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 Last update: 9. September 2009
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Verschuldensbeurteilung
Beweisrecht
Nichtannahme von Arbeit
Meldepflichtverletzung
Selbstverschulden



 Rechtsgrundlagen
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  Art. 30 AVIG: Einstellung in der Anspruchsberechtigung
  Art. 44 AVIV: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
  Art. 45 AVIV: Beginn und Dauer der Einstellung

 Ausgewählte Rechtsprechung



VERSCHULDENSBEURTEILUNG


Ablehnung (nicht amtlich zugewiesener) zumutbarer Arbeit
Auch bei diesem Tatbestand bildet Art. 45 Abs. 3 AVIV, wonach eine Einstellung im schweren Verschulden zu erfolgen hat, lediglich die Regel, von welcher in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Bejahung eines Ausnahmefalles und Abweichen von der Regel des schweren Verschuldens im Zusammenhang mit der Ablehnung einer zugewiesenen befristeten Arbeit auf Grund von zwar rechtsirrtümlichen, aber teilweise nachvollziehbaren Beweggründen sowie bei Mitverschulden der Verwaltung an der unterbliebenen Bewerbung.
C 213/03


Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit
Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder ein objektive Gegebenheit beschlagen.
C 162/02 (publiziert in BGE 130 V 125)

Abweichen vom schweren Verschulden
Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2000 Nr. 8 S. 41 Erw. 2c). Fall einer Auflösung während der Probezeit.
C 15/00
Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung dazu:
C 195/00
Demgegenüber ein klassischer Fall eines schweren Verschuldens:
C 397/99


Kündigung nach langer Vertragsdauer
Arbeitete die versicherte Person vor der Kündigung während über 10 Jahren bei der Arbeitgeberin und gab sie während des überwiegenden Teils der Anstellung zu keinen Beanstandungen Anlass, so ist eine Einstellung im schweren Bereich des Verschuldens nicht gerechtfertigt. In casu wurden 16 Einstelltage als angemessen erachtet, entsprechend dem Minimum bei mittelschwerem Verschulden.
C 120/03


Zuwarten mit der Anmeldung
Das Zuwarten mit der Anmeldung ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen.
C 48/01 (vgl. auch C 46/02)

Das Verhalten einer versicherten Person, die das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst und nach Beendigung desselben nicht sofort ALE bezieht, führt voraussichtlich zu einer Minderung des verursachten Schadens, was, sofern sich die Person in diesem Zeitraum mit der erforderlichen Intensität um eine andere Arbeitsstelle bemüht, im Rahmen der Verschuldensminderung zur berücksichtigen ist.
C 73/03


Eingriff ins Ermessen
Unangemessen ist der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, wenn dieser zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das (erst- oder letztinstanzliche) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) ist gegeben, wenn die Anordnung zwar innerhalb des behördlichen Ermessensspielsraums liegt, die Verwaltung sich dabei aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
C 90/06

Eingriff ins Ermessen. Stufen Vorinstanz und Parteien das Verschulden des Versicherten übereinstimmend als leicht ein, so ist die Einstellung nach Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV auf 1-15 Tage festzusetzen. Hält sich die Verwaltung mit der verfügten Einstelldauer von 10 Tagen im mittleren Bereich dieses Rahmens, so hat sie damit das ihr zustehende Ermessen weder überschritten, noch missbraucht oder in unangemessener Weise ausgeübt. Ein triftiger Grund für eine abweichende Ermessensausübung durch die Beschwerdeinstanz liegt somit nicht vor.
C 316/02 (siehe auch BGE 123 V 150)

Bei der Überprüfung der Angemessenheit (vgl. Art. 132  lit. a OG) der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Vermag das kantonale Gericht einen solchen triftigen Grund für den Eingriff in das Ermessen der Verwaltung darzutun, namentlich indem einem im Verwaltungsverfahren noch unbeachteten Umstand Rechnung getragen wird, weicht das Bundesgericht seinerseits nicht ohne triftigen Grund in das der Vorinstanz zustehende Ermessen ein (BGE 126 V 353 E. 5d S. 362, 123 V 150 E. 2 S. 152; Urteil C 43/06 vom 19. April 2006, E. 1.2).
C 153/06


Pflichtgemässe Ermessensausübung / Ermessensmissbrauch
Die Verwaltungspraxis, wonach der Versicherte bei unwahren Angaben betreffend Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen in der Regel an der oberen Grenze schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, ist als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren.
Als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ist ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, d.h. eine durchschnittliche Dauer von ca. 45 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wie dies auch durch Art. 45 Abs. 2 lit. d AVIV angeordnet wird, wenn das Verschulden des Versicherten besonders schwer wiegt, z.B. im Wiederholungsfall bei bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilung.
BGE 123 V 150

