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 Last update: 18. August 2009
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Besser sauberes Chaos als korrupte Ordnung. Peter Cerwenka


 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 15 AVIG: Vermittlungsfähigkeit
  Art. 14 AVIV: Vermittlungsfähigkeit von Heim- und Temporärarbeitnehmern
  Art. 15 AVIV: Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten
  Art. 25 AVIV: Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit
  Art. 8 ATSG: Invalidität (Definition)

 Ausgewählte Rechtsprechung




KOORDINATION ALV-IV
siehe Koordination ALV-IV




ALLGEMEINES


Bereitschaft zur Arbeit während der "normalen Arbeitszeiten"
Kommen für die Versicherte in erster Linie Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich oder als Hilfsarbeiterin, Betriebsarbeiterin oder Reinigungsarbeiten in Frage, bei welchen sowohl Schichtarbeiten wie abendliche Einsätze häufig sind, so kann, wenn die Versicherte jeweils ab 13.00 Uhr bereit und in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht von nicht normalen Arbeitszeiten gesprochen werden. Mit Blick auf diesen Arbeitsmarkt bleibt der Beschwerdeführerin deshalb trotz ihrer familiären Verpflichtungen eine genügend grosse Auswahl an Erwerbsmöglichkeiten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Ehemann der Versicherten nicht wechselnde Schichtarbeit leistet, sondern regelmässig täglich ab 13.00 Uhr für die Kinderbetreuung zur Verfügung steht.
C 205/02


Teilarbeitslose: Bereitschaft zur Aufgabe der verbleibenen Teilzeitstelle?
Die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf ALE kann nicht im Voraus mit der Begründung verneint werden, die teilarbeitslose Person sei nicht vermittlungsfähig, weil sie nicht bereit sei, ihre zur Zeit versehene Teilzeitstelle zu Gunsten einer zeitlich umfassenderen Teilzeitarbeit aufzugeben. Die Rechtsprechung in ARV 2002 S. 57 kommt erst zum Zug, wenn es sich um einen ZV handelt und die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt.
C 190/02


Bereitschaft zur Aufnahme einer (ausserberuflichen) Dauerstelle
Die Vermittlungsfähigkeit eines Profifussballers, der einzig Anstellungen als Fussballer sucht, kann bis zum Ende der ersten Transferperiode bejaht werden.
C 244/05

Vermittlungsfähigkeit eines Kameramannes verneint, da er sich ausschliesslich um Stellen in seinem Beruf beworben hat und diesem inhärent ist, dass sich Perioden mit Engagements mit solchen ohne Verdienstmöglichkeiten abwechseln.
C 173/01 Vermittlungsfähigkeit einer seit Jahren praktisch vollberuflich für die gleichen Arbeitgeber tätigen Fagottspielerin und -lehrerin, welche nach der kurzfristigen Absage eines Meisterkurses der Arbeitsvermittlung zwischen zwei Engagements während rund neun Wochen zur Verfügung stand, bejaht, weil sie von Anfang an bereit war, für diesen Zeitaum auch andere Beschäftigungen anzunehmen, und sich um Stellen in den früher ausgeübten Tätigkeiten als Englischlehrerin, Übersetzerin sowie insbesondere als kaufmännische Angestellte in verschiedenen Bereichen bewarb.
C 360/01

Hat sich die versicherte Person aus eigenem Antrieb für die Ausübung eines Berufes (in casu Berufsmusiker) entschieden, in welchem häufig wechselnde und befristete Anstellungen üblich sind, muss ein gewisser Arbeitsausfall zwischen zwei Arbeitseinsätzen als normal bezeichnet werden. Damit die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden kann, muss die versicherte Person bereit sein, ihre Arbeitsbemühungen auf berufsfremde (mindestens Teilzeit-) Dauerstellen auszudehnen.
C 394/99

Künstler sind nach einer gewissen Zeit erfolgloser Stellensuche verpflichtet, ihr mögliches Einsatzgebiet weiter auszudehnen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn durch die Annahme einer Stelle eine Rückkehr zur künstlerischen Tätigkeit erschwert wird.
C 26/07 (f)

Ein Student gilt als vermittlungsfähig, wenn er bereit und in der Lage ist, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dagegen ist einem Studenten, der nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch, namentlich während der Semesterferien, eine Erwerbstätigkeit auszuüben gewillt ist, die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen.
BGE 120 V 385

