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Last update: 23. August 2007
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Fristenstillstand von Art.
38 Abs. 4 ATSG ist verfahrensrechtlicher Natur
Der Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG gilt nur für verfahrensrechtliche
Fristen.
Deshalb ist er nicht auf die materiellrechtliche Frist von 60 Tagen
zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art.
53 Abs. 1 AVIG) anwendbar.
C 108/06
Ausdrücklicher Hinweis auf Rechtsfolge des Untergangs
Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV
statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs
ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche
zu verhindern. Nach einem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden
Grundsatz dürfen schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen
Verhaltens nur dann Platz greifen, wenn die versicherte Person vorgängig
ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen
wurde (ARV 2002 S. 188 Erw. 3c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist
dieser Grundsatz seinerseits Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips
und findet namentlich in Art. 29 Abs. 3 AVIV ebenso wie im gleich lautenden
Art. 77 Abs. 2 AVIV seinen Niederschlag. Beim Untergang der Anspruchsberechtigung
infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeld- oder Insolvenzentschädigungsanspruchs
handelt es sich um eine derart einschneidende Rechtsfolge, dass deren Eintritt
nach den erwähnten Normen die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften
voraussetzt (ARV 2002 S. 188 Erw. 3c mit Hinweisen). Bezüglich Art.
29 Abs. 3 AVIV hat das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisiert,
dass diese Schutznorm ihrem Wortlaut entsprechend nur dann zum Tragen kommt
und nötigenfalls eine Nachfrist einzuräumen ist, wenn es um die
Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck
von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen
zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige
Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen
(ARV 1998 Nr. 48 S. 281).
C 7/03
Unverschuldete Nichtanmeldung
zum Bezug von ALE
Es kann nicht als willkürlich und mit dem Rechtsgleichheitsgebot
als schlechthin unvereinbar bezeichnet werden, wenn Personen, welche den
gesetzlichen Vorgaben (Geltendmachung des Anspruchs innert drei Monaten
gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG und Erfüllung der Kontrollvorschriften
im Sinne von Art. 17 AVIG) unverschuldeterweise nicht nachkommen, ihren Anspruch
auf Arbeitslosentaggelder für die jeweilige Kontrollperiode verlieren.
In casu war die Berechtigung des Beschwerdeführers auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung
über seinen ahv-rechtlichen Status als Unselbstständigerwerbender
bereits verwirkt. Dies genügt indessen nicht, um die geltenden Gesetzesbestimmungen
als geradezu unhaltbar erscheinen zu lassen. Es ist daher nicht Sache des
Gerichtes, eine andere Regelung zu treffen (BGE 130 V 47 Erw. 4.3 mit Hinweisen).
C 74/03
Die Anmeldung zum Bezug von (schliesslich wegen der erfolgten Freistellung
verneinten) Insolvenzentschädigung ist unter Umständen in eine
Anmeldung zur Arbeitsvermittlung umzudeuten.
C 265/02
Rückzug der Anmeldung
Zieht die versicherte Person ihre Anmeldung während des Abklärungsverfahrens,
spätestens vor der förmlichen oder formlosen Feststellung ihrer
Anspruchsberechtigung (vgl. BGE 122 V 369 oben), durch Abgabe einer entsprechenden
empfangsbedürftigen Willenserklärung zurück, liegt kein Verzicht
vor, mit der Folge, dass keine Rahmenfrist eröffnet wird (vgl. auch
Rz 9 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung vom
1. Januar 1992 [KS-ALE] und AM/ALV-Praxis 98/4 Blatt 4). Hat der Gesuchsteller
gegen eine die Anspruchsberechtigung verneinende Verfügung Beschwerde
erhoben, erfordert der rechtsgültige Rückzug der Anmeldung in
der Regel den Rückzug des Rechtsmittels. Dies muss auch gelten, wenn
lediglich ein Anspruchsmerkmal streitig ist und nach dessen rechtskräftiger
Bejahung die Verwaltung allenfalls noch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG zu prüfen hat.
C 151/99
Umfang der Geltendmachung
Mit der Anmeldung macht der Versicherte grundsätzlich alle
seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche
geltend, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht im einzelnen angibt.
Dieser Grundsatz findet nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang
mit den sich aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäss
ergebenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige
Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht
fallen. Denn die Abklärungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nicht
auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern
nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und
allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen.
C 140/00
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