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Last update: 5. Juli 2005
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Zuwarten mit der Anmeldung
Das Zuwarten mit der Anmeldung ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen.
C 48/01 (vgl. auch C
46/02)
Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug ist unter Umständen (gleiches
Verhalten, insbesondere Bemühungen um Arbeit) verschuldensmindernd (Präzisierung
für diejenigen, die den ersten Entscheid nicht genau gelesen haben...).
C 73/03
Keine Sanktion bei Nichtmeldung
des Bezugs kontrollfreier Tage
Das Nichteinhalten der Frist führt zur Verweigerung resp. Nichtanerkennung
der geltend gemachten kontrollfreien Tage. Dagegen ist eine Einstellung nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b ausgeschlossen, da die Einhaltung der Frist für
die Leistungsbemessung nicht von Bedeutung ist, dies jedoch nach Art. 30
Abs. 1 lit. b vorausgesetzt wird (BGE 123 V 151 Erw. 1b).
C 128/03
Eingriff ins Ermessen
Eingriff ins Ermessen. Stufen Vorinstanz und Parteien das Verschulden des
Versicherten übereinstimmend als leicht ein, so ist die Einstellung
nach Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV auf 1-15 Tage festzusetzen. Hält sich
die Verwaltung mit der verfügten Einstelldauer von 10 Tagen im mittleren
Bereich dieses Rahmens, so hat sie damit das ihr zustehende Ermessen weder
überschritten, noch missbraucht oder in unangemessener Weise ausgeübt.
Ein triftiger Grund für eine abweichende Ermessensausübung durch
die Beschwerdeinstanz liegt somit nicht vor.
C 316/02 (siehe auch BGE
123 V 152)
Pflichtgemässe Ermessensausübung
/ Ermessensmissbrauch
Die Verwaltungspraxis, wonach der Versicherte bei unwahren Angaben betreffend
Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen in der Regel an der oberen
Grenze schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird,
ist als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren.
Als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung
im Bereich des schweren Verschuldens ist ein Mittelwert in der von 31 bis
60 Tagen reichenden Skala zu wählen, d.h. eine durchschnittliche Dauer
von ca. 45 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände
des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits
eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wie dies auch
durch Art. 45 Abs. 2 lit. d AVIV angeordnet wird, wenn das Verschulden des
Versicherten besonders schwer wiegt, z.B. im Wiederholungsfall bei bereits
erfolgter strafrechtlicher Verurteilung.
BGE 123 V 150
Verfügt die Arbeitslosenkasse bei normaler Selbstkündigung immer
32 Tage, so stellt es keinen unzulässigen Eingriff ins Ermessen dar,
wenn das kantonale Versicherungsgericht die in casu verfügte Einstelldauer
von 40 Tagen auf 32 Tage reduziert, da durch diese Korrektur die Rechtsgleichheit
wiederhergestellt wird.
C 165/03
Schaden als einziges Bemessungskriterium
für das Verschulden unzulässig
Verschuldensbeurteilung bei fristloser Kündigung: Setzt die Arbeitslosenkasse
die Einstellungsdauer anhand der Höhe des der Arbeitslosenversicherung
durch die fristlose Kündigung entstandenen finanziellen Schadens fest,
indem die Sanktionsdauer mit der bei einer ordentlichen Kündigung zu
beachtenden Frist von zwei Monaten gleichgesetzt wird, so handelt sie gesetzwidrig.
Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 AVIG ist die Dauer der
Einstellung nämlich einzig nach Massgabe des Verschuldens zu bemessen.
C 154/03
Einstellung bei ZV
Wird statt einer Vollzeitstelle bloss ein Zwischenverdienst aufgegeben,
ändert sich nichts daran, dass sich die Einstellungsdauer nach dem gleichen
Verschuldensmasstab bemisst wie die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (BGE
122 V 40f. Erw. 4c/bb). Die Kündigung eines Zwischenverdienstes wirkt
sich allerdings masslich in dem Sinne aus, dass der Versicherte nur soweit
einzustellen ist, als die Arbeitslosenentschädigung den ihm bei Beibehaltung
des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich überstiegen hätte.
In diesem Ausmass ist er jedoch an so vielen Tagen einzustellen, wie es seinem
Verschulden entspricht.
