den IK-Auszug, den gegenüber dem Unfallversicherer
gemeldeten
Angaben, die Beitragsabrechnung der betrieblichen
Altersvorsorge/Pensionskasse
Y. vom 16. November 1999 sowie die Lohnsummenbestätigung der
AHV-Ausgleichskasse Y. vom 27. Januar 2000 überzeugend dargelegt,
dass auf Grund der gesamten aufliegenden Unterlagen
übereinstimmend von einem gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom
24. August 1999 ausgewiesenen und von B. geltend gemachten Entgelt
von Fr. 6000.-- für den Monat August 1999 auszugehen ist.
C 232/01; C 62/05
Abstellen auf tatsächlichen Lohnbezug, nicht
auf Vereinbarung
Nach
Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten
Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen
Lohnbezügen auszugehen (BGE 123 V 72 Erw. 3 mit Hinweis;
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 115 f. Rz 302).
Von dieser zu Recht nicht in Frage gestellten Regelung im Einzelfall
abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne
der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur
Auszahlung
gelangt sind (vgl. ARV 1995 Nr. 15 S. 81 Erw. 2c), praktisch
ausgeschlossen
werden kann. Eine restriktive Haltung dergestalt, dass bei der
Ermittlung
des versicherten Verdienstes nur in begründeten
Ausnahmefällen auf
die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustellen ist,
erscheint
auch aus gesetzessystematischen Gründen als geboten. Für die
Erfüllung
der (Mindest-)Beitragszeit von sechs oder zwölf Monaten innerhalb
der
Rahmenfrist als eine Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung
(Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG) genügt nicht die
Ausübung
einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung. Vielmehr bildet
eine
solche Tätigkeit nur Beitragszeiten, wenn und soweit hiefür
effektiv
ein Lohn ausbezahlt wird (vgl. ARV 2001 Nr. 27 S. 225, bestätigt
im
Urteil H. vom 5. April 2002 [C 346/00]; vgl. auch BGE 122 V 251 Erw. 2b
sowie
Nussbaumer a.a.O. S. 64 Rz 161). Eine Besonderheit besteht dort, wo der
im
Beruf oder Gewerbe des andern mitarbeitende Ehegatte für diese
Tätigkeit
Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB
hat.
Diesfalls bemisst sich der versicherte Verdienst nach der allenfalls
gerichtlich
festzulegenden Höhe der Entschädigungsforderung (vgl. ARV
1999
Nr. 21 S. 116 ff. Erw. 2), ist mit anderen Worten bei dessen Ermittlung
unter
Umständen nicht auf die tatsächlichen Lohnbezüge
innerhalb
des Bemessungszeitraumes abzustellen.
C 180/01 (= BGE 128 V 189)
Voraussetzungen,
unter denen im Fall eines Berufsfussballers nicht vom
tatsächlich bezogenen Entgelt, sondern von den vertraglich
vereinbarten Bezügen mitsamt variablen, erfolgsabhängigen
Lohnbestandteilen auszugehen ist. Bejahung eines begründeten
Ausnahmefalls im Sinne von BGE 128 V 189 unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse im Spitzensport.
C 161/04
Massgebend
ist einzig, ob eine Missbrauchsgefahr praktisch
ausgeschlossen werden kann. Es kann namentlich dann auf den
vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in einem
langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war (in AJP 1994 S.
1460 ff. publiziertes Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 14/94 vom 31. Mai 1994).
8C_840/2010
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