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Last update: 19. August 2009
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
VERSICHERTER VERDIENST VON
BEHINDERTEN
PERSONEN
siehe Koordination ALV-IV
NACHWEIS DES LOHNFLUSSES
siehe Lohnfluss
MASSGEBENDER LOHN
Zahlungen des Betreibungsamtes
Zahlungen des Betreibungsamtes, welche auf
Grund einer Betreibung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
resultieren und somit Leistungen darstellen, welche wirtschaftlich mit
dem Arbeitsverhältnise zusammenhängen, stellen massgebenden
Lohn dar und gehören demnach zum versicherten Verdienst.
Abstellen auf vertraglich vereinbarten Lohn: Missbrauchsgefahr ist zu
bejahen, wenn der vereinbarten Lohn angesichts der vorhandenen
Ausbilung eher hoch ist und zwar kein Selbstkontrahieren im engeren
Sinne, aber
immerhin ein Vertragsschluss unter Familienangehörigen vorliegt.
C 9/02
Taggeld der IV
Das von der Invalidenversicherung während
der Eingliederung einem zuvor als Arbeitnehmer tätig gewesenen
Versicherten ausbezahlte Taggeld gilt als massgebender Lohn.
BGE 123 V
223
Massgebender Verdienst bei gleichzeitiger
Auszahlung von Rente und Taggeldern der IV.
C 26/03
Gratifikation nur wenn ausgerichtet
Gratifikation ist Bestandteil des versicherten
Verdienstes unter der Voraussetzung, dass sie im Bemessungszeitraum zur
Ausrichtung gelangt.
C 254/99
Mindestgrenze von Fr. 500.--
Erfordernis einer bestimmten minimal
entlöhnten Erwerbstätigkeit. Für die Eröffnung
einer neuen Rahmenfrist muss ein in der vorangegangenen Beitragszeit
erzielter Zwischenverdienst ein tatsächlich erzieltes Einkommen
von mindestens 500 Franken ausmachen: Kompensationszahlungen
sind bei der Berechnung dieses Minimums nicht zu berücksichtigen.
BGE 127 V 52
Tagesmütter
Tagesmütter gelten nicht als
Heimarbeitnehmerinnen.
C 229/03
(publiziert in BGE 132 V 181)
Ferien- und Feiertagsentschädigungen als
versicherter Verdienst?
Auswirkungen von Ferien- und
Feiertagsentschädigungen auf den versicherten Verdienst.
Versicherten, welche die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag
erhalten, wird die Ferienentschädigung als versicherter Verdienst
derjenigen Monate angerechnet, in denen Ferien tatsächlich bezogen
werden
(Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 123 V 70).
Auch beim Fehlen eines zusammenhängenden Ferienbezugs (Versicherte
bezog einzelne Freitage) ist die lohnprozentuale
Ferienentschädigung bei der Festsetzung des versicherten
Verdienstes zu berücksichtigen. Die zusätzlich zum Grundlohn
ausgerichtete Feiertagsentschädigung ist in den versicherten
Verdienst einzubeziehen.
BGE 125 V 42
Zur (Nicht-)Berücksichtigung von Ferienlohn als Beitragszeit siehe
C 102/02.
Entschädigungen
für Mahlzeiten
Entschädigungen für Mahlzeiten
stellen nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen dar.
Überstunden werden bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes
nicht berücksichtigt.
C 220/00
(vgl. auch BGE 129 V 105)
Tantiemen
Gemäss Art. 7 lit. h AHVV gehören zum
massgebenden Lohn auch Tantiemen, feste Entschädigungen und
Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Organe, soweit
es sich dabei nicht um Spesenersatz handelt. Nicht zum massgebenden
Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören nach der Rechtsprechung
Vergütungen, die als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. reiner
Kapitalertrag zu betrachten sind. Bei Tantiemen handelt es sich
um Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung im Sinne eines
Anteils am ausgewiesenen Reingewinn der Gesellschaft (Art. 677
OR), wobei deren Ausrichtung zu den unübertragbaren Befugnissen
der Generalversammlung zählt (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR) und nur
dann zulässig ist, wenn die Ausrichtung eines solchen
Gewinnanteils
in den Statuten vorgesehen ist (Art. 627 Ziff. 2 OR). Nicht wesentlich
ist, ob mit der Tantieme zugleich besondere Leistungen oder Dienste
entschädigt
werden. Dieser Zweck kann mit der Tantieme verbunden sein, indem diese
normalerweise an Verwaltungsräte als Entgelt für ihre Arbeit
und vermehrte Verantwortlichkeit ausgerichtet wird. Möglich ist
aber auch die Ausschüttung von Gewinnanteilen, ohne dass eine
spezielle
Dienstleistung seitens des Empfängers vorliegt oder in einem
Ausmass,
das den Rahmen eines entsprechenden Entgelts deutlich sprengt
(unveröffentlichtes
Urteil S.M. AG vom 25. Mai 1992 [H 30/90] Erw. 2c; vgl. zum Ganzen auch
BGE 91 II 311. ff. Erw. 10; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
bestimmtes Urteil 4C.386/2002 der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts
vom 12. Oktober 2004, Erw. 3.1).