C 38/01
BEWEISRECHT
Bestrittene Verhaltensweisen
Bestreitet die versicherte Person einzelne der von der Arbeitgeberin vorgeworfenen
Verhaltensweisen und ergeben sich diesbezüglich keine weiteren Ausführungen,
so können nur die nicht bestrittenen Darlegungen der Arbeitgeberin als
beweismässig erstellt gelten.
C 120/03
Beweis gegeben bei übereinstimmenden
und glaubwürdigen Aussagen der Arbeitgeberin
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a
AVIG kann nur verfügt werden, wenn das dem oder der Versicherten zur
Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Liegen
übereinstimmende und glaubwürdigen Aussagen des Geschäftsleiters
und des direkten Vorgesetzten über das Verhalten der versicherten Person
vor, so kann auf diese Darstellung abgestellt werden.
C 173/04
Beweislosigkeit
Ist betreffend dem dem Versicherten zur Last gelegten Verhalten Beweislosigkeit
anzunehmen, hat dies zur Konsequenz, dass auf die Sachverhaltsdarstellung
des Versicherten abgestellt werden muss. Der Fehlende Nachweis anspruchshindernder
Tatsachen geht zu Lasten der Verwaltung.
C 281/02
Art. 44 lit. a AVIV: Eine Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
setzt voraus, dass das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten klar ausgewiesen
ist. Zudem muss vorsätzliches Handeln vorliegen.
C 53/00
SELSBSTVERSCHULDETE
ARBEITSLOSIGKEIT
Kündigung der Stelle im
Ausland
Eine nach Rückkehr aus dem Ausland arbeitslose Person, die auf Grund
von Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
kann nicht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt werden,
weil sie ihre Arbeitsstelle im Ausland selbst gekündigt hat.
C
175/01
Weigerung, Überstundenarbeit
zu leisten
Zwar kann eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliegen,
wenn jemand durch die Weigerung, Überstundenarbeit zu leisten, seinen
Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst (BGE 112 V 246 Erw. 2b). Dieser
Tatbestand ist indessen zum einen nicht erfüllt, wenn es sich um unzumutbare
Überstunden oder unzulässige Überzeitarbeit handelt (ARV 1953
Nr. 27 S. 27 und nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 31. Dezember 1996,
C 349/96, beide betreffend Selbstkündigung durch Arbeitnehmer; Jacqueline
Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich
1998, S. 111; vgl. Art. 321c Abs. 1 OR; Art. 12 ArG bzw. spezifisch für
Chauffeure Art. 7 Abs. 1 der Chauffeurverordnung). Zum andern kann es an
einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne der angeführten
Bestimmungen fehlen, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, Überstunden
oder Überzeitarbeit zu leisten, weil er nicht damit einverstanden ist,
diese durch Freizeit auszugleichen sofern nicht sein Recht, den Ausgleich
durch Freizeit abzulehnen, arbeitsvertraglich wegbedungen wurde (vgl. BGE
112 V 246 Erw. 2b; Art. 13 Abs. 2 ArG bzw. spezifisch für Chauffeure
Art. 7 Abs. 3 der Chauffeurverordnung; Jürg Brühwiler, Kommentar
zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 7 zu Art. 321c OR), was
erst recht gelten muss, wenn in gegen das Gesetz oder die vertraglichen Abmachungen
verstossender Weise weder ein Ausgleich durch Freizeit noch eine Entlöhnung
erfolgt; anders kann es sich verhalten, wenn sich der Arbeitnehmer weigert,
zu einer vom Arbeitgeber angestrebten Änderung des Anstellungsvertrags
Hand zu bieten, mit welcher eine geringfügige Lohneinbusse verbunden
ist (ARV 1986 Nr. 23 S. 90).
C 219/00
Kündigung nach Wunsch des Arbeitnehmers, die Arbeitszeiten zu ändern
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint, wenn der Arbeitnehmer die
Arbeitsvertragsbedingungen betreffend Arbeitszeitregelung aus familiären
Gründen ändern möchte und der Arbeitgeber dem nicht zustimmen
kann und kündigt.
