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Last update: 30. Juli 2010
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
ANRECHNUNG EINES ORTS- UND
BERUFSÜBLICHEN ANSATZES
Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
ZV
aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Anrechnung eines orts-
und berufsüblichen Ansatzes. Gestützt auf Art. 24 Abs. 3 AVIG
ist sofort ab Beginn solcher Zwischenverdiensttätigkeiten ein
berufs-
und ortsüblicher Lohn anzurechnen, und zwar selbst dann, wenn
damit
in den ersten Monaten noch kein (nennenswertes) Einkommen erzielt wird.
C 12/01
Die
versicherte Person kann bei Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit von ihren Einkünften die notwendigen
Gewinnungskosten in Abzug bringen. Missbräuchen ist insofern
vorzubeugen, als ein ZV aus selbständiger Erwerbstätigkeit
auch nach Abzug der Gewinnungskosten mindestens den orts- und
berufsüblichen Ansätzen entsprechen muss.
SVR 1998 ALV Nr. 10 Erw. 3 S. 31
Tatsächliche Ausübung einer
Tätigkeit ist Voraussetzung
Ein
Ausgleich des Verdienstausfalls lediglich im Umfang der Differenz
zwischen berufs- und ortsüblicher Entschädigung und dem
versicherten Verdienst kommt nur in Frage, wenn tatsächlich eine
Zwischenverdiensttätigkeit ausgeübt wurde. Liegt keine
Tätigkeit vor, gibt es nichts anzurechnen.
C 316/05
(mit zahlreichen Hinweisen)
Einkommen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht
massgebend
Die
Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 AVIG gibt keine gesetzliche Grundlage
dafür ab, fehlende oder verminderte, als solche jedoch berufs- und
ortsübliche Zwischenverdienste auf fiktive Beträge
hochzurechnen,
die der vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit liegenden
durchschnittlichen
Einkommenserzielung entsprechen.
C 289/00
KEIN ZWISCHENVERDIENST
Kein Zwischenverdienst: Praktikum
Für
die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum, wenn
die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von
Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin
zum Erwerb von Kenntnissen, aufgenommen wurde (C 21/03). Die
versicherte Person hat dementsprechend
im Umfang dieser nicht als Zwischenverdienst zu qualifizierenden
Tätigkeit keinen Anspruch auf ALE.
C 308/02
(mit zahlreichen Hinweisen); C
193/03
Für
die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt nach der
Rechtsprechung zum Vornherein kein Raum, wenn die zur Diskussion
stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit,
sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb von
beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten aufgenommen wurde.
C 203/99
Kein Zwischenverdienst: Dauerhafte selbständige
Erwerbstätigkeit
Die
Aufnahme einer (dauerhaften, d.h. nicht mehr als ZV zu
qualifizierenden) selbständigen Erwerbstätigkeit schliesst
den Anspruch auf ALE
nicht generell aus. Sofern und soweit die versicherte Person ihre Zeit
für die Besorgung der Geschäftstätigkeit aufwenden muss,
erleidet
sie keinen Arbeitsausfall, weil sie insofern Arbeit hat. Im Rahmen des
anrechenbaren Arbeitsausfalls ist dann zu prüfen, ob die
versicherte Person vermittlungsfähig ist.
C 147/01
(vgl. auch C 263/02 & C 88/02). Bestätigung der
diesebezüglichen Weisungen des SECO in 8C_619/2009 (Erw. 3.3.2)
ZWSICHENVERDIENST IM AUSLAND
Zwischenverdienst im Ausland
Nach
der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen
tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der
gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz.
Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt
aber
unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des
tatsächlichen
Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt
besteht.
8C_270/2007
Der
Umstand allein, dass durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
in einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a oder
b eine neue Rechtsordnung anwendbar wird, führt nicht von
Gemeinschaftsrechts wegen zum Dahinfallen der Leistungspflicht des
aufgrund der bisherigen
Arbeitslosigkeit leistungszuständigen Staates ab Aufnahme der
neuen
Erwerbstätigkeit.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit knüpfen wesensgemäss nicht an
die Versicherteneigenschaft in einem System während des
Leistungsbezugs an, sondern an jene in einem früheren Zeitraum,
nämlich vor
bzw. bei Eintritt der zu entschädigenden Arbeitslosigkeit; deshalb
kann jemand aufgrund der früheren Versicherungszugehörigkeit
und des Risikoeintritts weiterhin leistungsberechtigt sein, obwohl nach
Risikoeintritt durch Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit die
Versicherteneigenschaft neu begründet wurde. Diese Situation kann
eintreten, wenn nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Leistungspflicht bei Aufnahme
der
neuen Beschäftigung nicht untergeht, weil Letztere nicht zur
Beendigung
der Arbeitslosigkeit führt.