C 87/04
Zulagen
In
arbeitslosenversicherungsrechtlichem Sinne massgeblichen Lohn
stellen demgegenüber die - vom nicht Lohncharakter aufweisenden
Ersatz
der Auslagen gemäss Art. 327a OR zu unterscheidenden - vertraglich
vereinbarten regelmässigen Zulagen dar, soweit es sich dabei nicht
um
Zulagen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen handelt (BGE 115 V 326
E. 4
S. 330 mit Hinweisen). Mit der entsprechenden Formulierung im Gesetz
wird betont, dass es bei den fraglichen Zulagen auch solche gibt, die -
obwohl sie massgebenden Lohn im Sinne der AHV darstellen können -
bei
der Bemessung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen sind,
weil der eigentliche Grund ihrer Ausrichtung mit der Arbeitslosigkeit
entfallen ist (BGE 122 V 362 E. 4b S. 364 mit Hinweisen; Urteil C 27/99
vom 12. Juli 2001, E. 3b). Als Unterscheidungskriterium, ob eine
Zulage, die arbeitsvertragsrechtlich Lohnbestandteil bildet, im Rahmen
der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen
ist
oder als in diesem Zusammenhang irrelevante arbeitsbedingte
Inkonvenienzentschädigung zu gelten hat, fungiert namentlich der
Umstand, ob die betreffende, regelmässig ausgerichtete Zulage
während
der Ferien bezahlt wird oder nicht.
8C_370/2008
BEMESSUNGSZEITTRAUM
Begriff
"Monate"
Der Begriff "Monate" meint in Art. 37 Abs. 2
AVIV Beitragsmonate, in Art. 37 Abs. 3bis AVIV hingegen Kalendermonate.
Art. 37 Abs. 3bis AVIV setzt einen besonderen, in der Art des
Arbeitsverhältnisses angelegten Grund für die
Lohnschwankungen voraus. Wenn bei den letzten zwölf Monaten im
Sinne von Art. 37 Abs. 3bis AVIV jene Monate unberücksichtigt
bleiben, in denen der Versicherte keine Beschäftigung
ausübte, wird Bundesrecht nicht verletzt.
BGE 121 V 165
NORMALERWEISE ERZIELTER LOHN
Nebenverdienst
Versicherter Verdienst - Nebenverdienst.
C 413/99
Nach Art. 23 Abs. 3 AVIG ist ein Nebenverdienst nicht versichert (Satz
1). Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb
seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des
ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit
erzielt. Dies gilt ungeachtet dessen, ob durch die Nebentätigkeit
verhältnismässig höhere Einkünfte als durch die
eigentliche Haupttätigkeit erzielt werden. Ausscheidung des nicht
versicherten Verdienstanteils.
C 141/99
(= BGE 126 V 207)
Wird das Pensum der bisherigen Nebentätigkeit nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der dementsprechend angestiegene
Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die Beibehaltung des
gleichen, bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums auf
einen Nebenverdienst hinweist.
C 186/00
Überstunden / Überzeit
Versicherter Verdienst bei
überdurchschnittlicher Leistung
im Akkordlohn. Kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dass das hohe Einkommen durch Überzeitarbeit
erzielt wurde, ist auf den tatsächlich erzielten Verdienst
abzustellen.
C 341/99
Abregenzung Überstundenentschädigung -
Überzeitentschädigung: Nebst der
Überzeitentschädigung ist auch die
Überstundenentschädigung vom versicherten Verdienst
ausgenommen.
C 115/02
(= BGE 129 V 105)
Über das im Arbeitsvertrag festgelegte Pensum von 80 % hinaus
geleistete und ausbezahlte Überstunden sind nur dann in die
Berechnung des versicherten Verdienstes einzubeziehen, wenn ein
höheres Pensum vereinbart wurde.
C 185/03
Als rechtsprechungsgemäss bei der Ermittlung des versicherten
Verdienstes unbeachtliche Überstundenarbeit, da damit nicht
"normalerweise"
erzielter Lohn gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG erworben wird, gilt
Arbeit,
die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag
vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche
Stundenzahl
hinaus geleistet wird.
C 170/06
Wegfall von Sozialplanleistungen
Versicherter Verdienst nach Wegfall von
Leistungen aus einem Sozialplan.