Verfügt die Arbeitslosenkasse bei normaler Selbstkündigung immer 32 Tage, so stellt es keinen unzulässigen Eingriff ins Ermessen dar, wenn das kantonale Versicherungsgericht die in casu verfügte Einstelldauer von 40 Tagen auf 32 Tage reduziert, da durch diese Korrektur die Rechtsgleichheit wiederhergestellt wird.
C 165/03


Schaden als einziges Bemessungskriterium für das Verschulden unzulässig
Verschuldensbeurteilung bei fristloser Kündigung: Setzt die Arbeitslosenkasse die Einstellungsdauer anhand der Höhe des der Arbeitslosenversicherung durch die fristlose Kündigung entstandenen finanziellen Schadens fest, indem die Sanktionsdauer mit der bei einer ordentlichen Kündigung zu beachtenden Frist von zwei Monaten gleichgesetzt wird, so handelt sie gesetzwidrig. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 AVIG ist die Dauer der Einstellung nämlich einzig nach Massgabe des Verschuldens zu bemessen.
C 154/03


Einstellung bei ZV
Wird statt einer Vollzeitstelle bloss ein Zwischenverdienst aufgegeben, ändert sich nichts daran, dass sich die Einstellungsdauer nach dem gleichen Verschuldensmasstab bemisst wie die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (BGE 122 V 40f. Erw. 4c/bb). Die Kündigung eines Zwischenverdienstes wirkt sich allerdings masslich in dem Sinne aus, dass der Versicherte nur soweit einzustellen ist, als die Arbeitslosenentschädigung den ihm bei Beibehaltung des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich überstiegen hätte. In diesem Ausmass ist er jedoch an so vielen Tagen einzustellen, wie es seinem Verschulden entspricht.
C 38/01



BEWEISRECHT


Beweislast im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
Beweisbelastet ist im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG die Behörde für die erfolgte Stellenzuweisung, die versicherte Person hingegen für die erfolgte Stellenbewerbung.
C 193/06


Bestrittene Verhaltensweisen
Bestreitet die versicherte Person einzelne der von der Arbeitgeberin vorgeworfenen Verhaltensweisen und ergeben sich diesbezüglich keine weiteren Ausführungen, so können nur die nicht bestrittenen Darlegungen der Arbeitgeberin als beweismässig erstellt gelten.
C 120/03


Beweis gegeben bei übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Arbeitgeberin
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann nur verfügt werden, wenn das dem oder der Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Liegen übereinstimmende und glaubwürdigen Aussagen des Geschäftsleiters und des direkten Vorgesetzten über das Verhalten der versicherten Person vor, so kann auf diese Darstellung abgestellt werden.
C 173/04


Beweislosigkeit
Ist betreffend dem dem Versicherten zur Last gelegten Verhalten Beweislosigkeit anzunehmen, hat dies zur Konsequenz, dass auf die Sachverhaltsdarstellung des Versicherten abgestellt werden muss. Der Fehlende Nachweis anspruchshindernder Tatsachen geht zu Lasten der Verwaltung.
C 281/02

Art. 44 lit. a AVIV: Eine Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten klar ausgewiesen ist. Zudem muss vorsätzliches Handeln vorliegen.
C 53/00




SELSBSTVERSCHULDETE ARBEITSLOSIGKEIT

Verletzung der Treuepflicht (Meldung einer Krankheit)
Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Falsche oder stark verspätete Meldungen von wichtigen Ereignissen wie bspw. die Erkrankung des Arbeitnehmers stellen eine Verletzung der Treuepflicht dar. Der Beweis für die Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall obliegt dem Arbeitnehmer. Die Pflicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses ist eine zulässige arbeitsvertragliche Abrede, wobei es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt.
8C_511/2009

Recht auf familiäres Zusammenleben
Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ("volontairement") ohne triftige Gründe ("sans motif légitime") sanktioniert. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa S. 238). Das Bedürfnis des familiären Zusammenlebens kann als legitimer Grund für die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle qualifiziert werden. Allerdings hat die versicherte Person dabei zumindest für eine gewisse Zeit Übergangslösungen in Kauf zu nehmen.
8C_958/2008