C 374/99
Verlust des Führerausweises
Für eine Berufschauffeuse ist der Besitz des Führerausweises eine
entscheidende Voraussetzung für die Anstellung, da die arbeitsvertraglichen
Pflichten nur durch die entsprechende Qualifikation überhaupt erfüllt
werden können. Indem die Versicherte trotz beträchtlichen Alkoholkonsums
Auto fuhr, nahm sie nicht nur den Entzug des Führerausweises, sondern
auch den Verlust der Arbeitsstelle in Kauf. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
ist deshalb im Rahmen des schweren Verschuldens zu verfügen. Dass das
fehlerhafte Verhalten nicht in die ordentliche Arbeitszeit mindert das Verschulden
nicht.
C 221/01
Vorsätzliches Herbeiführen
der Arbeitslosigkeit
Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation
(IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) setzt voraus, dass die versicherte Person
vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.
C 380/00
Eventualvorsatz
Ist klar erstellt, dass der Versicherte eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung
begangen hat, liegt aus Sicht der ALV ein berechtigter Anlass für eine
Kündigung durch den Arbeitgeber vor. Musste dem Versicherten klar sein,
dass er durch diese Pflichtverletzung Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gibt, so hat er damit eventualvorsätzlich eine Kündigung in Kauf
genommen. Eine Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist
somit berechtigt.
C 176/01
Strenger Masstab bei der Frage
der Unzumutbarkeit des Verbleibens
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens
am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Nach dem in Art. 17 Abs.
1 AVIG verankerten, im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz
der Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw.
2a, 108 V 165 mit Hinweis) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu
unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Ein Arbeitnehmer
wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht auflösen, solange
seine finanzielle Zukunft mit einer neuen Anstellung nicht sichergestellt
ist, es sei denn, selbst ein vorübergehendes weiteres Verbleiben am
bisherigen Arbeitsort sei unzumutbar.
C 155/00
Mittleres Verschulden bei selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit möglich
Anders als bei der Einstellung wegen Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle
ohne Zusicherung einer neuen oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne
entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 3 AVIV) wird nicht gesagt, welchem Bereich
andere Fälle von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zuzuordnen sind.
Verwaltung und Vorinstanz waren daher bezüglich der Festlegung der Einstelldauer
insofern nicht eingeschränkt, als eine Verhängung im Rahmen des
leichten, mittleren oder schweren Verschuldens möglich ist.
C 289/03
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
/ UNWAHRE ANGABEN
Fernbleiben von der Infoveranstaltung
(o.ä.) ist meldepflichtig
Da Besuch der obligatorischen Informationsveranstaltung für die Sachverhaltsabklärung
und die Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt relevant
ist, ist das Fernbleiben von einer solchen Veranstaltung ungeachtet der (entschuldbaren)
Gründe für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt
eine entsprechende Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht
unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls
dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht
bewusst sein konnte und musste.
C 273/05
Einstellung wegen gefälschtem
Kündigungsschreiben
Die Dauer der Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG leitet sich ihrer
Zweckbestimmung gemäss von Art und Ausmass des im Einzelfall vorhandenen
objektiven Schadensrisikos ab, wie es sich durch die unwahren oder unvollständigen
Angaben oder durch andere Verletzungen der Auskunfts- und Meldepflichten
ergeben hat. Die subjektive Vorwerfbarkeit des betreffenden Verhaltens beeinflusst
das Mass der Sanktion dagegen nur insoweit, als deren Berücksichtigung
in einem angemessenen Verhältnis zum gesetzlichen Schutzzweck steht.
Denn auch bei beim Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG
handelt es sich nicht um eine Massnahme mit dem Charakter einer Strafe (a.M.
Chopard, a.a.O., S. 35; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O., S. 251 N 691). Dies
ergibt sich nach gesetzessystematischen Gesichtspunkten nicht zuletzt daraus,
dass die rein pönalen Rechtsfolgen unter anderem von Auskunfts- oder
Meldepflichtverletzungen in komplementärer Weise durch die Strafbestimmungen
der Art. 105 und 106 AVIG abgedeckt werden.
C 152/03
Nicht rechtzeitige Meldung der
Arbeitsunfähigkeit
Die rechtzeitige Meldung nach Art. 42 Abs. 1 AVIV ist formelle Anspruchsvoraussetzung.
