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 Last update: 18. August 2009
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

 Kassen:
  Art. 82 AVIG: Haftung der Träger gegenüber dem Bund
  Art. 82a AVIG: Haftung gegenüber Versicherten und Dritten
  Art. 114 AVIV: Ersatzpflicht des Trägers
  Art. 114a AVIV: Haftungsrisikovergütung
  Art. 115 AVIV: Befreiung von der Ersatzpflicht

 Kantonale Stellen:
  Art. 85g AVIG: Haftung der Kantone gegenüber dem Bund
  Art. 85 h AVIG: Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten
  Art. 115a AVIV


 Ausgewählte Rechtsprechung


ARBEITSLOSENKASSEN


Die Haftung der Kassenträger stellt einen Fall der  Staatshaftung dar
Die Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund gemäss Art. 82 AVIG stellt einen Fall der Staatshaftung gemäss Art. 85 Abs. 1 it. a BGG dar. Die Beschwerde ist somit nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (was die beschwerdeführende Partei darzulegen hat).
8C_688/2008 (f) = BGE 135 V 98


Anwendungsbereich des Haftungsrisikovergütungsreglements
Das Reglement über die Haftungsrisikovergütung gemäss Art. 82 Abs. 5 AVIG, welches eine Belastung der Kasse pro Schadensfall mit höchstens Fr. 10'000.-- vorsieht, findet auch dann Anwendung, wenn die Kasse auf Weisung der Aufsichtsbehörde tätig sit und es im Rahmen dieser Tätigkeit zu einem Schaden kommt.
C 282/06


Die Auszahlung ohne Rechtsanspruch ist adäquate Ursache des Schadens
Verwirklicht sich ein Vermögensschaden, weil der Versicherte eine zu Unrecht erhaltene Arbeitslosenentschädigung nicht zurückbezahlt und zudem ins Ausland weggezogen ist, unterbricht diese Teilursache den haftungsbegründenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der zu Unrecht erfolgten Auszahlung und dem Eintritt des Schadens nicht. Für diesen Schaden hat die Trägerin der Arbeitslosenkasse einzustehen.
MC/2002-10


Verschuldensbemessung. Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug
Das Verschulden des Versicherten ist das ausschlaggebende Element bei der Bemessung der Einstellungsdauer. Zur Beurteilung der Verschuldensfrage ist sowohl dem Verhalten des Versicherten rund um die Kündigung wie auch seinem Verhalten nach dem Verlassen der Arbeitsstelle Rechnung zu tragen. Das Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug darf als verschuldensminderndes Element berücksichtigt werden. Denn indem der Versicherte mit der Anmeldung zuwartet und vorerst ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosentaggeldern eine Stelle sucht, unternimmt er einen freiwilligen Versuch, den Schaden, der durch seine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit entsteht, zu begrenzen und vermindert in diesem Sinne sein Verschulden. Die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit wie auch die Höhe des der Versicherung verursachten Schadens sind für die Bemessung des Verschuldens nicht von Bedeutung.
MC/2002-7



KANTONALE STELLEN


Kurszuweisungen trotz mangelnder Anspruchsberechtigung
In den fünf Fällen F., R., A., I. und G. war diese mangelnde Anspruchsberechtigung darauf zurückzuführen, dass die Stellensuchenden die Beitragszeit nicht erfüllten. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit es eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der RAV darstellt, dass sie diese Stellensuchende dennoch in Kurse gewiesen haben. Für die Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, inwieweit die RAV auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen und zumutbaren eigenen Abklärungen erkennen konnten und mussten, dass diese Stellensuchenden keinen Anspruch auf Kursleistungen hatten.
MC/2002-17 ff.