Nur im Zusammenhang mit der Auflösung des frührern Arbeitsverhältnisses
Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden) kann nur im Zusammenhang mit der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses, nicht aber durch Nichtantritt einer neuen Stelle verwirklicht werden (ARV 1993/1994 Nr. 9 S. 88 Erw. 6, Nr. 17 S. 136, 1990 Nr. 5 S. 36 Erw. 3b; Nussbaumer, a.a.O., S. 254 Rz 694).
C 134/06


Kündigung der Stelle im Ausland
Eine nach Rückkehr aus dem Ausland arbeitslose Person, die auf Grund von Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, kann nicht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt werden, weil sie ihre Arbeitsstelle im Ausland selbst gekündigt hat.
C 175/01

Weigerung, Überstundenarbeit zu leisten
Zwar kann eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliegen, wenn jemand durch die Weigerung, Überstundenarbeit zu leisten, seinen Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst (BGE 112 V 246 Erw. 2b). Dieser Tatbestand ist indessen zum einen nicht erfüllt, wenn es sich um unzumutbare Überstunden oder unzulässige Überzeitarbeit handelt (ARV 1953 Nr. 27 S. 27 und nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 31. Dezember 1996, C 349/96, beide betreffend Selbstkündigung durch Arbeitnehmer; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 111; vgl. Art. 321c Abs. 1 OR; Art. 12 ArG bzw. spezifisch für Chauffeure Art. 7 Abs. 1 der Chauffeurverordnung). Zum andern kann es an einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne der angeführten Bestimmungen fehlen, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, Überstunden oder Überzeitarbeit zu leisten, weil er nicht damit einverstanden ist, diese durch Freizeit auszugleichen sofern nicht sein Recht, den Ausgleich durch Freizeit abzulehnen, arbeitsvertraglich wegbedungen wurde (vgl. BGE 112 V 246 Erw. 2b; Art. 13 Abs. 2 ArG bzw. spezifisch für Chauffeure Art. 7 Abs. 3 der Chauffeurverordnung; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 7 zu Art. 321c OR), was erst recht gelten muss, wenn in gegen das Gesetz oder die vertraglichen Abmachungen verstossender Weise weder ein Ausgleich durch Freizeit noch eine Entlöhnung erfolgt; anders kann es sich verhalten, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, zu einer vom Arbeitgeber angestrebten Änderung des Anstellungsvertrags Hand zu bieten, mit welcher eine geringfügige Lohneinbusse verbunden ist (ARV 1986 Nr. 23 S. 90).
C 219/00


Kündigung nach Wunsch des Arbeitnehmers, die Arbeitszeiten zu ändern
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsvertragsbedingungen betreffend Arbeitszeitregelung aus familiären Gründen ändern möchte und der Arbeitgeber dem nicht zustimmen kann und kündigt.
C 374/99


Verlust des Führerausweises
Für eine Berufschauffeuse ist der Besitz des Führerausweises eine entscheidende Voraussetzung für die Anstellung, da die arbeitsvertraglichen Pflichten nur durch die entsprechende Qualifikation überhaupt erfüllt werden können. Indem die Versicherte trotz beträchtlichen Alkoholkonsums Auto fuhr, nahm sie nicht nur den Entzug des Führerausweises, sondern auch den Verlust der Arbeitsstelle in Kauf. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb im Rahmen des schweren Verschuldens zu verfügen. Dass das fehlerhafte Verhalten nicht in die ordentliche Arbeitszeit mindert das Verschulden nicht.
C 221/01


Vorsätzliches Herbeiführen der Arbeitslosigkeit
Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) setzt voraus, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.
C 380/00

Eventualvorsatz
Ist klar erstellt, dass der Versicherte eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat, liegt aus Sicht der ALV ein berechtigter Anlass für eine Kündigung durch den Arbeitgeber vor. Musste dem Versicherten klar sein, dass er durch diese Pflichtverletzung Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt, so hat er damit eventualvorsätzlich eine Kündigung in Kauf genommen. Eine Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist somit berechtigt.
C 176/01


Strenger Masstab bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Nach dem in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten, im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 mit Hinweis) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Ein Arbeitnehmer wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht auflösen, solange seine finanzielle Zukunft mit einer neuen Anstellung nicht sichergestellt ist, es sei denn, selbst ein vorübergehendes weiteres Verbleiben am bisherigen Arbeitsort sei unzumutbar.
C 155/00


