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 Last update: 20. August 2007
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 31 AVIG: Anspruchsvoraussetzungen
  Art. 46: Normale und verkürzte Arbeitszeit
  Art. 46b: Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles
  Art. 47 Weiterbildung im Betrieb
  Art. 48b: Betriebsanalyse

 Ausgewählte Rechtsprechung



UMGEHUNG DER REGELUNGEN ÜBER KAE
siehe Umgehung




VORAUSSICHTLICH VORÜBERGEHENDER ARBEITSAUSFALL

Hegt der Arbeitgeber einzig Hoffnung, es würden wieder Aufträge eingehen und musste trotz in der Vergangenheit bereits gewährter KAE einem Mitarbeiter gekündigt werden, so kann nicht mehr von einem vorübergehenden Arbeitsausfall gesprochen werden.
C 248/03

Eine Subventionskürzung ist - bei schlechter Finanzlage der gewährenden Instanz - voraussichtlich nicht bloss vorübergehender Natur.
BGE 121 V 371

Bei anhaltender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann nicht angenommen werden, der Arbeitsausfall sei voraussichtlich vorübergehend.
BGE 119 V 364

Der Umstand, dass ein Arbeitgeber in der Vergangenheit wiederholt Kurzarbeit eingeführt hat, erlaubt für sich allein nicht den Schluss, dass ein neuerlicher Arbeitsausfall wahrscheinlich nicht vorübergehend sein werde und dass mit der Kurzarbeit die Arbeitsplätze nicht erhalten werden könnten.
BGE 111 V 379



KONTROLLIERBARKEIT DER ARBEITSZEIT


Infobroschüre genügt der allgemeinen Informationspflicht
Von der formellen Beweisvorschrift von Art. 46b AVIV darf nur abgewichen werden, wenn deren Anwendung im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint, d.h. die prozessuale Formenstrenge exzessiv ist, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 130 V 183 f. Erw. 5.4.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus bleiben Gesetzesanwender und Gericht an die vom Bundesrat im Rahmen des ihm durch den Gesetzgeber zugestandenen Ermessens erlassene Verfahrensvorschrift von Art. 46b AVIV gebunden.
Einer über die konkrete Fragestellung hinausgehenden allgemeinen Informationspflicht zur Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG ist mit der Abgabe der Informationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung", Ausgabe 2003, genüge getan ist (ebenso Urteil H. vom 26. Oktober 2005, C 114/05, Erw. 3). In Ziffer 6 dieses Merkblattes ist das gesetzliche Erfordernis der Bestimm- und Kontrollierbarkeit des Arbeitszeitausfalls entsprechend Art. 46b Abs. 1 AVIV dahingehend konkretisiert, dass dies eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) voraussetze; in Ziff. 12 findet sich sodann der Hinweis, dass die Arbeitgeber alle betrieblichen Unterlagen während fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Ausgleichsstelle vorzulegen haben.
C 115/06


Fachmann muss sich vor Ort ein Bild machen können
Das Moment der Kontrollierbarkeit erfordert, dass ein Fachmann aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung sich innert angemessener Frist ein einigermassen klares Bild über den Arbeitsausfall machen kann. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können. Dies entbindet die Verwaltung aber nicht davon, bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten (elektronischen) Arbeitszeitkontrolle, der Firma die Gelegenheit zu geben, die Zweifel zu entkräften. Indessen liegt es nicht an der Kasse, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede zur Kurzarbeit angemeldete Person individuell zu beweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der Beweislast bedeuten. Die Beweislast obliegt eindeutig dem Arbeitgeber (Art. 38 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG und Art. 46b AVIV). Die blosse Möglichkeit eines missbräuchlichen Einsatzes genügt nicht; der behauptete Sachverhalt muss vielmehr überwiegend wahrscheinlich sein (siehe dazu BGE 119 V 8 Erw. 3c/aa mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45).
C 66/04

Art. 46b Abs. 1 AVIV hat zum Ziel, die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu bewerkstelligen, indem im Sinne einer formellen Beweisvorschrift das Führen einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle verlangt wird. Wohl erweist sich eine derartige Verfahrensvorschrift als unerlässlich, um den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit zu geben, den geltend gemachten Arbeitsausfall innert nützlicher Frist und zuverlässig zu überprüfen (vgl. ARV 1999 Nr. 34 S. 202 Erw. 2a; Urteil D. vom 30. Juli 2001, C 229/00, Erw. 1b). Eine gewisse Formstrenge ist durchaus zulässig. Sie steht aber dann mit dem aus Art. 29 Abs. 1 BV (früher aus Art. 4 aBV) fliessenden Verbot des überspitzten Formalismus im Widerspruch, wenn die prozessuale Formenstrenge als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 127 I 34 Erw. 2a/bb, 118 V 315 Erw. 4, je mit Hinweis).
Massgebend ist, ob das Führen einer Arbeitszeitkontrolle im konkreten Einzelfall unerlässlich ist, um den Durchführungsorganen die Möglichkeit zu geben, den geltend gemachten Arbeitsausfall innert nützlicher Frist zuverlässig zu überprüfen.
Den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit dem Hinweis auf das Fehlen der betrieblichen Arbeitskontrolle als formelles Beweiserfordernis zu verneinen, obwohl der vollständige Ausfall ohne weiteres ausgewiesen (Erw. 2a) und damit kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ist, erweist sich als überspitzt formalistisch und ist somit unzulässig.
C 59/01