Stehen einer versicherten Person nach der Ausbildung bis zu den Abschlussprüfungen rund drei Monate für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung, so ist die Ausbildung und die nach kurzem Unterbruch anschliessenden Prüfungen als einheitliches Ganzes zu betrachten. Die gleichzeitige Ausübung einer dauerhaften Voll- oder Teilzeitbeschäftigung lässt sich damit schwer vereinbaren, weshalb die versicherte Person nicht unter die Kategorie der Werkstudenten fallen kann. Die Vermittlungsfähigkeit ist daher zu verneinen.
C 274/01 Der Versicherte, der ein Berufspraktikum absolviert, gilt dann als nicht vermittlungsfähig, wenn der Stellenantritt prospektiv betrachtet überwiegend Ausbildungszwecken und nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit dient (BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 1996/97 Nr. 35 S. 195).
C 272/01


 Vermittlungsfähigkeit bei saisonalen Anstellungen

Eine Person, die bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Anstellungen beschränken, gilt als vermittlungsunfähig. Um vermittlungsfähig zu sein, muss die versicherte Person bereit sein, Dauerstellen anzunehmen und diese Bereitschaft belegen.
C 244/04 mit Hinweis auf C 157/04; C 28/07

Wer das Angebot des bisherigen Arbeitgebers zur Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses von der Saison- zur Dauerstellung annimmt, handelt nicht in Erfüllung der Schadenminderungspflicht, weshalb für die beschäftigungslose Übergangszeit (in casu 15. bis 31. Dezember) kein Anspruch besteht.
C 5/03 (nicht auf Netz verfügbar) Frage der Vermittlungsfähigkeit einer Person, die seit einigen Jahren jeweils in den Wintermonaten eine Beschäftigungslücke aufwies. Unter bestimmten Voraussetzungen wird im Falle des bevorstehenden Antritts einer Stelle die Frage der Vermittlungsfähigkeit nicht mehr geprüft. Dazu ist jedoch erforderlich, dass die versicherte Person in Ausübung ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare vorgekehrt hat, um möglichst bald eine neue (Dauer-)Stelle antreten zu können.
C 228/01


Vermittlungsbereitschaft vor Stellenantritt
Auf der Erfüllung von Kontrollvorschriften ist nicht zu beharren, wenn damit die Überprüfbarkeit der Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten gewährleistet werden soll, der kurz vor dem Antritt einer neuen Dauerstelle steht. Denn der Leistungsanspruch eines Versicherten, der seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, kann für die verbleibende Zeit der Arbeitslosigkeit praxisgemäss nicht mehr von der objektiven Vermittlungsfähigkeit abhängig gemacht werden. Entfällt das Erfordernis der objektiven Vermittlungsfähigkeit, so kann insoweit auch keine Vermittlungsbereitschaft mehr gefordert werden.
C 25/03


Keine graduelle Abstufungen
Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit schliesst als Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen oder nicht.
C 316/00


Arbeitsbewilligung
Um als vermittlungsfähig zu gelten, müssen Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung verfügen oder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden. Hat das Migrationsamt die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie eine Arbeitsstelle finden würde, weder formell im Rahmen eines Vorentscheides im Sinne von Art. 42 BVO noch materiell rechtsgenüglich abgeklärt, noch eine entsprechende Bewilligung erteilt oder verweigert, so blieben Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zur selbstständigen Beurteilung der Arbeitsberechtigung der Beschwerdeführerin für den Fall des Findens einer Stelle berechtigt und aufgrund des für das Verwaltungs- und das Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes auch verpflichtet.
C 27/05

Wenn die Arbeitsmarktbehörde die erwerbliche Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt als für ausländische Arbeitskräfte ungünstig einschätzt, bedeutet eine nachträgliche Bewilligung gestützt auf einen konkreten Arbeitsnachweis nicht, dass auch rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab welchem Arbeitslosenentschädigung beantragt wird, die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen wäre.
C 109/00
 
Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken: Nach Beendigung des Studiums ist der Aufenthaltszweck erfüllt und der Ausländer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Gestützt auf die zeitlich befristete zweckgebundene Aufenthaltsbewilligung kann er daher nach Studienabschluss keine Arbeitsberechtigung erhalten und auch nicht mit einer solchen rechnen (vgl. ARV 1980 Nr. 5 S. 11).
C 405/00
 

Verhältnismässigkeit der Sanktion?
Es widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn einstellungswürdiges Verhalten zunächst mit der leichtesten Massnahme geahndet (Einstellung von wenigen Tagen unter Annahme eines bloss leichten Verschuldens) und dann dieses gleiche Verhalten zum Anlass genommen wird, direkt auf die schwerste Sanktion, die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit zu schliessen (ARV 1996/97 Nr. 8 S. 33 Erw. 4c). Zudem folgt aus dem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns für das Sozialversicherungsrecht ganz allgemein, dass jedenfalls schwere Rechtsnachteile als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (Urteil B. vom 8. Mai 2002 [C 178/00] mit Hinweis auf die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung).
C 113/04

