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 Last update: 23. August 2007
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 20 AVIG: Geltendmachung des Anspruchs
  Art. 29 AVIV: Geltendmachung des Anspruchs
  Art. 31 AVIV: Vorschuss
  Art. 41 ATSG: Wiederherstellung der Frist

 Ausgewählte Rechtsprechung

Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG ist verfahrensrechtlicher Natur
Der Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG gilt nur für verfahrensrechtliche Fristen.
Deshalb ist er nicht auf die materiellrechtliche Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1 AVIG) anwendbar.
C 108/06


Ausdrücklicher Hinweis auf Rechtsfolge des Untergangs
Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern. Nach einem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz dürfen schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (ARV 2002 S. 188 Erw. 3c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dieser Grundsatz seinerseits Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips und findet namentlich in Art. 29 Abs. 3 AVIV ebenso wie im gleich lautenden Art. 77 Abs. 2 AVIV seinen Niederschlag. Beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeld- oder Insolvenzentschädigungsanspruchs handelt es sich um eine derart einschneidende Rechtsfolge, dass deren Eintritt nach den erwähnten Normen die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraussetzt (ARV 2002 S. 188 Erw. 3c mit Hinweisen). Bezüglich Art. 29 Abs. 3 AVIV hat das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisiert, dass diese Schutznorm ihrem Wortlaut entsprechend nur dann zum Tragen kommt und nötigenfalls eine Nachfrist einzuräumen ist, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (ARV 1998 Nr. 48 S. 281).
C 7/03


Unverschuldete Nichtanmeldung zum Bezug von ALE
Es kann nicht als willkürlich und mit dem Rechtsgleichheitsgebot als schlechthin unvereinbar bezeichnet werden, wenn Personen, welche den gesetzlichen Vorgaben (Geltendmachung des Anspruchs innert drei Monaten gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG und Erfüllung der Kontrollvorschriften im Sinne von Art. 17 AVIG) unverschuldeterweise nicht nachkommen, ihren Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für die jeweilige Kontrollperiode verlieren. In casu war die Berechtigung des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ahv-rechtlichen Status als Unselbstständigerwerbender bereits verwirkt. Dies genügt indessen nicht, um die geltenden Gesetzesbestimmungen als geradezu unhaltbar erscheinen zu lassen. Es ist daher nicht Sache des Gerichtes, eine andere Regelung zu treffen (BGE 130 V 47 Erw. 4.3 mit Hinweisen).
C 74/03

Die Anmeldung zum Bezug von (schliesslich wegen der erfolgten Freistellung verneinten) Insolvenzentschädigung ist unter Umständen in eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung umzudeuten.
C 265/02


Rückzug der Anmeldung
Zieht die versicherte Person ihre Anmeldung während des Abklärungsverfahrens, spätestens vor der förmlichen oder formlosen Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung (vgl. BGE 122 V 369 oben), durch Abgabe einer entsprechenden empfangsbedürftigen Willenserklärung zurück, liegt kein Verzicht vor, mit der Folge, dass keine Rahmenfrist eröffnet wird (vgl. auch Rz 9 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar 1992 [KS-ALE] und AM/ALV-Praxis 98/4 Blatt 4). Hat der Gesuchsteller gegen eine die Anspruchsberechtigung verneinende Verfügung Beschwerde erhoben, erfordert der rechtsgültige Rückzug der Anmeldung in der Regel den Rückzug des Rechtsmittels. Dies muss auch gelten, wenn lediglich ein Anspruchsmerkmal streitig ist und nach dessen rechtskräftiger Bejahung die Verwaltung allenfalls noch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG zu prüfen hat.
C 151/99


Umfang der Geltendmachung
 Mit der Anmeldung macht der Versicherte grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche geltend, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht im einzelnen angibt. Dieser Grundsatz findet nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den sich aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäss ergebenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen. Denn die Abklärungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen.
C 140/00