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Last update: 22. August 2007
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
ALLGEMEINES
Kumulativer Ausschluss der Unzumutbarkeitstatbestände
nötig
Die Unzumutbarkeitstatbestände von Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG
müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine Arbeit als zumutbar
qualifiziert werden kann.
BGE 124 V 62
PERSÖNLICHE VERHÄLTNISSE
Religiöse Überzeugung
gehört zu den persönlichen Verhältnissen
Zu den persönlichen Verhältnissen einer versicherten Person gehört
auch deren religiöse Überzeugung. Die Belegung der religiös
motivierten Ablehnung einer zugewiesenen Arbeit mit einer Sanktion kann daher
einen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen. Bei der Beantwortung
der Frage, ob einer versicherten Person die Annahme einer ihr zugewiesenen
Arbeit zugemutet werden kann, welche in einem gewissen Konflikt zu ihren
religiösen Überzeugungen steht, ist das öffentliche Interesse
an der Erfüllung der allgemeinen Schadenminderungspflicht abzuwägen
gegen das Interesse der betroffenen Person, ihren Glaubensvorstellungen nachleben
zu könne. Der Schutz des Grundrechts der Glaubensund Gewissensfreiheit
gilt auch für Atheistinnen und Atheisten sowie für Personen, die
sich nicht auf einen Glauben oder die Ablehnung eines Glaubens festlegen
lassen. Das aber nur ganz allgemein gehaltene Interesse, während der
Arbeit nicht mit Glaubensansichten konfrontiert zu werden, ist für die
Beurteilung der Zumutbarkeit weniger stark zu gewichten als das mit der Schadenminderungspflicht
korrelierende öffentliche Interesse an der Durchführung einer amtlich
zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme.
C 274/04
ANFORDERUNGEN - FÄHIGKEITEN
Anforderungen an Sprachkenntnisse
sind im Bewerbungsverfahren zu prüfen
Die Schadenminderungspflicht gebietet, dass eine versicherte Person auch
eine Arbeit annimmt, die ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterbeansprucht.
Ob die Sprachkenntnisse, Berufserfahrung oder Ausbildung für eine zugewiesene
Stelle ausreichen, ist im Bewerbungsverfahren zu prüfen. Die versicherte
Person ist deshalb in der Anspruchberechtigung einzustellen, wenn Sie sich
um eine Stelle, die ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterbeansprucht,
nicht bewirbt, weil sie ihre Sprachkenntnisse für ungenügend hält.
C 130/03
Unterbeanspruchung
Eine versicherte Person muss auch eine Arbeit annehmen, die ihr Fähigkeits-
und Fertigkeitsniveau unterbeansprucht (vgl. C 130/03). Es gilt der Grundsatz, dass weniger qualifizierte
Arbeiten zumutbar sind, soweit der entsprechenden Stelle lediglich Überbrückungscharakter
zukommt (Überblick über Lehre und Rechtsprechung).
C 135/02
ARBEITSWEG
Zumutbarer Arbeitsweg: Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel
Ob die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die
versicherte Person im Sinne von Art. 85 Abs. 2 AVIV unzumutbar ist, beurteilt
sich nicht nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG, sondern auf Grund
der konkreten Umständie im Einzelfall. Als Kriterein fallen namentlich
die Fahrzeit, die Anzahl Umsteigevorgänge und die damit verbundene Wartezeit,
längere Wegstrecken, die zu Fuss rurückzulegen sind, sowie die
Zeitersparnis bei Benützung eines privaten Fahrzeugs in Betracht.
C 249/01
Die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen der Ankunft
am Arbeitsplatz und dem nicht verschiebbaren Antritt der Tätigkeit bzw.
zwischen der Beendigung der Beschäftigung zu einer fixen Zeit und der
Heimfahrt anfallende Wartezeit gehört zum Arbeitsweg im Sinne von Art.
16 Abs. 2 lit. f AVIG.
C 435/99
PROBLEME AM ARBEITSPLATZ
Pflichtverletzungen des Arbeitgebers,
die keine Unzumutbarkeit bewirken
Weigerung des Arbeitgebers, Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuführen,
unkorrekte Abrechnung der Wartezeiten, nicht entschädigte Zusatzaufgaben,
Umfang der Arbeitseinsätze sind einer gerichtlichen Klärung zugänglich
und bewirken deshalb nicht Unzumutbarkeit am Verbleib an der Arbeitsstelle.
C 170/02
FINANZIELLE ZUMUTBARKEIT
Zutimmung der tripartiten Kommission
Für den Entscheid, eine Arbeit mit Zustimmung der tripartiten Kommission
für zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG zu erklären,
ist die kantonale Amtsstelle zuständig.
C 313/01 (= BGE 128 V 311)
Beurteilung der finanziellen
Zumutbarkeit (Vergleichsgrössen)
Zur Beurteilung der Frage, ob das von einem Versicherten mit einer Teilzeitbeschäftigung
erzielte Einkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG zumutbar ist,
ist das auf der Grundlage des versicherten Tagesverdienstes gemäss Art.
40a AVIV berechnete Taggeld mit dem Bruttotagesverdienst zu vergleichen.
Dieser ist bei den im Monatslohn angestellten Versicherten mit dem Divisor
21,7 zu ermitteln. Ist der Bruttotagesverdienst tiefer als das Bruttotaggeld,
handelt es sich um Zwischenverdienst mit der Folge, dass die Voraussetzungen
für einen Differenzausgleichnach Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt
sind. Andernfalls liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, und für
die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum
C 236/99
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