C 156/02
SCHWANKUNGEN IM LOHNFLUSS
Aufnahme einer Teilzeitarbeit zur Vermeidung von
Arbeitslosigkeit
Anm.: Der unten aufgeführten
Rechtsprechung wurde mit der Anpassung von Art. 37 Abs. 3 AVIV
per 1.7.2003 Rechnung getragen.
Hat die versicherte Person zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine
Teilzeitarbeit angenommen und dabei weniger als normalerweise verdient,
so ist, gemäss BGE 112 V 226 Erw. 2c, für die Bestimmung des
versicherten Verdienstes auf den letzten ordentlichen Verdienst
abzustellen, der innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit
noch während mindestens eines Monats erzielt worden ist.
BGE 127 V
348
Eine versicherte Person, die in den letzten
zwei Jahren vor Anmeldung zum Taggeldbezug lediglich drei Monate
vollzeitlich angestellt war und anschliessend bis zur Geltendmachung
ihres Taggeldanspruchs nur noch tageweise eine unselbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ist
auf Grund ihrer Vollzeitbeschäftigung zu entschädigen.
C 139/00
(= BGE 127 V 348;vgl. auch C 114/99)
Lückenfüllung durch Richter in Art. 37 Abs. 3 AVIV. AM/ALV-P
97/1/11 bestätigt. Diese Weisung sieht vor, dass sich der
versicherte Verdienst nach dem von der arbeitslosen Person gesuchten
Beschäftigungsgrad bemisst, sofern diese innerhalb der Rahmenfrist
für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang
ausgeübt hat.
C 114/99
Hat sich die versicherte Person nach dem Verlust ihrer Festanstellung
nicht
freiwillig, sondern der Not gehorchend der Firma auf Abruf zu
Verfügung
gehalten (in casu über ein Jahr lang) und damit nur das getan,
wozu
sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17
AVIG)
gehalten war, so kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Auch in Zeiten
von
Arbeitsmangel darf eine betroffene Person den Verlust einer
Arbeitsstelle
kurz oder gar mittelfristig überbrücken, ohne auf ihr
eigentlich
zustehende Versicherungsleistungen zurückgreifen zu müssen.
Ist
die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust
einer
Vollzeitstelle als Überbrückungstätigkeit zu werten, so
ist
nicht dieses, sondern die letzte Vollzeittätigkeit als
massgebendes
letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu
betrachten
(SVR 1996 AlV Nr. 74 S. 227 E. 3a).
C 266/06
PAUSCHALANSÄTZE
Mischrechnung bei gleichzeitiger Erfüllung der
BZ und Beitragsbefreiund
Die im KS-ALE u.a. für beitragsbefreite
Personen mit genügender beitragspflichtiger Beschäftigung
vorgesehene Berechnung des versicherten Verdienst (er berechnet sich
aus dem Erwerbseinkommen und dem auf den
gesuchten Beschäftigungsumfang umgerechneten massgebenden
Pauschalansatz,
wobei der gewünschte Beschäftigungsumfang jedoch nur soweit
berücksichtigt werden darf, als er zusammen mit dem
Beschäftigungsgrad 100 % nicht übersteigt) ist sachgerecht.
Von der Erfüllung der
Beitragszeit befreiten Personen, die lediglich in
verhältnismässig
geringfügigem Ausmass erwerbstätig waren und dadurch die
Beitragszeit
erfüllten, gereicht diese Erwerbstätigkeit nicht insoweit zum
Nachteil, dass der versicherte Verdienst allein aufgrund des Einkommens
aus dieser Erwerbstätigkeit festgesetzt wird. Das Kreisschreiben
ist
auch insoweit gesetzmässig und hält sich an den Grundsatz des
Vorrangs der Mindestbeitragspflicht vor der Befreiung von der
Erfüllung
der Beitragszeit, als es die während der Rahmenfrist für die
Beitragszeit verdienten Einkommen ebenfalls in die Berechnung
einfliessen
lässt.
C 61/02
Im Anschluss an
die Berufslehre
Die Weisung des seco (ALV-P 98/2 Blatt 2/8)
über die Anwendung von Pauschalansätzen für den
versicherten Verdienst bei Versicherten, die im Anschluss an eine
Berufslehre ALE beziehen, ist gesetzmässig: Die Regelung mit den
Pauschalansätzen (und deren Kürzung um
50 %) kommt bei denjenigen Versicherten zur Anwendung, die unmittelbar
nach dem Lehrabschluss keine, eine weniger als einen Monat dauernde,
unterbezahlte oder selbstständige Beschäftigung ausgeübt
haben.
C 151/01
BEI ZWISCHENVERDIENST
Berechnung
des versicherten Verdientes nach Rahmenfrist mit Zwischenverdienst
C 82/03
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