Mittleres Verschulden bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit möglich
Anders als bei der Einstellung wegen Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 3 AVIV) wird nicht gesagt, welchem Bereich andere Fälle von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zuzuordnen sind. Verwaltung und Vorinstanz waren daher bezüglich der Festlegung der Einstelldauer insofern nicht eingeschränkt, als eine Verhängung im Rahmen des leichten, mittleren oder schweren Verschuldens möglich ist.
C 289/03



MELDEPFLICHTVERLETZUNG / UNWAHRE ANGABEN


Fernbleiben von der Infoveranstaltung (o.ä.) ist meldepflichtig
Da Besuch der obligatorischen Informationsveranstaltung für die Sachverhaltsabklärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt relevant ist, ist das Fernbleiben von einer solchen Veranstaltung ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste.
C 273/05


Einstellung wegen gefälschtem Kündigungsschreiben
Die Dauer der Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG leitet sich ihrer Zweckbestimmung gemäss von Art und Ausmass des im Einzelfall vorhandenen objektiven Schadensrisikos ab, wie es sich durch die unwahren oder unvollständigen Angaben oder durch andere Verletzungen der Auskunfts- und Meldepflichten ergeben hat. Die subjektive Vorwerfbarkeit des betreffenden Verhaltens beeinflusst das Mass der Sanktion dagegen nur insoweit, als deren Berücksichtigung in einem angemessenen Verhältnis zum gesetzlichen Schutzzweck steht. Denn auch bei beim Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG handelt es sich nicht um eine Massnahme mit dem Charakter einer Strafe (a.M. Chopard, a.a.O., S. 35; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O., S. 251 N 691). Dies ergibt sich nach gesetzessystematischen Gesichtspunkten nicht zuletzt daraus, dass die rein pönalen Rechtsfolgen unter anderem von Auskunfts- oder Meldepflichtverletzungen in komplementärer Weise durch die Strafbestimmungen der Art. 105 und 106 AVIG abgedeckt werden.
C 152/03

Nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Die rechtzeitige Meldung nach Art. 42 Abs. 1 AVIV ist formelle Anspruchsvoraussetzung. Entzieht sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund durch wiederholte, nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit einerseits der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV und erschwert sie andererseits auch die Arbeitsvermittlungs- und Beratungsbemühungen der ALV-Organe durch mehrfache Verletzung der allgemeinen Meldepflicht im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG (mit ATSG aufgehoben), so steht das Verhältnismässigkeitsprinzip einer zusätzlich zur Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung (Art. 42 Abs. 2 AVIV) zu verfügenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG nicht entgegen.
C 222/03 (= BGE 130 V 385; Präzisierung von BGE 125 V 193)


Meldung des Bezugs von kontrollfreien Tagen
Sinn und Zweck der in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Frist von 14 Tagen ist, bei der Festlegung von Gesprächs- und Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine AMM frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht nehmen zu können. Die Frist ist also aus organisatorischen Gründen in die Verordnung aufgenommen worden. Das Nichteinhalten der Frist führt zur Verweigerung resp. Nichtanerkennung der geltend gemachten kontrollfreien Tage. Dagegen ist eine Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ausgeschlossen, da die Einhaltung der Frist für die Leistungsbemessung nicht von Bedeutung ist, dies jedoch nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorausgesetzt wird (BGE 123 V 151 Erw. 1b).
C 128/03


Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllen
Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG: Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn der Versicherte die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch schon gegeben, wenn der Versicherte seine Pflichten gemäss Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG verletzt. Solange der Versicherte Leistungen bezieht, muss er auf Grund von Art. 96 Abs. 2 AVIG der Kasse unaufgefordert alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen.
C 31/01



ABLEHNUNG ZUMUTBARER ARBEIT
 

Anforderungen an Sprachkenntnisse sind im Bewerbungsverfahren zu prüfen
Die Schadenminderungspflicht gebietet, dass eine versicherte Person auch eine Arbeit annimmt, die ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterbeansprucht. Ob die Sprachkenntnisse, Berufserfahrung oder Ausbildung für eine zugewiesene Stelle ausreichen, ist im Bewerbungsverfahren zu prüfen. Die versicherte Person ist deshalb in der Anspruchberechtigung einzustellen, wenn Sie sich um eine Stelle, die ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterbeansprucht, nicht bewirbt, weil sie ihre Sprachkenntnisse für ungenügend hält.
C 130/03


