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Last update: 23. August 2007
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Der Anspruch auf Kinderzulagen
ist bundesrechtlicher Natur
Kinderzulagen basieren nicht auf einer kantonalen Grundlage, sondern der
Anspruch ergibt sich vielmehr direkt aus Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG. Da die
Kinderzulagen jedoch kantonal geregelt sind, bezieht sich der Verweis auf
die kantonalen Familienzulagengesetze in Art. 34 Abs. 1 AVIV nur auf deren
Höhe. Hat der Anspruch jedoch seine Grundlage im Bundesrecht, so ist
allein aufgrund bundesrechtlicher Normen zu prüfen, ob und inwieweit
die Zulagen gekürzt und zurückgefordert werden können, wenn
sich aufgrund einer prozessualen Revision die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung
ergibt.
C 185/01
Unterhaltspflicht der Eltern
Die Unterhaltspflicht der Eltern (oder eines Elternteils) dauert bis zur
Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene
Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen
zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Diese Bestimmung und die dazugehörende Lehre und Praxis sehen eine obere
zeitliche Grenze der Unterhaltspflicht nicht vor. Die Regelung in Rz
C53 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung
(KS-ALE), wo vorgeschrieben ist, im Rahmen der Taggeldfestsetzung sei die
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB höchstens
bis zum 25. Altersjahr anzuerkennen, ist nicht gesetzesmässig.
C 103/03 (= BGE 130 V 237)
Mindesttaggeld Fr. 102.--
Eine Mischrechnung 60% Mindesttaggeld - 40% ordentliches Taggeld ist nicht
zulässig.
C 210/02
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