Legt der Versicherte während der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen, trotz zweimaliger Einstellung in der Anspruchsberechtigung, erneut ein der erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsprozess zuwiderlaufendes Verhalten an den Tag, ist es nicht unverhältnismässig, die Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Vermittlungsbereitschaft zu verneinen.
C 133/00


Soziale Eignung
Mit Blick auf die Bestimmung von Art. 15 AVIG gilt es zu prüfen, ob ein Versicherter durch sein persönliches Verhalten in der Gesellschaft im Allgemeinen und im Arbeitsbereich im Besonderen seine Aussichten auf eine Anstellung derart gefährdet, dass dies einer Vermittlungsunfähigkeit gleichkommt. Mängel, welche die soziale Eignung berühren und die ansonsten vorhandene Arbeitsfähigkeit letztlich als nicht "brauchbar" erscheinen lassen, sind beispielsweise anzunehmen bei Personen, welche notorisch bekannt sind für ihre Masslosigkeit oder die sich jeglicher hierarchischen Unterordnung verweigern, bei unverbesserlichen Querulanten und Personen, welche ein unbeständiges oder unverträgliches Verhalten an den Tag legen (BGE 109 V 277 Erw. 2c; Gerhards, a.a.O., N 36 zu Art. 15 AVIG).
C 341/01




FAMILIÄRE BETREUUNGSPFLICHTEN

Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ("volontairement") ohne triftige Gründe ("sans motif légitime") sanktioniert. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa S. 238). Das Bedürfnis des familiären Zusammenlebens kann als legitimer Grund für die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle qualifiziert werden. Allerdings hat die versicherte Person dabei zumindest für eine gewisse Zeit Übergangslösungen in Kauf zu nehmen.
8C_958/2008

Versicherte (Männer und Frauen) mit betreuungsbedürftigen Kindern müssen - hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG - die gleichen Bedingungen erfüllen wie die übrigen Versicherten. Sie müssen demnach in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und diese auszuüben. Es liegt somit an ihnen, ihr Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert sind, einer Beschäftigung nachzugehen. Wie die Eltern die Beaufsichtigung regeln, ist ihnen grundsätzlich selber überlassen. Die Kinderbetreuung ist der versicherten Person überlassen (Kreisschreiben ALE, Januar 2007, Rz. B 225). Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder nötigenfalls einer Drittperson anzuvertrauen, als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen (ARV 2006 Nr. 3 S. 62, C 88/05, mit Hinweis), sondern auf plausible Angaben abzustellen.
8C_367/2008

Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die leistungsansprechende Person allenfalls bereit und in der Lage wäre, wenn nicht vollzeitlich, so doch in einem - nach der Rechtsprechung für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit genügenden (vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 51 E. 6a in fine S. 58, mit Hinweisen) - Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfange begründet (anrechenbarer teilweiser Arbeitsausfall; vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG; in SVR 2004 ALV Nr. 12 publizierte Erwägung 3.3.1 von BGE 130 V 138, Urteil C 90/03 vom 10. November 2003). Ferner dürfen die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes ausser bei offensichtlichem Missbrauch nicht schon zum Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches prüfen (ARV 2006 Nr. 3 S. 62 mit Hinweis, Urteil C 88/05 vom 20. Juli 2005).
8C_553/2007


SELBSTSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT


Nicht von Vornherein ansruchsausschliessend
Die Aufnahme einer (dauerhaften, d.h. nicht mehr als ZV zu qualifizierenden) selbständigen Erwerbstätigkeit schliesst den Anspruch auf ALE nicht generell aus. Sofern und soweit die versicherte Person ihre Zeit für die Besorgung der Geschäftstätigkeit aufwenden muss, erleidet sie keinen Arbeitsausfall, weil sie insofern Arbeit hat. Im Rahmen des anrechenbaren Arbeitsausfalls ist dann zu prüfen, ob die versicherte Person vermittlungsfähig ist.
C 147/01

Die Ausübung einer auf Dauer angelegten selbständigen Erwerbstätigkeit schliesst den Anspruch auf ALE nicht von vornherein aus. Massgebend ist, ob die Vermittlungsfähigkeit weiterhin bejaht werden kann.
C 88/02