Bei Versicherten mit Betreuungspflichten
Wer gegenüber der Versicherung angibt, eine Vollzeitstelle zu suchen, muss bereit sein, eine zumutbare Stelle mit unregelmässigen Arbeitszeiten (in casu im Service) anzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherte Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat und angibt, die Betreuung durch eine Drittperson sicherstellen zu können, so dass für die Verwaltung keine Anlass besteht, die Vermittlungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
Die Ablehung einer solchen Stelle hat eine Sanktion im Bereich des schweren Verschuldens zur Folge.
C 292/00




UNGENÜGENDE ARBEITSBEMÜHUNGEN

Ablehung einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle
Zur Erfüllung des Einstellungstatbestandes der ungenügenden Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG genügt eine ungenügende Arbeitsbemühung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AVIV, also eine unbegründete Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle, ohne dass das weitere Verhalten der versicherten Person beurteilt werden müsste.
C 102/01


Kausalität
Um Sanktionen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne nach sich zu ziehen, müssen die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherte trotzdem innert nützlicher Frist eine neue Stelle findet.
C 277/00




VERFAHREN


Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Einstellung?
Die Beurteilung des für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung massgeblichen Verschuldens setzt in der Regel die Befragung der versicherten Person voraus, welche im Verfügungsverfahren durchzuführen ist.
Ob die Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 130, wonach vor Erlass einer Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung die betroffenen Person anzuhören ist, auch nach In-Kraft-Treten des ATSG noch gültig ist, wurde letztlich offen gelassen.
C 279/03


"Provisorische" Einstellung unzulässig
Ni la LACI, ni les dispositions d'exécution édictées par le Conseil fédéral en vertu de la compétence qui lui a été déléguée (art. 109 LACI) ne prévoient la possibilité d'une suspension «provisionnelle» des indemnités de chômage dans l'hypothèse où l'assuré fait l'objet d'une procédure susceptible d'aboutir à une sanction en application de l'art. 30 LACI.
C 325/01


Einstellung nach Vollstreckungsfrist von sechs Monaten
Eine Einstellung kann auch nach Ablauf der Vollstreckungsfrist von sechs Monaten verfügt werden, sofern die Einstellungstage bereits während dieser Frist bestanden wurden und damit der Vollzug der Einstellung rechtzeitig innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgte (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b).
Die Einstellungsfrist von sechs Monaten beginnt unabhängig davon zu laufen, ob der Versicherte in diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung erfüllt (Erw. 2c).
BGE 114 V 350

Nach der Rechtsprechung kann auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des Art. 30 Abs. 3 AVIG für Tage, an denen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren und für die noch keine Leistungen ausgerichtet worden sind, eine Einstellung verfügt werden.
C 272/00

Beispiel einer Tilgung von Einstelltagen mittels Rückforderungsverfügung.
C 365/99

Rechtsmittel gegen Einstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung
Art. 97 Abs. 2 AHVG  ist auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung analog anzuwenden; in diesem Bereich ergangene kantonale Zwischenentscheide über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beruhen daher auf einer bundesrechtlichen Grundlage.
Die vom kantonalen Gericht einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewährte aufschiebende Wirkung bewirkt für die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Einstelltage bei gerichtlicher Anfechtung aufgrund der gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG  nach sechs Monaten eintretenden Vollstreckungsverwirkung kaum je getilgt werden könnten. Art. 30 Abs. 3  Satz 4 AVIG  schliesst die Gewährung des Suspensiveffekts der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung aus (Änderung der Rechtsprechung).
BGE 124 V 82


Anspruch auf rechtliches Gehör
Dem von der Arbeitslosenkasse ausgefüllten Begleitformular zum "Fragebogen S" war zu entnehmen, dass die Angaben des Versicherten der Überprüfung des Taggeldanspruches" dienen. Hieraus konnte und musste der Beschwerdeführer schliessen, dass seine Antworten von der Arbeitslosenkasse zu seinen Lasten ausgelegt werden und schliesslich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung begründen könnten. Im Fragebogen  wurde ihm zudem unter der Rubrik "Weitere Bemerkungen des Versicherten" die Möglichkeit eingeräumt, auf zusätzliche Aspekte seiner persönlichen Situation sowie auf allfällige Unklarheiten betreffend die Bedeutung seiner Angaben aufmerksam zu machen, was er jedoch unterlassen hat. Schliesslich waren die Fragestellungen im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt klar und umfassend, so dass für den Beschwerdeführer kein begründeter Anlass zur Annahme bestand, es würde ihm zusätzlich Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gegeben. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit Genüge getan.
C 330/00
 
Auskünfte zu wesentlichen Punkten sind schriftlich einzuholen
Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht.
BGE 117 V 282