Entzieht sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund durch wiederholte,
nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit einerseits der Kontrollpflicht
im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV und erschwert sie andererseits auch die
Arbeitsvermittlungs- und Beratungsbemühungen der ALV-Organe durch mehrfache
Verletzung der allgemeinen Meldepflicht im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG
(mit ATSG aufgehoben), so steht das Verhältnismässigkeitsprinzip
einer zusätzlich zur Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung (Art. 42 Abs.
2 AVIV) zu verfügenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG nicht entgegen.
C 222/03 (Präzisierung von BGE 125 V 193)
Meldung des Bezugs von kontrollfreien
Tagen
Sinn und Zweck der in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Frist von 14 Tagen
ist, bei der Festlegung von Gesprächs- und Vorstellungsterminen oder
bei der Zuweisung in eine AMM frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht
nehmen zu können. Die Frist ist also aus organisatorischen Gründen
in die Verordnung aufgenommen worden. Das Nichteinhalten der Frist führt
zur Verweigerung resp. Nichtanerkennung der geltend gemachten kontrollfreien
Tage. Dagegen ist eine Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ausgeschlossen,
da die Einhaltung der Frist für die Leistungsbemessung nicht von Bedeutung
ist, dies jedoch nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorausgesetzt wird (BGE
123 V 151 Erw. 1b).
C 128/03
Formulare nicht wahrheitsgemäss
oder unvollständig ausfüllen
Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG: Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt,
wenn der Versicherte die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde
einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig
ausfüllt. Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber
hinaus aber auch schon gegeben, wenn der Versicherte seine Pflichten gemäss
Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG verletzt. Solange der Versicherte Leistungen bezieht,
muss er auf Grund von Art. 96 Abs. 2 AVIG der Kasse unaufgefordert alles
melden, was für die Anspruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung
von Bedeutung ist. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst
somit jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheitsgemässer
und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten
Tatsachen.
C 31/01
ABLEHNUNG ZUMUTBARER
ARBEIT
Anforderungen an Sprachkenntnisse
sind im Bewerbungsverfahren zu prüfen
Die Schadenminderungspflicht gebietet, dass eine versicherte Person auch
eine Arbeit annimmt, die ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterbeansprucht.
Ob die Sprachkenntnisse, Berufserfahrung oder Ausbildung für eine zugewiesene
Stelle ausreichen, ist im Bewerbungsverfahren zu prüfen. Die versicherte
Person ist deshalb in der Anspruchberechtigung einzustellen, wenn Sie sich
um eine Stelle, die ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterbeansprucht,
nicht bewirbt, weil sie ihre Sprachkenntnisse für ungenügend hält.
C 130/03
Bei Versicherten mit Betreuungspflichten
Wer gegenüber der Versicherung angibt, eine Vollzeitstelle zu suchen,
muss bereit sein, eine zumutbare Stelle mit unregelmässigen Arbeitszeiten
(in casu im Service) anzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherte
Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat und angibt, die Betreuung
durch eine Drittperson sicherstellen zu können, so dass für die
Verwaltung keine Anlass besteht, die Vermittlungsfähigkeit in Zweifel
zu ziehen.
Die Ablehung einer solchen Stelle hat eine Sanktion im Bereich des schweren
Verschuldens zur Folge.
C 292/00
UNGENÜGENDE
ARBEITSBEMÜHUNGEN
Ablehung einer nicht amtlich
zugewiesenen Stelle
Zur Erfüllung des Einstellungstatbestandes der ungenügenden Arbeitsbemühungen
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG genügt eine ungenügende
Arbeitsbemühung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AVIV, also eine unbegründete
Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle, ohne dass das weitere
Verhalten der versicherten Person beurteilt werden müsste.
C 102/01
Kausalität
Um Sanktionen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne nach sich zu
ziehen, müssen die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal für
die verlängerte Arbeitslosigkeit sein. Dies ist nicht der Fall, wenn
der Versicherte trotzdem innert nützlicher Frist eine neue Stelle findet.
C 277/00
VERFAHREN
Gewährung des rechtlichen
Gehörs vor Einstellung?