Die Frage, ob die Leistungspflicht des bisher leistungszuständigen
Staates allein durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat untergeht, beurteilt sich demnach nach
(diskriminierungsfrei anzuwendendem) innerstaatlichem Recht.
Es ist somit nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, ob für
den im Streit liegenden Zeitraum, während dessen die Versicherte
eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausübte, eine
Leistungspflicht der schweizerischen Arbeitslosenversicherung besteht.
Es wäre mangels eines sachlichen Grundes für eine rechtliche
Unterscheidung mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss
Art. 8 Abs. 1 BV unvereinbar, eine Person, die ein Erwerbseinkommen im
Ausland erzielt, einzig wegen dieses Auslandbezuges durch den
Ausschluss eines
Anspruchs auf Differenzausgleich schlechter zu stellen als eine Person,
die einen Zwischenverdienst im Inland erzielt. Die Gewährung des
Differenzausgleichs kann folglich, wovon die Beschwerdeführerin zu
Recht ausgeht, nicht allein aus dem Grunde verweigert werden, dass das
betreffende Erwerbseinkommen im Ausland erzielt wird.
Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck
"gewöhnlicher Aufenthalt" folgt, ist auch im Rahmen von Art. 8
Abs. 1 lit. c AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher
Aufenthalt im Inland erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen
Aufenthalts in der Schweiz setzt
aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des
tatsächlichen Aufenthaltes weiterhin eine enge Verbindung mit der
hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die
Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur
Schweiz auf die regelmässige
Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften
beschränkt.
C 290/03 Kurzversion
VERSCHIEDENES
Ausdehnung Nebenerwerb
= Zwischenverdienst
Erweitert
eine teilarbeitslose versicherte Person nach Eintritt der
Teilarbeitslosigkeit ihren bereits vorher ausgeübten
selbständigen
Nebenerwerb, ist das damit erzielte Einkommen, soweit es über dem
Durchschnitt
der im Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit mit der selbständigen
Tätigkeit erwirtschafteten Einkünfte liegt, als
Zwischenverdienst abzurechnen. Ob eine Erweiterung der
selbständigen Tätigkeit vorliegt beurteilt sich somit einzig
nach dem erzielten Einkommen, unabhängig davon,
ob damit auch eine Erhöhung der zeitlichen Beanspruchung erfolgte.
C 149/02
Wird
das Pensum der bisherigen Nebentätigkeit nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der dementsprechend angestiegene
Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die Beibehaltung des
gleichen, bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums auf
einen Nebenverdienst hinweist.
C 186/00
Entstehungsprinzip
Zwischenverdienst
aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit
ist in dem Zeitpunkt erzielt, in welchem der Versicherte die geldwerte
Leistung erbracht hat.
BGE 122 V
367
ZV und Arbeit auf Abruf
Bezüglich
Personen, die ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber auf
Abruf zur Verfügung halten liegt eine Anspruch auf
Differenzausgleich vermittelnde Zwischenverdiensttätigkeit vor,
wenn sich eine versicherte Person nicht freiwillig, sondern um die
Arbeitslosigkeit finanziell zu überbrücken, einer Firma auf
Abruf zur Verfügung hält, nachdem es ihr nicht gelungen ist,
eine neue Vollzeitbeschäftigung zu finden (ARV 1996/97 Nr. 38 S.
209). Vermittlungsfähigkeit eines Unterhaltungsmusikers.
C 24/98
Einkommen aus
mehreren Teilzeittätigkeiten sind zu addieren
Bei
der Prüfung des Anspruchs auf Differenzausgleich sind
Einkommen aus mehreren Teilzeittätigkeiten zu addieren. Ein
Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht nur, wenn das gesamte
Einkommen der versicherten Person geringer ist als die mögliche
Arbeitslosenentschädigung.
C 323/00 (= BGE 127 V 479)
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