Täglich fortlaufend geführte Arbeitszeiterfassung
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Den Anforderungen an den gesetzlich verlangten Arbeitszeitnachweis ist nur genüge getan mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden. Diese kann insbesondere nicht durch erst nachträglich erstellte Dokumente ersetzt werden. Nur auf diese Weise ist Gewähr geboten, dass die an gewissen Tagen geleistete Überzeit, welche innerhalb der Abrechnungsperiode auszugleichen ist (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 5 zu Art. 31), bei der Feststellung des monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung findet (ARV 1999 Nr. 34 S. 202 Erw. 2a).
C 61/01 Die nachträgliche Zusammenstellung wie auch die jeweils zum Voraus angefertigten Arbeitspläne stellen unbestrittenermassen kein adäquates Mittel für die nachträgliche Kontrolle des Arbeitsausfalles dar, da es ihnen am Erfordernis der täglich fortlaufenden Aufzeichnung fehlt (vgl. die zur Kontrollierbarkeit von Kurzarbeitsentschädigung ergangene, auch für den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung anwendbare Rechtsprechung [Urteil X. vom 8. Oktober 2002, C 140/02, Erw. 3.2]: ARV 1999 Nr. 34 S. 200, 1998 Nr. 35 S. 200). Auch fortlaufend geführte Monatsrapporte, die den (verinzelt geführten) zusätzlichen täglichen Arbeitszeitrapporten widersprechen, genügen den Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle nicht.
Es obliegt praxisgemäss der Antrag stellenden Firma, abzuklären, ob ihr Zeiterfassungssystem eine im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung ausreichende Kontrolle gewährleistet (vgl. ARV 2002 Nr. 37 S. 255 Erw. 4b). Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Erforderlich ist vielmehr, dass die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat; von sich aus - spontan, ohne von der Firma angefragt worden zu sein - brauchen die Organe der Arbeitslosenversicherung hingegen nicht Auskünfte zu erteilen (statt vieler: Urteil S. AG vom 27. Mai 2004, C 5/04, Erw. 5.1). Ein gesetzlicher Informationsauftrag besteht nicht (vgl. BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa). Konkrete Anfragen zum Zeiterfassungssystem werden weder behauptet, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
C 64/04


Erfassung der Vor- und Nachbereitungsarbeiten
Aufzeichungen über die Einsatzzeit ohne Erfassung der Vor- und Nachbereitungsarbeiten sind kein genügender Ersatz für eine täglich geführte und individuelle Erfassung der Arbeitszeit. Prüfung der Verwirkungsfrage unter dem Blickwinkel der relativen einjährigen Frist.
C 132/00


Nachträglich erstellte Dokumente
Nachträglich erstellte Dokumente entsprechen nicht einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung und stellen für sich gesehen kein geeignetes Instrument dar, um die effektiv geleisteten täglichen Arbeitszeiten im fraglichen Zeitraum nachzuweisen. Die von Angestellten täglich geführten (umfassenden) Rapporte über die von ihnen geleistete Arbeitszeit vermögen einem Arbeitszeitnachweis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 46b Abs. 1 AVIV zu genügen.
C 229/00
C 260/00
C 35/03


Antragstellende Firma muss sich erkundigen
Die Führung von Auftragbüchern und die Erstellung entsprechender Arbeitsrapporte gibt zwar Aufschluss über die der Kundschaft verrechenbare Arbeitszeit. Hingegen lässt sich die effektive für den Betrieb erbrachte Arbeitszeit damit nicht belegen.
Im „Antragsformular für Kurzarbeitsentschädigung“ und im Info-Service „Kurzarbeitsentschädigung“ werden die Firmen darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung der ausreichenden Kontrollierbarkeit ein betriebsinternes Zeiterfassungssystem wie Stempelkarten, Stundenrapporte etc. Voraussetzung ist. Es obliegt deshalb der antragstellenden Firma, sich zu erkundigen, ob ihr Zeiterfassungssystem eine ausreichende Kontrolle gewährleistet (siehe auch C 64/04).
C 370/99