Die Beurteilung des für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
massgeblichen Verschuldens setzt in der Regel die Befragung der versicherten
Person voraus, welche im Verfügungsverfahren durchzuführen ist.
Ob die Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 130, wonach vor Erlass einer
Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung die betroffenen Person anzuhören ist,
auch nach In-Kraft-Treten des ATSG noch gültig ist, wurde letztlich
offen gelassen.
C 279/03
"Provisorische" Einstellung unzulässig
Ni la LACI, ni les dispositions d'exécution édictées
par le Conseil fédéral en vertu de la compétence qui
lui a été déléguée (art. 109 LACI) ne
prévoient la possibilité d'une suspension «provisionnelle»
des indemnités de chômage dans l'hypothèse où
l'assuré fait l'objet d'une procédure susceptible d'aboutir
à une sanction en application de l'art. 30 LACI.
C 325/01
Einstellung nach Vollstreckungsfrist
von sechs Monaten
Eine Einstellung kann auch nach Ablauf der Vollstreckungsfrist von sechs
Monaten verfügt werden, sofern die Einstellungstage bereits während
dieser Frist bestanden wurden und damit der Vollzug der Einstellung rechtzeitig
innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgte (Bestätigung
der Rechtsprechung; Erw. 2b).
Die Einstellungsfrist von sechs Monaten beginnt unabhängig davon zu
laufen, ob der Versicherte in diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen
für Arbeitslosenentschädigung erfüllt (Erw. 2c).
BGE 114 V 350
Nach der Rechtsprechung kann auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des
Art. 30 Abs. 3 AVIG für Tage, an denen die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt waren und für die noch keine Leistungen ausgerichtet worden
sind, eine Einstellung verfügt werden.
C 272/00
Beispiel einer Tilgung von Einstelltagen mittels Rückforderungsverfügung.
C 365/99
Rechtsmittel gegen Einstellungsverfügung
hat keine aufschiebende Wirkung
Art. 97 Abs. 2 AHVG ist auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung
analog anzuwenden; in diesem Bereich ergangene kantonale Zwischenentscheide
über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
beruhen daher auf einer bundesrechtlichen Grundlage.
Die vom kantonalen Gericht einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewährte aufschiebende
Wirkung bewirkt für die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung in jedem
Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Einstelltage bei
gerichtlicher Anfechtung aufgrund der gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG
nach sechs Monaten eintretenden Vollstreckungsverwirkung kaum je getilgt
werden könnten. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG schliesst die
Gewährung des Suspensiveffekts der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung
aus (Änderung der Rechtsprechung).
BGE 124 V 82
Anspruch auf rechtliches Gehör
Dem von der Arbeitslosenkasse ausgefüllten Begleitformular zum "Fragebogen
S" war zu entnehmen, dass die Angaben des Versicherten der Überprüfung
des Taggeldanspruches" dienen. Hieraus konnte und musste der Beschwerdeführer
schliessen, dass seine Antworten von der Arbeitslosenkasse zu seinen Lasten
ausgelegt werden und schliesslich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
begründen könnten. Im Fragebogen wurde ihm zudem unter der
Rubrik "Weitere Bemerkungen des Versicherten" die Möglichkeit eingeräumt,
auf zusätzliche Aspekte seiner persönlichen Situation sowie auf
allfällige Unklarheiten betreffend die Bedeutung seiner Angaben aufmerksam
zu machen, was er jedoch unterlassen hat. Schliesslich waren die Fragestellungen
im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt klar und umfassend, so
dass für den Beschwerdeführer kein begründeter Anlass zur
Annahme bestand, es würde ihm zusätzlich Gelegenheit zur mündlichen
Stellungnahme gegeben. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit
Genüge getan.
C 330/00
Auskünfte zu wesentlichen
Punkten sind schriftlich einzuholen
Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche
bzw. telefonische Auskunft stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges
und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich
Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte
zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt
grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft
in Betracht.
BGE 117 V 282
Das Gesetz sieht keine Sanktion in Form einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung
vor im Falle von Versicherten, die darauf verzichten, einen Kurs zu besuchen,
für den sie sich selbst entschieden und für welchen sie die Bewilligung
der zuständigen Behörde erhalten haben.
C 315/99
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