Die Vermittlungsfähigkeit ist u.a. zu verneinen, wenn der Versicherte nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern er dadurch nicht mehr als Arbeitnehmer vermittelt werden kann, mit anderen Worten seine Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt.
C 323/01
Nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten
Das an sich achtenswerte Verhalten eines Versicherten, die Arbeitslosigkeit mit selbstständiger Erwerbstätigkeit zu überwinden, ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbstständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 Erw. 3; 1993 Nr. 30 S. 217 Erw. 3b 3. Absatz). Als selbstständige Zwischenerwerbstätigkeiten kommen sodann nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage.
C 353/00




DISPOSITIONEN


Wirkung der Disposition
Eine Umdisposition kann erst auf die Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt einen Einfluss haben.
C 37/05


Auslandaufenthalt
Hat die versicherte Person  durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie durchaus bereit gewesen wäre, das Praktikum im Ausland (F) zugunsten einer Festanstellung in der Schweiz abzubrechen und wären die finanziellen Konsequenzen einer vorzeitigen Beendigung günstig ausgefallen, so ist Vermittlungsfähigkeit im  Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG gegeben.
Hat sich die versicherte Person während des Auslandaufenthaltes weiterhin um Stellen in der Schweiz bemüht, sich zu Vorstellungsgesprächen eingefunden und in regelmässigem Kontakt mit den schweizerischen ALV-Organen gestanden und ist sie überdies auch an den Wochenenden in die Schweiz zurückgekehrt, ist davon auszugehen, dass sich der Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen während des fraglichen Auslandaufenthaltes weiterhin in der Schweiz befunden hat, womit die Leistungsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt ist.
8C_184/2009

Das Interesse der Arbeitslosenversicherung, dass eine versicherte Person dank Besuch eines Intensivkurses (in casu im Ausland) die Arbeitslosigkeit schnell und sicher beendet, überwiegt dasjenige, dass der gleichen versicherten Person möglicherweise etwas früher, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber später, eine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann. Der Anspruch auf ALE ist demzufolge auch für die Zeit des im Ausland absolvierten Intensivkurses zu bejahen.
C 23/03 Bei einem viermonatigen Aufenthalt in den USA zur Weiterbildung können die an die Vermittlungsfähigkeit gestellten hohen Anforderungen von vornherein nicht erfüllt werden.
C 132/04

Vermittlungsfähigkeit bei freiwilliger Tätigkeit im Ausland.
8C_359/2007


Abreise ins Ausland
Die für eine allfällige Vermittlung zur Verfügung stehende Zeit von drei Monaten und zehn Tagen (16. Dezember 1998 bis 25. März 1999) ist (im konkreten Fall) zu kurz, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, der Beschwerdeführer wäre von einem Arbeitgeber temporär angestellt worden. Erschwerend fällt hiebei namentlich ins Gewicht, dass einer Arbeitssuche wenige Tage vor den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen erfahrungsgemäss wenig Erfolg beschieden sein dürfte, sodass sich die Vermittlungszeit faktisch zusätzlich um rund einen halben Monat verkürzte.
C 187/00

Die Vermittlungsfähigkeit ist gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Versicherte dauernd in die Schweiz zurückkehren wollte und sich erst nachdem es ihm nicht gelungen war, hier eine Anstellung zu finden, entschlossen hat, wieder in die USA zu gehen.
C 65/00


Bereitschaft zur Aufgabe eines selbst finanzierten Kurses
Vermittlungsfähigkeit bei Kursbesuch
C 166/01

Die Rechtsprechung, wonach die Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen Kurs besuchen, nur bejaht werden kann, wenn eindeutig feststeht, dass die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten, kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Umschulungskurs im Hinblick auf ein in Aussicht gestelltes künftiges Arbeitsverhältnis besucht wird. Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Zustandekommen eines Arbeitsvertrages im Anschluss an die Umschulung auszugehen, so hat die versicherte Person in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen, die man vernünftigerweise von ihr erwarten durfte, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten konnte. Damit ist sie analog zu jenen Personen zu behandeln, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht eine geeignete aber nicht unmittelbar freie Arbeitsstelle annehmen und deshalb der Vermittlung nur für kurze Zeit zur Verfügung stehen (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw. 1b).
C 86/04

Die versicherte Person, welche einen Kurs als unerlässliche Voraussetzung für den bevorstehenden Antritt einer fest zugesicherten Stelle besucht, kann taggeldmässig nicht schlechter gestellt werden als eine Person, die noch nicht sogleich mit der Arbeit beginnen kann und die Wartezeit bis dahin mit irgendwelchen privaten Betätigungen (Reisen, Auslandaufenthalte) überbrückt. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit während des Kursbesuches ist auf Grund der Anstellungszusicherung nicht mehr zu prüfen.
C 340/05